Vormieter hinterlässt Wohnung renovierungsbedürftig? Muss ich als Nachmieter die Kosten der Renovierung tragen?
Hallo zusammen,
ich werde in 2 Wochen umziehen bzw. wird die Übergabe der Mietsache dann stattfinden.
Nach der Besichtigung und Vertragsunterzeichnung (Standardvertrag) habe ich mich am letzten Wochenende mit der Vormieterin zum Ausmessen der Wohnung getroffen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vormieter schon aus der Wohnung ausgezogen und die Wohnung hatte somit Übergabestatus.
Bei Tageslicht und vor allem ohne Möbel fielen eine Reihe von Mängeln auf:
- mind. 200 Dübellöcher inkl. Dübel auf 86m2
- Durchbohrungen in der Wand wo die Vormieter ihre Kabel durchgelegt haben (Router, TV, Telefon)
- Wasserflecken in der Küche an der Decke (keine Feuchtigkeit mehr aber Bedarf besonderer Grundierung)
- Wandpaneele in der Küche schief nicht sachgerecht angebracht und stark abgenutzt (durch Vormieter angebracht, angeblich um Löcher in Wand zu überdecken)
- Nikotinvergilbte Türen und Fensterrahmen
- beklebte und stark verschmutze Türen und Fensterrahmen
- nicht fachgerechte Anbringung von Spots in der Diele (Kabel hängen frei)
- Regenschutz an der Balkontür fehlt (Vormieter wies darauf hin, dass es bei Starkregen reinregnet)
- nicht fachgerechte Anbringung von Wandpaneelen im Bad (nicht feuchtraumgeeignet)
- schwarze und teilweise lose Silikonfugen im Bad
- an einer Stelle ausgebrochene Fliesenfuge im Bad
- stark vergilbte Heizkörper
- Tapetenschäden (Kratzer von Katzen)
- Absplitterung des Holzes am Fachwerk innen (Wohn- und Essbereich sind durch Fachwerkbalken getrennt)
- defekter Fensterrahmen im Bad
- verrostete Armaturen im Bad
- Riss in Bodenfliese im Bad
Die Wohnung wurde mit gehobener Ausstattung angepriesen und die Miete ist auch beachtlich. Leider sind mir diese Mängel bei der ursprünglichen Besichtigung nicht aufgefallen (im Dunkeln und noch bewohnt).
Meine Frage:
Muss ich die Wohnung so übernehmen oder kann ich gegenüber dem Vormieter bzw. dem Vermieter Mängel geltend machen?
Also entweder auf Instandsetzung und Mängelbeseitigung vor Übergabe bestehen oder Kosten der selbst beseitigten Mängel geltend machen?
Die Übergabe soll in 2 Wochen sein und zeitgleich zwischen Vormieter und Vermieter und Vermieter und mir stattfinden.
4 Antworten
Sprich mit dem Vermieter! Oder willst du schon beim Einzug den Vermieter verklagen?
Abgesehen davon: Der Vermieter muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand überlassen. Wenn nicht explizit vereinbart wurde, dass du die Wohnung renovierst, muss sich die Wohnung in einem bewohnbaren und zumutbaren Zustand befinden. Hier ist davon auszugehen, dass die Wohnung nicht dem angepriesenen Zustand entspricht. Dementsprechend muss der Vermieter nachbessern.
Wenn mit dem Vermieter keine gütliche Einigung erzielt werden kann, solltest du dir zeitnah einen Fachanwalt für Mietrecht suchen.
Du hast doch schon selbst eine Auflistung aller Mängel gemacht .....diese Liste nimmst du in 2 Wochen für das Übergabeprotokoll mit und lässt dir im Protokoll diese Mängel und mögliche Gegenmaßnahmen bzw. Vereinbarungen schriftlich bestätigen !
Dein Vertragspartner ist der künftige Vermieter !
die Wohnung wurde doch aber ausgemessen und gesehen, als sie noch vom Vormieter bewohnt war. Schiebt man da die Einrichtungsgegenstände hin und her, um etwaige Schäden sichtbar zu machen ?
Unter Zeugen den Ist- Zustand bei Übergabe dokumentieren (ggf.sogar Fotos machen), ist dann aber das Mindeste was ich als künftiger Mieter unternehmen würde.
Schiebt man da die Einrichtungsgegenstände hin und her, um etwaige Schäden sichtbar zu machen ?
Nein, aber schiefe Wandpaneele, vergilbte Lackanstriche, verrostete Armaturen oder gesplittertes Holzfachwerk sind nun offensichtlich :-O
Wer sich eine Behebung hzw. Renovierung nicht zusichern lässt, mietet eben diesen Zustand, wie er bei Mietvertragsschuss vorhanden ist :-O
Es ist nicht untersagt, renovierungsbedürftige Wohnungen zu mieten, eine günstige Miete dafür auszuhandeln, im Bewerberrenen die Nase vorn zu behalten gegenüber denjenigen, die diesen Aufwand scheuen oder Renovierungsarbeiten in Eigenleistung zu erbringen. Aber unzulässig etwas besseres zu fordern als man vertraglich vereinbart hat - was für den VM natürlich ebenso gilt.
ach ? :
" Die Wohnung wurde mit gehobener Ausstattung angepriesen ...."
... gehobene Ausstattung ?
Noch einmal: Man darf selbst Wohnungen in gehobener Ausstattung mit vergilbten Anstrichen, verrosteten Armaturen oder gesplittertem Fachwerk vermieten. Genau diese "Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch" ist im Zeitpunkt der Überlassung vertraglicher Mietgegenstand und gibt ausdrücklich keinen Sachmangel, keinen Beseitigungsanspruch, keine Mietminderung her, § 536 I 1 BGB :-O
Was genau ist dir daran nur so unverständlich? Entweder lasse ich mit als Interessent und zukünftigem Mieter hierüber Renovierung zusichern oder akzeptiere diesen vorhanden als den Ist-Zustand der Mietsache.
Um Dich für Deinen Auszug abzusichern, schreibst Du in das Übergabeprotokoll, welcher Raum von Dir unrenoviert bzw. renoviert übernommen wurde. Soweit zum Thema Schönheitsreparaturen (z. B. Anstrich). So hast Du ihn beim Auszug ebenfalls zu hinterlassen.
Davon unabhängig musst Du die überwiegenden Sachbeschädigungen nicht akzeptieren und solltest diese vom Vermieter beseitigen lassen.
Also eine Liste machen für die jeweilige Rubrik und darin zimmwerweise die Mängel und den Renovierungszustand aufführen und diese Liste vom Vermieter unterschreiben lassen.
Siehe auch:
https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm
Grds. ist der bei Mietvertragschluss vorhandene Ist-Zustand vertraglicher Mietgegenstand. Hier schuldet der VM keinerlei Renovierung oder Modernisierung in einen gewünschten Soll-Zustand, soweit er die nicht ausdrücklich zugesichert hätte.
Lediglich Instandsetzung der "teilweise losen Silikonfugen im Bad" und des "Regenschutzes an der Balkontür" sind unter angemessener Fristsetzung von 14 Tagen zu verlangen.
Muss ich die Wohnung so übernehmen
Ja.
oder kann ich gegenüber dem Vormieter bzw. dem Vermieter Mängel geltend machen?
Nein. Optische Schönheitsfehler, die vor Mietbeginn bestanden, sind keine Mängel, die der VM n. § 536 I 1 BGB zu beseitigen hätte: Übersiehst du beim Gebrauchwagenkauf einen tiefen Kratzer, bekommst du nachträglich auch keine Teillackierung spendiert :-O
Nur die Funktionstüchtigkeit ist geschuldet, also Fugen und Balkontüren müssen dicht sein.
Allerdings solltest du diese Feststellungen in einem Übergabeprotokoll festhalten und von dem VM, hilfsweise einem Zeugen unterschreiben und mit zahlreichen Fotos dokumentieren lassen. Nicht das dir irgendwann deren Behebung anfällt...
G imager761
Mit Ausnahme der beschädigten Dichtungsfugen ist die Wohnung i. S. d. § 536 I 1 BGB mängelfrei angemietet. Tatsächlich muss der VM daher weder ein Übergabeprotokoll noch eine Liste unterschreiben, die den vorhandenen und damit vertragsgemäßen Zustand ausweist. Es fällt dem M zur Last, dass er sowohl bei der Besichtigung wie auch bei Mietvertragsschluss offensichtliche Unzulänglichkeiten oder Mängel übersehen hat. Ihm wäre gleichwohl Dokumentation des Ist-Zustands anzuraten, um dafür später nicht belangt werden zu können.