Muss Mieter für Mängelbeseitigung Zugang zur Wohnung dem Vermieter gewähren?

3 Antworten

Wie kann sich nun der Vermieter absichern, daß er die Anfahrtkosten dem Mieter in Rechnung stellt, wenn der Mieter oder eine Vertretung nicht angetroffen wird?

Bei einem solchen Problemmieter würde ich auf keinen Fall eine E-Mail schicken. Welchen Zugangsnachweis hast Du denn? Schreib einen Brief und schieb den unter die Wohnungseingangstür. Zeugengegenwart unbedingt erforderlich. Zeig Deiner lieben Frau doch bei der Gelegenheit, wo Du Deine Ersparnisse versenkt hast.

Tipps für die Formulierung: Nicht nur auf den Termin hinweisen, sondern auch auf die unbedingte Dringlichkeit der Einhaltung so wie auf die Kosten einer vergeblichen Anfahrt. Das Drohen mit Schadensersatz hilft meist. Man kann noch einen draufsetzen und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (auf Betreten der Wohnung wg einer Notreparatur) androhen.


Dass du nach gefühlt tausend Fragen und durchaus substantiierten Antworten immer noch nicht nachweislichen Zugang hinbekommst, erschliesst sich mir nun nicht.

So etwas formuliert man schriftlich, nachweislich zugegangen (bezeugt, Einwurfeinschreiben) und insbesondere mit angemessener Frist, die eine derzeit durchaus erwartbare Urlaubsabwesenheit von 30 Tagen berücksichtigt :-)

Erst mit Kenntnis wäre der Mieter in Verzug, böte er nicht innerhalb angemessener Zeit der Firma einen konkreten Termin an und trüge bei Abwesenheit trotz Terminbestätigung Anfahrtskosten - deine Vorgaben muss er nicht einhalten :-O

Es soll Menschen geben, die im Krankenhaus oder Urlaub kein Zugriff auf Internet und Mobilfunk haben oder die (Raoming-)Kosten nicht zu tragen bereit sind...

Inwiefern mit deinem Bemühen, den Mietmangel Schimmelbefall durch eine Leckbeseitigungsexperten bereits kommenden Dienstag beseitigen zu wollen der Mietkützungsanspruch des Mieters entfiel, käme demnach ebenso darauf an, ob er von deinen Anstrengungen denn Kenntnis hätte. Mit seiner Verzögerung würden dann taggenau Mietkützungsanspruch verlieren.

G iimager761

Ja, der Mieter muss Zugang gewähren. In dringlichen Fällen (liegt hier aber nicht vor) sogar sofort (mittels Brecheisen und Zeugen).

Der Mieter muss hier der Besichtigung zustimmen (kann auch mit gerichtlicher Gewalt erzwungen werden), aber für die Terminabsprache muss er zwei bis drei Alternativtermine anbieten, die dann mit dem Handwerker abzustimmen sind. So - wie hier dargestellt: die HV fixiert einfach einen Termin - geht es nicht; das ist ein rüdes Verhalten. Gruß an die HV.

Du mußt die sichere Kontaktaufnahme mit dem Mieter wählen. Kennst Du seinen Nachbarn, so dass der Dich über des Mieters Anwesenheit informieren kann?

Erst bei einem vereinbarten Termin, der seitens des Mieters platzt, können ihm die vergeblichen Handwerkerkosten belastet werden.

Weiteres unter: http://www.bmgev.de/uploads/media/Zutritt.pdf

PS: Hier geht es vermutlich zunächst um die Leckortung und noch nicht um die Leckbeseitigung.