Welche Art der Fortbildung muss ich bei der Steuererklärung auswählen?
Hallo, ich gehe seit September 2014 wieder zur Schule und mache eine Vollzeit-Fortbildung zum Maschinenbautechniker. Vorher habe ich eine Ausbildung gemacht und 14 Monate in dem Beruf gearbeitet. Ich habe jetzt schon mal mit meiner Steuererklärung für dieses Jahr angefangen und wollte auch die Kosten angeben, die für die Fortbildung entstanden sind.
Ich benutze dazu das Programm von WISO.
Ich bin mir nicht sicher, welche Art der Fortbildung ich auswählen muss. Zur Auswahl stehen "Fortbildung ohne inhaltlichen Bezug zum bestehenden Arbeitsverhältnis" und "Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten"
Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
1 Antwort
Leider schreibst Du nur:
Vorher habe ich eine Ausbildung gemacht und 14 Monate in dem Beruf gearbeitet
aber nicht in welchem Beruf Du ausgebildet bist und gearbeitet hast.
Wärst Du Friseur und hättest als solcher gearbeitet, dann hätte die Ausbildung zum Maschinenbautechniker keinen Bezug zum erlernten und ausgeübten Beruf.
Wäre Deine Ausbildung und Tätigkeit in irgendeiner Form im Bereich Technik, von Kfz-Mechaniker, über Maschinenschlosser, bis zu Heizungs- und Lüftungsmechaniker, wäre es eine Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten.
Und hier ganz detailliert, was zu beachten ist (insb. die Abgrenzung zu den Lebensführungskosten!):
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/F/Fortbildungskosten.html
Ich habe vorher eine Ausbildung zum Verfahrensmechaniker gemacht.
Was kann ich unter "Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten" verstehen und wie funktioniert das?
Also bei Verfahrenmechaniker ist eindeutig ein Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf gegeben.
Damit sind es Fortbildungskosten.
"Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten"
Das bedeutet, Du kannst die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.
Das kann ggf. auch zu einem Verlustvortrag führen.
Also, angenommen Du hast in dem Jahr wo die Kosten anfallen keine Einnahmen aus Deiner Berufstätigkeit, dann hast Du durch die Werbungskosten einen Verlust. Dieser Verlust kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und führt dann in den Jahren zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens.
Da das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, kommt m. E. nur der zweite Fall "vorweggenommene Werbungskosten" in Frage.