Kann ich die Miete meines Auslands(master-)studiums von der Steuer absetzen?

1 Antwort

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes in München (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10) hat hier jetzt neue Wege geöffnet.

Die Miete kann steuerlich angerechnet werden, wenn eine auswärtige Unterbringung, beispielsweise bei einem Studium an einem anderen Ort, notwendig wird. Dazu gehört auch die Miete bei einem Auslandsstudium.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung aller mit dem Studium anfallenden Kosten ist allerdings, dass der spätere Beruf in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung steht.

Wer mit einem Abschluss in Geographie als EDV-Berater arbeiten wird, dürfte dem Finanzamt gegenüber in Erklärungsnotstand geraten.

Gleiches gilt bei einem Wechsel der Studienfächer. Ein Werbungskostenabzug ist dann für den ersten Studiengang nicht mehr möglich.

Die Kosten für das Studium, darunter auch die Miete, machen sich in der Steuer nur bemerkbar, wenn Einkünfte erzielt wurden.

Hallo zusammen, ich nehme Bezug auf die letzte Antwort zu der gestellten Frage.

Mein Sachverhalt ist identisch und auch mir wurden die Mietzahlungen und Verpflegungsmehraufwände im Ausland nicht anerkannt, da "eine doppelte Haushaltsführung nicht nachgewiesen werden kann." Der unmittelbare Zusammenhang meines Berufes mit dem Masterstudium ist jedoch unstrittig.

Primus führt nun die Urteile VI R 38/10 und VI R 7/10 als Begründung zur Anerkennung der Miete an. Meine Frage lautet daher, wie genau man auf Basis dieser Urteile eine Anerkennung der Mietkosten argumentieren kann?

Nach mehrmaligem Durchlesen der Urteile kann ich leider keine relevante Stelle finden, auf Basis derer man eine steuerliche Anerkennung der Mietkosten auch ohne Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung argumentieren könnte.

Es wäre super, wenn jemand hier Licht ins Dunkel bringen kann. Dieses Thema scheint mir ein ziemlich großes zu sein und ich überlege ggfs. juristische Schritte einzuleiten.

Besten Dank im Voraus für eine Antwort!

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@yvesbarrington

Hallo,

ich las eben, dass die Urteile des Bundesfinanzhofes in München (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10 )mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt wurden.

Dem Fiskus hätten nach diesen Urteilen erhebliche Einnahmeverluste gedroht. Daher hat er die Urteile des Bundesfinanzhofs mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt.

Das bedeutet, dass diese keine weitere Anwendung finden. Somit sind also die Kosten für ein Erststudium nun doch keine Werbungskosten, sondern können lediglich als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Ein Trostpflaster bleibt: Seit 2012 können maximal 6.000 EUR – statt wie derzeit 4.000 EUR – als Sonderausgaben abgezogen werden. Es muss jedoch bedacht werden, dass dies nur dann steuerliche Vorteile hat, sofern Studierende mehr als den Grundfreibetrag (derzeit 8.004 EUR) jährlich verdienen. Meines Erachtens bringt dies den meisten Studierenden nichts. Viele Studierende, die sich ihr Studium selbst finanzieren müssen, tun dies mit einer Tätigkeit, bei der sie sicherlich nicht mehr als 8.000 EUR jährlich verdienen.

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@Primus

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

In meinem Fall und im falle meines Vorredners handelt es sich jedoch um ein Zweitstudium und damit um Werbungskosten.

Bei mir wurden die Studiengebühren entsprechend als Werbungskosten angerechnet, die ich durch einen Verlustvortrag geltend machen konnte. Die Mietkosten jedoch nicht, da bei mir keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Gibt es hierbei einen Unterschied zu den "Mehraufwendungen bei auswertiger Unterbringung"?

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@Primus

Vielen Dank. Dort wir bestätigt, dass man Mehraufwendungen bei auswertiger Unterbringung geltend machen kann. Im BMF Schreiben vom 22.9.2010 wird dies formuliert: "Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen." Ich werde es damit in meinem Einspruch versuchen.

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