Hallo, ich ziehe am 01.05.2020 in eine Neubauwohnung um.
Das Gebäude befindet sich nach meinen Angaben in den letzten Schritten vor der Fertigstellung. Mein letzter Besuch war im Dezember 2019.
Den Mietvertrag habe ich bereits unterzeichnet.
Er besagt im 2. juristischen Paragrahp:
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§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2020.
2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die frist für die ordentliche Kündigung beggint fruhestens ab dem §2 (1) genannten Mietbeginn.
3. Das Recht zur ausserordentlichen, fristlosen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mieträume nach ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhaltnis nicht als verlangert § 545 BGB findet keine Anwendung.
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Wie erwartet, muss ich dem Vermieter meiner derzeitigen Mietwohnung meine 3-monatige Kündigungsfrist einräumen.
Ich habe von vielen Verzögerungen in ähnlichen Situationen gehört, in denen neue Gebäude die Übergabe um bis zu 6 Monate oder mehr verzögern können.
Ich habe gelesen, dass ich bei einer Verzögerung bei der Übergabe der Wohnung eine Entschädigung erhalten kann, d.h. eine 100%ige Reduzierung der Mietzahlung, und der Vermieter muss mir eine ähnliche vorübergehende Unterkunft zur Verfügung stellen.
Meine Frage lautet:
Reicht der in meinem Vertrag angegebene Absatz aus, um rechtlich geschützt zu sein, oder sollte ich ein Dokument anfordern, aus dem hervorgeht, dass die neue vermieter dafür verantwortlich sind, mir im Falle einer Verzögerung eine ähnliche Unterkunft zu finden?