Kontoüberziehung durch unterschiedliche Wertstellungsfristen!?

Letztens ist mir mehrmals Folgendes passiert: Es gab am selben Tag einen "Vorgang", durch den Geld auf mein Konto eingeht, und danach einen, durch den derselbe oder ein etwas kleinerer Betrag wieder abfließt. Die Wertstellung der Geldausgänge nimmt meine Bank immer sofort vor, die von Geldeingängen aber manchmal erst bis zu zwei Tage später. Für die Zwischenzeit werden dann ohne "Vorwarnung" am Quartalsende "Zinsen für geduldete Überziehung" berechnet (Dispolimit will und habe ich nicht). Muss man sich das gefallen lassen?

Fall 1:

Ich buche per Online-Banking Geld vom Anlagekonto auf mein (leeres) Girokonto bei derselben Bank um. Dann gehe ich zum Geldautomaten, um das Geld abzuheben. Der Geldautomat zeigt genau den umgebuchten Betrag als verfügbaren Betrag und aktuellen Kontostand an, es gibt also nicht den geringsten Grund, damit zu rechnen, dass eine Abhebung als Überziehung gilt. Aber am Quartalsende steht im Kontoauszug z.B.: Wertstellung der Umbuchung 15.5., Wertstellung der Abbuchung 13.5., Zinsen für geduldete Überziehung ab 13.5. ... Euro!

Fall 2:

Ich verkaufe Wertpapiere und kaufe am selben Tag andere. Auch hier wird mir kurz nach dem Verkauf der entsprechende Betrag als "verfügbar" angezeigt, dass heißt, ich kann dafür "einkaufen". Wieder lese ich, ohne Vorwarnung, im Nachhinein im Kontoauszug, dass die Wertstellung des Verkaufserlöses mit zwei Tagen Verzögerung, die Wertstellung des darauf folgenden Kaufs dagegen sofort erfolgte und für die Zwischenzeit Überziehungszinsen berechnet werden.

Bank, Girokonto, Konto, Überziehung
KFW - "Bestätigung zur Durchführung ... energieeffizientes Bauen P. 153/154"

Hallo Community!

Ich habe ein Haus gebaut und dafür 17,5 T € von der KFW erhalten. Nun fordert sie von mir - auch lt. Vertrag zu Recht - die Einholung dieser Bestätigung. Dies kann mir nur ein Gutachter bescheinigen, der den Hausbau nicht begleitet hat. Gebaut habe ich mit einem GU, der mir etliche Mängel hinterlassen hat. Habe form- und fristgerecht gerügt und müsste jetzt eigentlich klagen. Dafür fehlt mir aber definitiv das Geld nach Rücksprache mit einem RA. Der GU ist der Einzige, der mir die Fachunternehmerbescheinigungen herbeiholen kann - aber er will nicht. Somit kommt zunächst auch der von mir bestellte Gutachter nicht weiter - er kann mir die Bescheinigung nicht ausstellen.

Ich stehe hier also vor einem Dilemma.

Nun möchte ich gerne ein Schreiben an die KFW aufsetzen, mit der Bitte, auf die Bescheinigung zu verzichten. Mittlerweile - oh Wunder - hat mir der GU das Zertifikat des damals durchgeführten Blowerdoortests übersandt - er ist bestanden. Dieses Zertifikat wollte ich meinem Schreiben beilegen. Ebenso die Stromrechnungen der letzten 2,5 Jahre, woraus sich errechnen lässt, dass die Wärmepumpe unter 15,4 kwh/m² Endenergie verbraucht hat.

Mein Bankberater macht mir jedoch wenig Hoffnung - klar, er möchte am Liebsten den KFW-Kredit durch eine teurere Nachfinanzierung abgelöst sehen.

Nun stellt sich mir die Frage, wie ich der KFW gegenüber auch weiterhin noch argumentieren kann.

Mein Schwager, der mit mir zusammen gebaut hat, hat 50 T KFW55-Mittel in Anspruch genommen - und muss die Bestätigung nicht einreichen.

Danke im Voraus Olaf

Baufinanzierung, KfW
BAföG, Übungsleiterpauschale

Hallo,

Ich bin seit Kurzem endlich BAföG-Empfänger. Doch die Freude über den Bescheid und eine satte Nachzahlung währte nur kurz, denn offensichtlich habe während der Bearbeitung des Antrags (7 Monate!) zu viel Geld dazu verdient. Es handelte sich ausnahmslos um nebenberufliche Tätigkeiten (<400 €). Allerdings habe ich in drei Monaten bei zwei Arbeitgebern gearbeitet und liege daher im Schnitt auf den Bewilligungszeitraum gerechnet ca. 100 € über dem Freibetrag. Insgesamt also über 900 € (BWZ = 9 Monate), die ich nun zurück zahlen müsste.

Nun hatte ich folgende Idee: Da ich u.A. an der Uni als Betreuer von Praktika gearbeitet habe, wollte ich dieses Einkommen als Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26 EStG) deklarieren lassen, damit es nicht in die Berechnung meines Einkommens mit eingeht. Ich habe bereits ausführlich geprüft, ob die Tatigkeiten nach Gesetzestext tatsächlich so eingetuft werden können und das ist definitiv der Fall (Nebenberuflich, öffentliche Körperschaft, Art der Tätigkeit, etc.).

Ich habe mir also von den jeweiligen Instituten, an denen ich gearbeitet habe, bescheinigen lassen, dass ich als Übungsleiter tätig war. Eines der Institute hat sogar den entsprechenden Paragraphen in die Bescheinigung aufgenommen. Allerdings bin ich nicht sicher, ob das reicht? Soweit ich weiß, ist streng genommen die Uni der Arbeitgeber, und nicht die Institute. Gehe ich damit jetzt also zur Personalabteilung der Uni? Muss die Universität oder das Institut ihrerseits die Tätigkeit auch beim Finanzamt als Übungsleitertätigkeit angeben? Wird das alles abgeglichen? Wie muss der Nachweis beim BAföG-Amt erfolgen? Muss ich mir das auch vom Finanzamt bescheinigen lassen? Werden Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung überhaupt beim Finanzamt gemeldet?

Ich bin wirklich ratlos und ziemlich sauer, dass ich jetzt quasi umsonst gearbeitet habe nur weil die Bearbeitung meines Antrags so lange gedauert hat.

Also, schonmal vielen vielen Dank im voraus, solche Communities sind gold wert...

BAföG, Beruf, Einkommensanrechnung, einkommensteuer, Übungsleiter, Ausbildungsförderung

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