Erste Steuererklärung mit meinem Partner. Wie kann ich meinen Verlustvortrag gleichzeitig beantragen?

Hallo ihr Lieben. Ich möchte mit meinem Partner für 2022 die Steuererklärung zusammen machen. Das ist meine erste Steuererklärung und Ich möchte gleichzeitig die Ausgabe für mein Masterstudium durch Verlustvortrag zurückerstatten lassen. Dazu habe ich schon viel online recherchiert aber es gibt immer noch viele Dinge, die nicht klar sind.

Zu meiner Situation: Ich war 2017-2021 Student. 2021 haben ich ein dreimonatiges Praktikum gemacht und dadurch habe ich 3000€ (monatlich 1000€ bruto, 798 € netto) verdient. Grob gesagt, die Summe der Ausgabe für mein Masterstudium (Studiengebühren, Umzugskosten, andere Werbungskosten, von mir selbst bezahlte gesez. Kranken- und Pflegeversicherung usw.) beträgt ca. 15400€. 

Am Anfang 2022 habe ich 3 Monate gearbeitet und inzwischen 5130€ (monatlich 1710€ bruto) verdient. Seit Mitte Dezember 2022 bin ich wieder tätig und für den halben Monat habe ich 1431€ (netto 993€) verdient.

Im Oktober 2022 habe ich geheiratet. Meine Steuerklasse ist danach auf 5 und mein Partners auf 3 geworden. Wir haben vor, für Steuerjahr 2022 eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Vorher habe ich niemals Steurerklärung gemacht.

2022 hat Mein Partner ca. 80,000€ verdient.

Ich würde fragen, ob das im meinem Fall Sinn macht, den Verlustvortrag zu beantragen? Mein Einkommen im Jahr 2022 den Grundfreibetrag (10,347 €) nicht übersteigt. Wie wird dies den Verlustvortrag und die Zusammenveranlagung beeinflussen?

Mein Partner hat ein Elster-Konto und wir möchten mit seinem Konto die Steuererklärung mit Zusammenveranlagung übermitteln. Meine Daten sind schon in seinem Konto hinzugefügt und jetzt sehen wir aber nur meine steuerliche Info im 2022. Soll ich für den Verlustvortrag (falls es sinnvoll ist) zuerst ein eigenes Konto erstellen, um die Kosten für mein Masterstudium Jahr für Jahr einzutragen? Wir haben dazu keine Ahnung, wie dies in seinem Konto zu verfahren.

Vielen Dank für jede Antwort im Voraus!

Studium, ELSTER, Steuererklärung, Verlustvortrag, werbungskosten, Ehepartner, Zusammenveranlagung
Steuererklärung 2021 – verheiratet und letztes Jahr getrennt. Verlustvortrag möglich?

Ich bin verheiratet und meine Partnerin und ich haben uns Ende Oktober 2021 voneinander getrennt und sind seitdem im Trennungsjahr, leben auch getrennt voneinander. Meine ehemalige Partnerin ist Vollzeit Berufstätig und ich bin Student. Als wir zusammen waren hatte sie dementsprechend Steuerklasse III und ich Steuerklasse IV. Bis Ende September 2021 war ich im Bachelor und seit Oktober 2021 mache ich meinen Master. Mitte 2021 habe ich ein 6wöchiges Praktikum gemacht, für das ich eine Vergütung von insgesamt ca. 350 Euro erhalten habe. Ich habe dafür ca. 50 Euro Lohnsteuer gezahlt.

Ich konnte zu meinem anliegen online keine spezifischen Informationen finden, daher meine Frage: ich bin mir unsicher, ob wir für 2021 noch eine Zusammenveranlagung machen sollten, oder nicht. Ich würde natürlich gerne das Bisschen Steuern, was ich gezahlt habe, zurückbekommen. Außerdem würde ich für Oktober bis Dezember (Masterstudium) gerne einen Verlustvortrag geltend machen. Ich bin mir unsicher, wie, da ich ja nur drei Monate des Jahres im Masterstudium war. Vor Beginn des Masters habe ich das besagte Praktikum gemacht und minimal Steuern gezahlt. Ist es korrekt, dass ich keinen Verlustvortrag geltend machen kann, wenn wir eine Zusammenveranlagung abgeben?

Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt halbwegs verständlich deutlich machen. Das Thema ist für mich sehr kompliziert und schwierig. Ich bedanke mich schon mal im Voraus für alle Antworten!

Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag, Zusammenveranlagung
Geringe Steuerrückerstattung troz hoher Werbungskosten?

Hallo,

ich habe eine Berufsausbildung gemacht, arbeite nun in der Firma als Werkstudent und studiere nebenbei privat. Daher sind meine Werbungskosten entsprechend hoch (ca. 10.500€). Aktuell verdiene ich ca. 17.500€ brutto im Jahr. Wie läuft das nun mit der Steuerrückerstattung? Meine Einkünfte fallen durch die hohen Ausgaben ja weit unterhalb des Freibetrags, sodass ich meine komplett gezahlten Steuern aus dem Jahr 2021 wieder zurück bekomme müsste. Aber theoetisch müsste ich ja noch weit mehr erhalten, wenn ich mehr Steuern gezahlt hätte (Freibetrag liegt bei 9.744€, nach Abzug der Werbungskosten liegt mein zu versteuerndes Einkommen nur irgendwo bei 7.000€). Wird der Rest dann automatisch als Verlustvortrag gespeichert und ich bekomme dann eine höhere Erstattung, sobald ich auch mehr verdiene und Steuern zahle? Oder werden auch ältere Jahre (in diesem Fall meine Ausbildungszeit entsprechend mit einbezogen, wo ich ja auch Steuern gezahlt habe)? Oder "verliere" ich durch das verhältnismäßig geringe Einkommen einfach eine höhere Rückerstattung und im nächsten Steuerjahr wird wieder bei 0€ angesetzt. Ich hoffe, man versteht, was ich meine^^.

Mit anderen Worten: kommt es mir irgendwann (egal ob im jetzigen Jahr oder in der Zukunft) zugute, dass ich 10.500€ Werbungskosten gezahlt habe, obwohl in meinem Fall auch etwas über 7.500€ ausgereicht hätten, um unterhalb des jährlichen Freibetrags zu kommen (17.500- 7.756 = 9.744€ (Freibetrag))? Verschenke ich damit Geld oder wird das in späteren Jahren mit berücksichtigt?

Student, Erstattung, Finanzamt, Steuererklärung, Verlustvortrag, werbungskosten
Wo/ wie freiberuflichen Verlustvortrag bei ELSTER Online eintragen (Student)?

Hallo liebe Community,

ich muss für 2019 und 2020 eine Steuererklärung abgeben.

Ich bin hauptberuflich Studentin (Zweitstudium - Master) und habe seit 2018 nebenbei eine freiberufliche Tätigkeit angemeldet.

Nun habe ich erstmals erfahren, dass man ab dem Zweitstudium einen Verlustvortrag geltend machen kann (Fahrtkosten zur Uni, aber auch Arbeitsstelle etc) und möchte dies gerne tun.

Dadurch, dass ich laut meinen Recherchen dafür allerdings die Anlage N nutzen soll als Student (nichtselbständige Tätigkeit) bin ich unsicher, wo ich die Ausgaben für meine freiberufliche (selbstständige) Tätigkeit angebe.

Beispiel: Ich hätte in Anlage N die Möglichkeit meine Arbeitsstätte der freiberuflichen Tätigkeit als Betriebsstätte anzugeben, allerdings bin ich eben nicht sicher, ob ich es dort angeben kann/darf. Vor allem müsste ich es dann im Format (x/Tage die Woche etc angeben), also nach einer Regelmäßigkeit, die so gar nicht stattgefunden hat.

Mein geplantes Vorgehen wäre bisher so:

  • ESt
  • EÜR (da freiberuflich)
  • Anlage N (für Verlustvortrag)
  • ... (fehlt noch was?)

Meine Fragen nun:

  • Wo gebe ich die Ausgaben der freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen des studentischen Verlustvotrages an? Ist es bei Anlage N okay/möglich, oder sollte es lieber woanders sein?
  • Klar, in der EÜR gebe ich die Ausgaben an, aber die sind dann ja nicht automatisch im Verlustvortrag berücksichtigt, oder?

Besten Dank im Voraus.

Student, Finanzamt, Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag, freiberufliche Tätigkeit, EÜR Finanzamt
Verlustvortrag und Einkommen in Relation?

Hallo zusammen,

leider gibt es hier eine gewisse Unklarheit zum Thema Verlustvortrag.

Eine kurze zeitliche Übersicht.

Angestellter bis 2017

Master-Studium 2018 – 2019

Steuerpflichtiger Minijob 2019 (7.000 € Einnahmen)

Angestellter seit 2020

Mein Gedanke ist, einen Verlustvortrag aus meinem Master-Studium für das Steuerjahr 2020 anzuwenden.

Deshalb habe ich im Jahr 2020 meine Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 erstellt. Das Finanzamt hat Verluste in Höhe von 8.000 € festgestellt. Diese Verluste wurden zuerst auf das Steuerjahr 2017 als Verlustrücktrag angewendet, was mir einen neuen Steuerbescheid für das Jahr 2017 mit einer Rückzahlung ergeben hat. Ich habe darauf Einspruch eingelegt, da ich einen Verlustvortrag und keinen -nachtrag haben wollte. Ich nahm an, dass durch mein höheres Einkommen nach dem Master mehr Vorteile bei der Steuerrückzahlung entstünden. Das Finanzamt hat den Einspruch schlussendlich genehmigt und 8.000 € Verluste wurden ins nächste Jahr übertragen.

Im Anschluss habe ich meine Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 erstellt. Meine Einnahmen von 7.000 € liegen unterhalb des Grundfreibetrag (9.168 €), so dass ich erwartet habe, die bereits gezahlten Steuern zurück zu bekommen und das meine Verluste sich erhöhen oder gleichbleiben. Der Steuerbescheid bestätigte, dass die bereits gezahlten Steuern vollständig zurückerstattet werden. Meine Einkünfte wurden dabei nach Abzug der Werbungskosten etc. auf ca. 6.000 € berechnet. Hätte ich keine Verluste aus dem Vorjahr gehabt, wären mir nun aufgrund des Grundfreibetrags die Steuern zurückgezahlt worden.

Nun habe ich aber einen Verlustvortrag. Dieser wurde zusätzlich mit den Einkünften verrechnet, so dass im Steuerjahr 2019 nur noch ein Verlustvortrag von 2.000 € (8.000 – 6.000 €) übrigbleibt.

Ich musste erstmal kräftig schlucken und habe mich tierisch geärgert, wie das sein kann und habe direkt Einspruch eingelegt, damit meine Verluste unangetastet in das Steuerjahr 2020 weitergeführt werden. Allerdings wurde dieser Einspruch abgelehnt, weil die Verluste wohl zwingend mit den Einkünften verrechnet werden müssen.

Nun ein paar Fragen an Euch:

1. Ist eine Weiterleitung des Verlustvortrags von 8.000 € in das Jahr 2020 wirklich nicht möglich?

2. Falls nein, ist es möglich, den Verlustvortrag von 2018 trotz damaligem Einspruch als Verlustrücktrag auf das Steuerjahr 2017 anzuwenden?

3. Macht es Sinn einen Steuerberater hinzuziehen bzw. welche Chancen auf Erfolg ergeben sich?

Ich scheine mir ansonsten durch Unwissenheit 6.000 € Verluste verspielt zu haben…

Vielen Dank vorab und viele Grüße,

Max

Steuererklärung, Steuerrecht, Verlustvortrag
Verlustvortrag bei Masterstudium nicht anerkannt. Konsekutiver Master = Teil der Erstausbildung?

Hallo liebe Community,

ich habe im vergangenen Jahr, nach Ende meines Studiums (Lehramt Bachelor und Master), einen Verlustvortrag für die Jahre 2012 - 2018 eingereicht. In den entsprechenden Steuerbescheiden heißt es hierzu: "Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wie das Karlsruher Gericht mitteilte (Beschluss vom 19.11.2019 Az. 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27/14).

Soweit so klar! In den Bescheiden wurde darüber hinaus aber noch erwähnt, dass ich der Aufforderung, Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten, nicht nachgekommen sei. Also erhob ich Einspruch gegen die Einkommenssteuerbescheide (Ende 2015 - Anfang 2018), um wenigstens das Masterstudium steuerlich geltend machen zu können. Außerdem bezog ich Stellung zu den folgenden Anfragen:

  • Nachweise für die Aufnahme des Bachelor-/Masterstudiums (z.B. Immatrikulationsbescheinigung)
  • Nachweise der jeweiligen Studiengebühren 2012 - 2018
  • Glaubhaftmachung der Anzahl der Tage, an denen die Universität im jeweiligen Jahr aufgesucht wurde, anhand geeigneter Nachweise (z.B. Stundenpläne)
  • Nachweise für die im jeweiligen Jahr geltend gemachten Telefonkosten (z.B. Verträge)

Hierauf folgte ein Schreiben, dass klarstellte, das gemäß § 9 (1) S. 1 EStG Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Einhaltung der Einnahmen seien. Dies gelte gemäß § 9 (6) EStG bei Aufwendungen für das Erststudium nur dann, wenn im Vorfeld bereits ein Erststudium oder eine Erstausbildung stattgefunden habe. Außerdem sei das konsekutive Masterstudium laut Urteil des BFH vom 03.09.2015 - VI R 9/15 Teil der Erstausbildung.

Wie ist eure Meinung hierzu? Ist mein Masterstudium tatsächlich als Teil des Erststudiums zu verstehen und demnach nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben abziehbar?

Ich wäre über jeden Tipp/ für jede Hilfe dankbar! Das entsprechende Schreiben vom Finanzamt kann nachfolgend eingesehen werden.

Seite 1: https://www.bildhost.com/images/2020/05/12/Schreiben_FA_Seite1.jpg

Seite 2: https://www.bildhost.com/images/2020/05/12/Schreiben_FA_Seite2.jpg

Beste Grüße
kewaba_1990

Studium, Finanzamt, Steuererklärung, Verlustvortrag
Verlustvortrag als Dualer Student (Einkommen unter Grundfreibetrag?

Moin zusammen,

das Finanzamt möchte meinen Verlustvortrag nicht anerkennen.

Durch mein Duales Studium liegen Werbungskosten und keine Sonderausgaben vor.

Die Werbungskosten übersteigen die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 EUR (§ 9a EStG) deutlich, mein Einkommen während des Studium liegt unter dem Grundfreibetrag und ich habe in den Jahren 2016-2019 keine Steuern gezahlt. Trotzdem habe ich unterm Strich trotzdem positive Einkünfte, da ich monatliches Gehalt bekomme.

Mein Steuerprof hat uns regelmäßig erzählt, dass wir Dualis einen Verlustvortrag (nach §10d EStG) machen können, trotz Einkünfte, da wir unter dem Grundfreibetrag lagen und keine Steuern gezahlt haben. Als Dualer Student kann keine Summe negativer Einkünfte entstehen, da man dazu folglich das duale Studium macht, um Gehalt zu bekommen und die Einnahmen zu deckeln. Ich weiß, dass in §10d EStG die Rede von negativen Einkünften ist. Trotzdem kann es doch nicht sein, dass meine hohen WKs, die deutlich über der Pauschale liegen, einfach in Luft verpuffen.

Als ich meine Steuererklärung eingereicht habe, wusste ich noch nicht, dass es sich um WK handelt. Das hat sich erst im Einspruchsverfahren herausgestellt.

Auszug aus dem Skript:

Genau betrachtet wird im Rahmen von § 10d EStG nicht ein negatives zvE, sondern die negative „Summe der Einkünfte“ festgestellt.

Dieser kleine, aber feine Unterschied bedeutet leider auch, dass alle SA und agB des VZ weder zurück- noch vorgetragen werden, sondern vielmehr kompensationslos verfallen!

… und davor haben horizontaler und vertikaler Verlustausgleich bereits für eine maximale Verrechnung der Verluste in VZ gesorgt. Das ist für Sie aber völlig ok …

Ein Wahlrecht bezüglich der Höhe gibt es aktuell nur beim Rücktrag ins Vorjahr.

Natürlich trägt man zunächst nur so viel zurück, dass man für diesen VZ gerade auf die Summe aus Grundfreibetrag plus der damals geltend gemachten Pauschalen und sonstigen Freibeträge (z. B. § 20 (9) EStG) kommt und nicht mehr! Jeder höhere Rücktrag würde nämlich wirkungslos im Grundfreibetrag verpuffen. Hat man im Rücktragsjahr jedoch WK ansetzen können, die über dem Pauschbetrag von 1.000 € (§ 9a EStG) liegen, kann man den Verlustrücktrag natürlich noch niedriger ausfallen lassen. Der so eingesparte Betrag wird dann in späteren VZ wieder als Verlustvortrag verwendet, weil er eben noch nicht verbraucht wurde.

Darüber hinaus muss man immer auch den Grenzsteuersatz im Auge behalten. Es wäre wirtschaftlich auch unsinnig, wenn man durch den Rücktrag zwar die gesamte ESt des Vorjahres zurückbekommt, dann aber nichts mehr vortragen kann, obwohl in den nächsten Perioden der Grenzsteuersatz deutlich höher ist. Hier wäre es besser, nur etwas zurück- und den Rest vorzutragen, so dass nach Abzugs des § 10d-Betrags in allen betroffenen VZ der Grenzsteuersatz gleich ist. Damit hat sich dann der Verlustfeststellungsbescheid in allen von ihm betroffenen VZ gleichermaßen und damit auch in einem insgesamt maximal steuersenkenden Umfang ausgewirkt.

Verlustvortrag
Absetzen von Fahrtkosten für Praktikum bei verspäteter Anmeldung?

Hallo zusammen,

ich mache gerade die Steuererklärung bzw. Verlustfeststellung für 2015. Es geht um die Fahrtkosten und Verpflegungsaufwand während des Praktikums, wo der Wohnsitz spät angemeldet war.

Sachverhalt:

Beruf in 2015: Student (Ausländer)

Zweitstudium: vollzeitiges Masterstudium in Stadt A angefangen in 2013

vorherige Steuererklärungen: Verluste aufgrund des Zweitstudiums wurden anerkannt und vermerkt.

Tätigkeiten:

13.04 – 11.09: Praktikum in Stadt B (keine Steuer bezahlt) – weniger als 6 Monaten, falls es etwas für Meldepflicht in Stadt B (in Bayern) macht

13.09 – 31.12: Masterarbeit in Stadt B (keine Steuer bezahlt)

Wohnsitz:

01.01 – 25.09: Stadt A (auch wo der Uni – erste Tätigkeitsstaat ist)

26.09 (Einzug) – 31.12: Stadt B (ca. 400 KM entfernt von Stadt A). Nicht als Zweitwohnsitz gemeldet, sondern umgemeldet.

Normaler Mietvertrag in Stadt B mit Arbeitsförderungszentrum (falls es ein Unterschied macht) vorhanden von 01.04 bis 30.09 und danach mit Verlängerungen bis Ende 2015. Tatsächlicher Einzug war am 12.04.

Spät angemeldet, weil ich über Meldepflicht damals nicht wusste...

Jetzt meine Fragen:

1. Wie kann ich die Fahrtkosten ab dem gemeldeten Einzugsdatum (26.09) bis 31.12 von Wohnsitz in Stadt B nach der Firma absetzen? Hin- und Rückweg (Auswärtstätigkeit), weil es sich um eine Masterarbeit handelt.

2. Wie kann ich die Fahrtkosten von 13.04 bis 25.09 (vor der Anmeldung) von Wohnsitz in Stadt B nach der Firma absetzen? Hin- und Rückweg (Auswärtstätigkeit) oder nur Hinweg oder gar nichts, weil ich spät gemeldet habe und theoretisch in Stadt A gewohnt habe? Hier habe ich Angst, dass ich schlafenden Hunde wecken kann...

3. Wie kann ich den Verpflegungsaufwand für 3 Monaten absetzen? Von tatsächlichen Anfang bzw. Einzug - 13.04 bis 3 Monaten oder am besten von angemeldeten Einzugsdatum - 26.09 bis 3 Monaten? Ich vermute, es ist abhängig von der Antwort auf die vorherige Frage.

4. Ist es möglich, die Umzugskosten ganz normal von 26.09 abzusetzen?

5. Darf ich überhaupt Wochenendheimfahrten (vor oder nach der Anmeldung) absetzen? Ich bin unsicher, weil keine doppelte Haushaltsführung gab.

6. Darf ich die Miete von dem Wohnsitz in Stadt B (vor oder nach der Anmeldung) absetzen? Ich bin unsicher, weil keine doppelte Haushaltsführung gab aber ein Mietvertrag vorhanden ist.  

Viel Text, sorry :)

Antworten auf die erste 3 Fragen werden auch erstens ausreichend, wenn ihr kein Bock hat, alle Fragen zu antworten...

Danke schon mal fürs lesen des Textes und ich bedanke mich vielmals vorab für die Antworten. Ich bitte den Schreib- und Grammatikfehlern zu entschuldigen. Mein Deutsch ist leider nicht so gut...

Verlustvortrag, werbungskosten, Fahrtkosten, Praktikum
Chronologische Abgabe von (freiwilligen) Steuererklärungen nach nachträglich ergangenem Verlustfeststellungsbescheid nötig?

Hallo zusammen,

ich habe - mit sehr großer Hilfe von den Nutzern dieses Forums bei allen meinen Unklarheiten und Fragen - erfolgreich eine nachträgliche Verlustfeststellung meiner Studiumskosten erreicht. VIELEN DANK dafür!!

Jetzt steh ich vor einem letzten Rätsel...

Hier meine Chronologie:

  • bis 2012: Studium
  • Steuerjahr 2013: Beschäftigungsbeginn
  • 2014: Abgabe einer Steuererklärung für das Steuerjahr 2013, Bescheid ist ergangen
  • Steuerjahre 2014-2017: keine Steuererklärung eingereicht. Ich bin AN ohne sonstige Einkünfte, kein Arbeitgeberwechsel, etc, also nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben
  • 2017/18: ich habe nachträglich eine Verlustfeststellung für meine Verluste aus den Studienjahren 2010-2012 machen lassen, der aufsummierte Feststellungsbescheid für 2012 ist im Juli 18 ergangen. Die Verluste werden sich folglich auf 2013 und auf jeden Fall bis in 2014, wahrscheinlich auch noch ein kleiner Rest in 2015 forttragen
  • Steuerjahr 2018: Arbeitgeberwechsel, also Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bis 31.07.2019. Außerdem muss ich bis 31.12.2018 meine freiwillige Steuererklärung für 2014 abgeben. Zur Erinnerung: in 2014 soll der "Rest" meiner Verlustfeststellung aus 2013 fortgetragen werden

2 Fragen:

a) Habe ich wirklich bis 31.12.2018 Zeit, um meine Steuererklärung 2014 einzureichen, auch wenn ein Rest-Verlust aus 2013 darauf "wartet", weitergetragen zu werden? Oder muss ich das sofort machen, sobald der Bescheid 2013 geändert wurde?

b) Kann ich dann als nächstes die Erklärung 2018 abgeben (bis spätestens 31.7.2019, hierzu bin ich wegen Arbeitgeberwechsel verpflichtet), OHNE eine Erklärung für die "Zwischenjahre" 2015, 2016 und 2017 einzureichen?

Ich würde für diese "normalen" Steuerjahre (2015-2017) gerne die 4 Jahre und die Verzinsung ausschöpfen - also die Erklärung für 2015 erst bis 31.12.2019, für 2016 bis 31.12.2020 und die für 2017 bis 31.12.2021 abgeben.

Geht das so?

Danke schonmal für die Hilfe!!
Pia

arbeitnehmer, Einkommensteuererklärung, Steuererklärung, Verlustvortrag, Arbeitgeberwechsel
Verlustvortrag nicht angekreuzt?

Hallo ihr lieben,

ich bin etwas am verzweifeln.

Ich habe durch Zufall mitbekommen, dass es möglich ist eine Steuererklärung für das Zweitstudium zu machen. Dies habe ich auch getan für die Jahre 2014 und 2015. Habe auf dem Mantelbogen "einkommenssteuererklärung " angekreuzt und nicht "Verlustvortrag"

habe den Bescheid für beide Jahre erhalten und dort steht ganz unten drin, "Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium wurden mit - xxx€ als Sonderausgaben berücksichtigt.

Nun war ich dann 2 Jahre im Ausland und habe für 2017 (habe 15Tage Teilzeitz gearbeitet) eine Steuererklärung gemacht. Wieder nichts mit Verlustvortrag angekreuzt (wusste ich nicht und war mir auch nicht sicher ob ich dann was falsch mache)

Nun steht in dem Bescheid drin, Anstelle der anzuerkennenden Werbunsgkosten ist der höhere Arbeitnehmer Pauschbetrag abgezogen worden. Die Günstigprüfung hat ergeben, dass die Ermittlung der abziebaren Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 zu einem günstigerem Ergebnis führt."

Was bedeutet das denn alles?

Wie kann ich denn meine Verluste noch geltend machen und mit der Steuereklärung 2018 in der ich voraussichtlich einkommenssteuer zahle angeben?

Habe ich die Sonderausgaben für 2014 und 2015 "verschenkt" weil ich nicht verlustvortrag angekreuzt habe? oder merkt sich das das Finanzamt sowieso.

Ich freue mich über jegliche Hilfe. Evtl ist es nicht gut beschrieben von mir, deshalb versuche ich bei Fragen dies besser darzustellen.

Danke

Student, Verlustvortrag
Kann ein nachträglich (in 2017) erhobener Verlustvortrag (für 2011) einen rechtskräftigen Steuerbescheid (2012) noch ändern --- ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Grundkonstellation:

  • Studienkosten Auslandsstudium rd. 7.000€
  • Einkünfte Praktika rd. 1.200€
  • Einkünfte BaföG rd. 3.000€
  • für 2011 & 2013 wurden keine Steuererklärung abgegen, für 2012 allerdings schon

Disclaimer: Ich habe wirklich versucht meine Frage selbst zu beantworten und bin mir bewusst, dass zum Thema Verlustvorträge aufgrund von Studiengebühren schon zahlreiche Fragen und Antworten durch das Netz geistern. Meine Situation habe ich so aber leider noch nicht auftreten sehen und nachdem ich mich durch allerlei Ratgeber, Foren und bereits hier gestellte Fragen gewälzt habe, glaube ich daher zwar insoweit im Bilde zu sein, als dass ich

a) auch in 2017 noch einen Antrag auf Verlustfeststellung für das Jahr 2011 einreichen kann, da die 4-Jahresfrist auf Einkommenssteuererklärungen hier nicht zutrifft und ich für das Jahr bisher keine Steuererklärung abgegeben habe,

b) ich das BaföG zu 0% in die Berechnung eingehen lassen muss, da es sich nicht um einen "Meister-BaföG" handelt. Sprich ein Verlustvortrag i.H.v. 5.800€ stände für 2011 zu Buche,

c) dieser würde von den Einkünften des Folgejahres 2012 (€3.400) abgezogen werden und nur die Differenz (€2.400) könnte auf 2013 vorgetragen werden.

So und nun meine eigentliche Frage: Die Steuererklärung für 2012 wurde zeitnah eingereicht und rechtswirksam beschieden. Eine Änderung ist also nur bei Sondersachverhalten möglich.

Da der Verlustvortrag 2011 zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012 nicht beschieden war, wurde dieser in der Berechnungsgrundlage natürlich nicht berücksichtigt, auch ein Vortrag des Restbetrags in 2013 blieb daher aus.

Was geschieht jetzt mit dem Verlustvortrag aus 2011? Kann ich den irgendwie direkt in 2013 hinüber retten? Falls nein (wahrscheinlich), kann ich hier dann §175 Abs 1 Nr. 1 oder 2 AO ziehen, da sich die Grundlagen für die Steuerbemessung 2012 aufgrund der 2011er Verlustfeststellung geändert haben. Gilt die Ausstellung der Verlustfeststellung ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Oder wird letztlich gesagt: Verspätete Verlustbescheinigung2011 ist deine Schuld, Bescheid 2012 bleibt wie er ist, Vortrag Rest in 2013 unmöglich? .... Pech gehabt? Falls ja, komme ich dann mit Verweis auf "unsichere Rechtslage zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012" irgendwie aus dieser Nummer raus?

Danke schon mal im Voraus für eure Zeit und Geduld

Beste Grüße

Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag, Studiengebühren
Verlustvortrag für Zweitstudium trotz geringfügigem Einkommen?

Hallo liebe Leute,

ich habe da mal eine Frage bezüglich Einkommenssteuer/Steuererklärung.

Leider kenne ich mich mit dem Thema Steuern nicht so gut aus. Aus diesem Grund lasse ich meine Steuer seit letztem Jahr von einer Steuerberaterin machen.

Ich habe bis Ende 2013 studiert (Master) und seit Dez. 2014 mein erstes „richtiges“ Einkommen erwirtschaftet. Nun ist mir kürzlich der Begriff Verlustvortrag im Zusammenhang mit Studium zu Ohren gekommen, worüber ich mich im Internet ein wenig informiert habe. Da ich aber wie gesagt, bei steuerlichen Dingen nicht so bewandert bin, habe ich meine Steuerberaterin auf dieses Thema angesprochen.

Auf meine Frage, ob das für mich auch in Frage käme, auch rückwirkend noch, zumindest für mein Masterstudium, verneinte mir meine Steuerberaterin dieses, da ich in den Jahren 2012 und 2013 jeweils ein geringfügiges Einkommen durch einen Tutorjob erwirtschaftet habe. Dabei handelte es sich in beiden Jahren um wenige hundert Euro per anno.

Nach meinem Verständnis kommt es ja weniger darauf an, ob ich in den Studienjahren etwas verdient habe, sondern, ob ich mehr Werbungskosten, als Einnahmen hatte und mir damit ein Verlust entstanden ist. Oder sehe ich das falsch?

Meine Steuerberaterin sagte mir jedenfalls, dass ich keinen einzigen Cent an Einkommen hätte erwirtschaften dürfen, um einen Antrag auf Verlustvortrag stellen zu können. Da ich auch in der Zeit keine Lohnsteuer gezahlt habe, würde sich Ihrer Ansicht nach eine Steuererklärung für diese Jahre nicht lohnen.

Ich bin nicht vom Fach und kann das schlecht beurteilen, aber ich denke, Sie hat mich in dieser Sache nicht richtig beraten. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Verlustvortrag hinfällig ist, weil ich in einem Jahr 250 EUR Einkommen hatte. Gibt es denn überhaupt Studenten, die sich nicht den ein oder anderen Euro neben dem Studium verdienen? Dann würde ein Verlustvortrag ja für Studenten so gut wie nie in Frage kommen.

Kurzum, ist hier jemand, der sich damit auskennt und mir erklären kann, wie meine Steuerberaterin zu diesem Ergebnis kommt? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen FrauElse

Studium, Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag
Verlustvortrag "richtig" übertragen bzw. begrenzen?

Sachverhalt

Studium 2009-15

Festgestellter Verlustvortrag 2013: ca. 25.000€

2014 Einkünfte brutto ca. 10.000 (praktisch keine Lohnsteuer, 200,- Euro)(abzüglich Ausgaben (Werbungs-/Sonderkosten) verbleiben ca. 3.000,-

2015 Einkünfte brutto ca. 8.000 (praktisch keine Lohnsteuer,)(abzüglich Ausgaben (Werbungs-/Sonderkosten) verbleiben ca. 5.000,-

2016 Einkünfte brutto ca. 10.000 (praktisch keine Lohnsteuer, ca. 300 Euro,)(abzüglich Ausgaben (Werbungs-/Sonderkosten) verbleiben ca. 5.000,-

2017 voraussichtlich allein 7.000,-€ Lohnsteuer.....

Daher habe ich ein großes Interesse die Verluste des Studiums in das Jahr 2017 zu übernehmen, da die marginalen Steuern der Vorjahre eh unberechtigt waren (Grundfreibetrag).

Wie übertrage ich den Verlustvortrag im Mantel der Steuererklärung (Zeile 93) am effektivsten oder wird das "antragsstellerfreundlich" vom Finanzamt vorgenommen?Kann man den Verlustvortrag begrenzen? Das ist ja zumindest in Zeile 93 angedeutet.

Dazu habe ich folgendes Zitat gefunden:

"1. Ich gehe davon aus, dass ich die Summe des VV in seiner Höhe nicht begrenzen kann, um ihn in Folgejahren zu nutzen?!"

"Nein, Sie können den Verlustrücktrag begrenzen. Dadurch erreichen Sie, dass der „ungenutzte" Verlustbetrag fortgeschrieben wird und in Folgejahren berücksichtigt wird. Dieser verbleibende Verlustvortrag ist nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen. Im Mantelbogen der Steuer-Erklärung (Zeile 93), können Sie eintragen, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie einen Verlust in das Vorjahr zurücktragen wollen. Sie sollten daher den Verlustrücktrag so ausrechnen und beschränken, dass das nach dem Verlustabzug verbleibende positive Einkommen noch so hoch ist, dass sich die anderen Abzugsbeträge steuerlich auswirken.

Den für Sie optimalen Verlustrücktrag berechnen Sie grundsätzlich wie folgt:Gesamtbetrag der Einkünfte 2014 (Netto)

./. Sonderausgaben

./. außergewöhnliche Belastungen

./. evtl. Haushaltsfreibetrag

./. Grundfreibetrag (32 a I EStG)

= steueroptimaler Verlustrücktrag> "

Wie gehe ich in den Steuererklärungen der Jahre 14-16 vor?

Vielen Dank für mögliche Antworten!

Viele Grüße

Studium, Lohnsteuer, Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag
Wie Verlustvortrag vom vorletzten Jahr geltend machen?

Hallo, Thema Verlustvortrag: Habe für 2015 einen Verlustvortrag (Bank A, Derivate z.B. 2000.-) in 2016 mitgenommen (Verlustbescheinigung beantragt, alles glatt gegangen), Bescheinigung vom Finanzamt lag dem Bescheid zur Steuererklärung für 2015 bei, soweit sogut.

Nun habe ich bei Bank B in 2016 ebenfalls einen Verlust gemacht (Derivate z.B. 800.-), ich rechne in 2017 allerdings mit einem größeren Gewinn bei (Bank B). Dieses Jahr habe ich nun keine Verlustbescheinigung beantragt, da Bank B die Verluste automatisch in das Jahr 2017 überträgt, und diese Verluste aus Derivaten automatisch mit (vermeintlichen:-)) Gewinnen Derivate aus 2017 verrechnet.

Wenn ich nun z.B. 4000.- Gewinn mache in 2017 bei Bank B (Derivate), bleiben unter dem Strich bei Bank B (4000-800=) 3200 Gewinn Ende 2017 im Topf Derivate übrig, die versteuert werden müssen.

Frage1: Diese 3200.- Gewinn kann ich sicherlich mit den (beim Finanzamt gemeldeten) vorliegenden Verlusten aus 2015 (2000.-) teilweise verrechnen, so dass in diesem konkreten Fall also für 2017 nur (3200-200) 1200.- der Abgeltungssteuer unterliegen, richtig?

Ist der Denkprozess richtig?

Frage2: Wie lange kann man denn nach derzeitiger Gesetzteslage denn überhaupt Verluste von Jahr zu Jahr vortragen, wenn ich zum Beispiel 10 Jahre lang jedes Jahr 5000.- Verlust mache? Habe ich in 10 Jahren dann 50.000.- Verlust im Topf?

Danke im Voraus

Verlustvortrag
Anfängerfrage - Lohnsteuer / Verlustvorträge?

Hallo finanzfrage.net-Experten,

da ich mich dieses Jahr zum ersten Mal mit dem Thema Lohnsteuer/Steuererklärung beschäftige, habe ich dementsprechend viele Fragen zu Themen wie Lohnsteuer und Verlustvorträgen und hoffe, dass ihr mir die ein oder andere davon beantworten könnt. ;)

Vielen Dank dafür schon im Voraus.

Lohnsteuerberechnung:

Ist es korrekt, dass die Werbungskosten nochmal extra zu dem Grundfreibetrag von 8652€ dazugerechnet werden und das mit einem Pauschalbetrag von 1000€ automatisch berücksichtigt wird? Das wäre mMn ja dann quasi eine Erhöhung des Steuerfreibetrages um 1000€ auf 9652€ für dieses Jahr, da man für den Werbungskostenpauschalbetrag ja keine Nachweise benötigt?

Konkretes Beispiel: Dieses Jahr habe ich ein Bruttoeinkommen von ca. 13000€:

13.000 Bruttoeinkommen 2016

-8.652 Grundfreibetrag 2016

-1.000 Werbungskostenpauschale

=3.348 zu versteuerndes Einkommen

Auf diese Fallen laut Brutto-Netto-Rechner eine Lohnsteuer von nur 21 € an. Ist das so korrekt berechnet?

Nun die Frage zu den Verlustvorträgen:

Da ich seit 2008 studiert habe, würde ich gerne die entsprechenden Kosten wie Studiengebühren, Krankenkassenbeiträge, Fahrtkosten etc. mittels Verlustvortrag anrechnen lassen.

Würde der Verlustvortrag von 2009 mit in die Werbungskosten von 2016 fließen, sofern dies später für ein Erststudium vom BVerfG anerkannt wird?

Falls dies der Fall ist, müssten diese Werbungskosten inkl. Verlustvortrag 2009 den Pauschalbetrag von 1000€ übersteigen um einen Unterschied zu machen, würden aber auch dann maximal eine Steuerersparnis von 21 € einbringen?

Daher die Frage, ob es möglich ist, den Verlustvortrag von 2009 auch mit ins Jahr 2017 zu nehmen bzw. dort erst abzusetzen, selbst wenn der Verlustvortrag 2016 gestellt wurde? Denn dann würden die dadurch erreichte Steuerersparnisse wesentlich höher ausfallen.

Vielen Dank.

Gruß

blacking

Lohnsteuer, Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag, werbungskosten

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