Nießbrauch, Pflichtteil, Erbfall?

3 Antworten

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Jose

Abkömmmlinge sind pflichtteilsberechtigt, es sei denn, ihnen wurde der Pflichtteil entzogen.

Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteils ist der Verkehrswert der Immobilie um den Wert des Nießbrauchs zu kürzen. Je älter der noch lebende Nießbrauchberechtigte ist desto geringer ist auch der Wert des N. Es macht also einen Unterschied, ob der Berechtigte 65 oder 95 Jahre alt ist.

Wer ist Erblasser, Nießbraucher ? von was ?

Wer ist Erbe ?

jose43 
Fragesteller
 02.02.2020, 11:18

Es geht um die Eigentumswohnung, im Güterstand der Gütertrennung

Erblasser ist der Ehemann ihm gehören 2/3 der Wohnung laut Grundbuch,

seine   Erben sind die 3 Kinder je zu 1/3 ,

Nießbraucherin für seine 2/3 ist die Ehefrau ,

ihr gehört ja schon im Grundbuch 1/4 der Wohnung dafür sind noch keine Erben benannt)

leider von damals sehr kompliziert beraten, vorerst mal DANKE

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Wenn der Nießbrauch mit dem Erbfall erlischt, ja.

Ist die Frage damit nicht erledigt, genauer nachfragen.

jose43 
Fragesteller
 01.02.2020, 22:18

Darf ich kurz noch nachfragen bitte?

Dem Erblasser gehörten 3/4 der Wohnung

C 170.000 €

auf das der Nießbrauch lebenslang eingetragen ist. die 3 Kinder sind seine Erben zu je 1/3 die Frage können sie ihren Pflichtteil einfordern obwohl der Nießbrauch eingetragen ist?

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imager761  15.02.2020, 07:40
@jose43

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie verschenkt und sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten hat, löst das Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder aus.

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