Hallo,

ich habe eine Frage zur "unerlaubten Hilfe in Steuersachen" im Sinne von § 5 StBerG.

Darf ein Finanzbeamter einen Angehörigen im Sinne von § 15 AO bzw. alle Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift vor seinem eigenen Finanzamt vertreten bzw. beraten?

Dies müsste ja nach dem Gesetzeswortlaut (insbesondere des § 6 StBerG) eigentlich erlaubt sein, sofern er nicht die steuerlichen Angelegenheiten des Dritten im Finanzamt bearbeitet.

Kennt jemand eine Antowrt hierauf?