Strafzettel bei Bewerbung als Werbungskosten absetzbar?

2 Antworten

Nein, ich das ist natürlich nicht absetzbar. Du kannst ja genauso wenig mit dem Auto zum Jobinterview fahren, in einer 30er-Zone mit 70 geblitzt werden und dann versuchen, den fälligen Strafzettel vom Finanzamt als Werbungskosten absetzen zu lassen. Falls das Finanzamt das akzeptieren würde, würde ich doch sehr an der Zurechnungsfähigkeit der Sachbearbeiter zweifeln.

würde ich doch sehr an der Zurechnungsfähigkeit der Sachbearbeiter zweifeln.

Eher an der Unkenntnis des Rechts, an der Anweisung, bestimmte Fälle nicht zu hinterfragen oder an der Lustlosigkeit des Bearbeiters. Ich bin davon überzeugt, dass es Fälle gibt, wo genau sowas durchgewinkt wird.

Das macht es am Ende zwar nicht "richtig" im Sinne des Gesetzes, aber durch ist es trotzdem. Und das im Regelfall ohne Änderungsmöglichkeit, falls der Sachgebietsleiter später den Fehler entdeckt.

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Überlege doch mal:

  • Wer war zu spät dran?

  • Wer hat denn die Entscheidung zum Falschparken getroffen?

  • War diese Entscheidung berufsbedingt?

  • Gab es Alternativen ohne Falschparken?

Die Antworten lauten wohl: Du. Du. Nein. Ja.

Also ist das steuerlich absolut irrelevant und genausowenig als Werbungskosten abzusetzen wie die Kosten für das Strafverfahren wegen Gefährdung des Schienenverkehrs oder die gezahlten Bestechungsgelder, damit Du den Job bekommst.

Deine Überlegungen führen am Ende zwar zum richtigen Ergebnis, sind aber dennoch falsch. Die Entscheidung, ein bestimmtes Verkehrsmittel zu nutzen, in einem teuren Parkhaus oder in einem Parkverbot zu parken oder jemanden zu bestechen hat nicht deshalb eine steuersperrende Wirkung, weil sie unmoralisch, OWi-behaftet oder unwirtschaftlich ist.

Sondern deshalb, weil der Gesetzgeber es so angeordnet hat, indem er in § 4 (5) Nr. 8 EStG ausdrücklich ein Abzugsverbot kodifiziert. (In die Werbungskosten kommen wir hier über § 9 (5) EStG.)

Beispielsweise waren bis vor etwa 20 Jahren Schmiergelder durchaus abzugsfähig.

Beispielsweise gibt es Gerichtsentscheidungen, die einen Abzug als BA/WK entgegen der genannten Norm zulassen - allerdings sind die Voraussetzungen hierfür außerodentlich schmal. Ich habe da einen Fall im Kopf, wo jemand einen Arzt oder eine Apotheke mit dringenden Medikamenten beliefert hatte.

Und letztlich beispielweise wäre auch ein Gewinn, der aus der Vermietung von verbotenen Parkplätzen (oder, um es krasser zu machen: Gewinn aus Menschenhandel) erwächst, der Steuer (Umsatzsteuer, Einkommensteuer) zu unterwerfen. So will es § 40 AO. Die hieraus enstehende Inkongruenz ist gewollt und sie ist auch verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass OWi nach § 4 (5) Nr 8 und Strafen nach § 12 Nummer 4 EStG nicht abzugsfähig sind - die steuerliche Essenz dieses Abzugsverbotes allerdings ist kaum eine andere als die bei Maßanzügen von Managern.

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