Mehrere BFH-Urteilen haben allgemeine Deutschspachkurse als nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung eingestuft. Kläger waren i.d.R. Lehrer, Putzkräfte & Physiotherapeuten. Deren Ausübung ihres Berufes war daher nicht an eine verbriefte Zulassungsvorraussetzung "Deutschkenntnisse" geknüpft.
Als Arzt benötige ich aber zwingend ein B2-Sprachniveau um von der Bezirksregierung eine Zulassung als Arzt zu bekommen. Ohne Zulassung, kein Job, keine steuerbaren Einkünfte. Die Sprachkurse sind also nicht "förderlich" sondern "zwingend" und damit kausal meinem Beruf zuzuordnen. Bestätigungen von Bezirksregierung und Arbeitgeber diesbezüglich liegen vor.
Greift hier also nicht das BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 46/01) wonach Werbungskosten anzusetzen sind, wenn zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht?Vielen Dank und beste Grüße