Kosten bei Unfall auf dem Weg von der Arbeit mi Umweg Kindergarten absetzbar?

3 Antworten

Es muss dazu kein Urteil geben, denn es steht dazu etwas im SGB :-)

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/

Schau mal im SGB VII §8 Abs 2 Ziffer 2 :-)

"Versicherte Tätigkeiten sind auch (...) das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um (...) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder (...)"

Es handelt sich damit um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB und damit ist es vom Finanzamt auch entsprechend anzuerkennen (außergewöhnliche Belastung durch Unfallkosten).

Nicht möglich ist allerdings die Geltendmachung der ganzen Strecke als Weg zur Arbeit (Werbungskosten), denn dort zählt nur der kürzeste bzw. schnellste Weg zur Arbeit.

EnnoBecker  02.08.2011, 08:51

Ich glaube nicht, dass das Finanzamt ins SGB guckt, um die richtige Steuer zu errechnen.
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Was ist denn so schwer daran, zwischen Steuerrecht und Sozialrecht zu unterscheiden? Selbst wenn das Ergebnis richtig sein sollte, ist die Herleitung doch irgendwie seltsam.

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Der Wegeunfall

Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit z. B. die Tätigkeit des Nähens der Schneiderin, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird umgangssprachlich auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt insbesondere dann vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde. Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges schließt in der Regel einen Wegeunfall aus. So steht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG v. 24. Juni 2003 – B 2 U 40/02 R) zum Beispiel nicht mehr unter dem Schutz der Sozialversicherung, wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Umweg von 100 Metern macht, um z.B. Geld vom Automaten abzuheben. Allerdings kann bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz (da sie eine betriebliche Ursache haben), wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen. Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg. Die Abgrenzung zwischen privatem (unversichertem) und beruflichem (versichertem) Bereich kann also problematisch sein: So sind z. B. die Folgen eines Sturzes durch eine verglaste Wohnungstür mit Unfallfolgen, die durch den Aufprall im (unversicherten) privaten Bereich eintreten, nicht versichert, denn die Wohnungstür (das kann auch das Garagentor einer mit dem Wohnhaus verbundenen Garage sein) ist die Grenze, an der der versicherte Weg in den unversicherten privaten Bereich übergeht.

Seit Jahren streben Arbeitgeberverbände aus Gründen der erheblichen Minderung ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an, generell Wegeunfälle nicht mehr als Arbeitsunfälle gelten zu lassen.

1.Die Sichtweise des Finanzamtes ist richtig - der Umweg ist privat veranlasst und deshalb steuerlich nicht absetzbar-

2.Was du über dies gesetzliche Unfallversicherung gehört hast. ist auch falsch, bei einem Wegeunfall werden solche Umwege nicht anerkannt.