Darf der Vermieter Gebühren für das Erstellen des Mietvertrages verlangen?

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Gebühren für Ausfertigung eines Mietvertrages unzulässig

Urteil des AG Hamburg

12 C 167/99

In der Regel liegt ein Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz vor.

Vermieter die eine Gebühr für das ausfertigen eines Mietvertrages verlangen wollen "ticken" nicht richtig und handeln nicht gesetzeskonform. Ich würde von solch einer Wohnung Abstand nehmen, denn da werden sicher später noch mehr solche Überaschungen kommen.

So urteilte kürzlich das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az: 316 C 120/06):

Ein Eigenheimbesitzer hatte seinem Mieter eine Pauschale von 180 Euro abverlangt. Damit wollte er die Kosten für Inserate, Verwaltung und das Aufsetzen des Mietvertrags wieder rausholen.

Der Mieter zog daraufhin vor Gericht und bekam Recht: Mit der Vertragsausfertigung habe der Vermieter seine eigenen Interessen wahrgenommen. Diese seien für den Mieter nicht kostenpflichtig.

Deshalb muss der Vermieter das Geld nun zurückzahlen.

Ein ähnliches Urteil fällte vor einiger Zeit schon das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck (Az.: 711 C 36/04): Eine solche Gebühr sei nichts anderes als eine versteckte Maklerprovision. Laut Wohnungsvermittlungsgesetz dürfe sie weder ein Eigentümer noch ein Verwalter erheben.