Betriebsprüfung bei Einkünften aus V+V
Neulich saß ich im Kreise anderer Vermieter und wir haben uns über das Thema der Aufbewahrung von Rechnungsbelegen unterhalten.
Als privater Vermieter ist man ja verpflichtet, Handwerkerrechnungen für 2 Jahre aufzubewahren. Weitere Aufbewahrungspflichten gibt es meiner Kenntnis nach nicht. Aber: Wäre es zweckmäßig, solche Belege aus steuerlichen Gründen auch noch länger aufzubewahren?
Mein Gedanke insofern war der Fall einer steuerlichen Außenprüfung. Was wäre eigentlich, wenn man dem Prüfer einen leeren Tisch präsentieren müßte weil man Belege nicht mehr zur Verfügung hat? Würden dann alle Berechnungen des Steuerpflichtigen verworfen oder müßte zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Belege einmal vorgelegen hatten und die Ausgaben entstanden sind?