Lohnt sich ein Verlustvortrag für die Studienzeit, wenn man einen Minijob hatte?

2 Antworten

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Du hast Dir die Frage schon selbst beantwortet.

1. Nur um 2 % pauschale Lohnsteuer zu sparen, hast Du die Jobs über Lohnsteuerkarte abrechnen lassen. bei 1.000,- bis 4.000,- Euro pro Jahr eine Ersparnis von 20,- bis 80,- Euro.

2. Der zweite Fehler war, nicht alle Kosten zu sammeln.

3. Selbst wenn es nur die 1.000,- Euro im Jahr gewesen wären, hättest Du nun 4 mal 1.000,- Euro Verlustvortrag, die Dir weit mehr als die gesparte pauschale Lohnsteuer gebracht hätten.

4. Im Nachhinein ist nun nichts mehr zu machen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
tortel  08.03.2016, 19:25

Gilt diese Antwort auch, wenn der Minijob NICHT über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird? Oder ist es so, dass wenn mein Arbeitsgeber die 2% Lohnsteuer zahlt, ich dann Werbungskosten ohne Abzug via Verlustvortrag geltend machen kann?

Und woher weiß ich, ob mein Minijob über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird oder nicht? (Dass ich diese Frage stellen muss, ist wahrscheinlich schonmal ein Indiz dafür, dass er nicht über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird...)

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wfwbinder  09.03.2016, 06:26
@tortel

Wenn der Minijob nicht über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, kommt er, wie ich schon schrieb, nicht in die Steuererklärung und man hat den Verlustvortrag.

Woher man das weiß? man gibt dem Arbeitgeber die Steuer ID nicht. Oder man sagt ihm ausdücklich, "führe die Lohnsteuer pauschal ab, du kannst mir die 2 % abziehen."

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Hallo,

ich möchte die - übrigens richtigen - Erläuterungen von wfwbinder etwas erläutern, damit hoffentlich keine Verwirrung zurückbleibt.

Wird ein Minijob als sogenannte geringfügige Beschäftigung pauschal vom Arbeitgeber besteuert (§ 40a EStG), wird dieser Minijob weder als Einkünfte in der Steuererklärung berücksichtigt, noch können logischerweise dafür dann noch Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der Arbeitgeber kann auf diese Regelung verzichten und stattdessen anhand der persönlichen ELSTAM-Daten des Arbeitnehmers die Beträge berechnen. In diesem Falle ist der Lohn dann bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers zur Steuer heranzuziehen, im gleichen Zug können dann auch Werbungskosten geltend gemacht werden.
Siehe hierzu auch folgenden Link:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Minijob_Fachaufsicht/FAQ/FAQ_Texte/Minijob_FAQ_05.html?nn=25368

Kosten für das Erststudium selbst können entweder Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder Werbungskosten sein (wenn z.B. Duales-Studium für einen Betrieb/Behörde). Ein Master-Studium ist grundsätzlich ein Zweitstudium, für das dann vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können (BFH 03.09.2015 - VI R 9/15). Dies kann aber auch dazu führen, dass nach dem Erststudium (Bachelor) kein Kindergeld mehr gezahlt wird.

MfG
-Valeskix