Mieterhöhung: Vermieter hält Frist nicht ein

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Nur zur allgemeinen Information der Wortlaut des maßgeblichen § 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung:

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.*

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Gemäß Abs. 1 ist der Zeitpunkt für die verlangte Mieterhöhung einen Monat zu früh, also ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Dieser Fehler kann auch nicht bei einer Klage bzw im Prozess des Vermieters auf den 01.09. repariert werden (s. Hinweis in Abs. 3). Für den Vermieter fängt eine neue Frist an, wenn er es bemerkt bzw. von Dir oder vom Gericht darauf hingewiesen wird. Du wirst dann also für einige Monate effektiv die Mieterhöhung sparen.

Es ist in diesem Falle sinnvoll, die gesetzlich vorgesehene Frist verstreichen zu lassen. Zumal nach Deiner Einschätzung eine korrekte Mietanhebung auf Vergleichsmietbasis nicht abwehrbar ist. Es ist offen, ob der Vermieter überhaupt klagen wird. Vielleicht sucht er vorher nochmal das Gespräch, in dem Du Dich dann mit ihm auf den 1.12. einigen könntest, was ihm ja Rechtskosten erspart.

Allerdings in einem Zweifamilienhaus wäre diese Ignoranz wegen des § 573a BGB nicht opportun (es könnte eine ordnungsgemäße Kündigung folgen)! Ebensowenig, wenn das Mieterhöhungsverlangen weit unter den Erhöhungsmöglichkeiten gemäß einer Vergleichsmiete (oder den max. 20 %) wäre (denn Du hättest für weitere 15 Monate Zeit gegen jegliche Mieterhöhungen gewonnen). Im letzteren Fall solltest Du über alle Fehler hinwegsehen und eine geringe Mieterhöhung ohne belehrende Diskussion akzeptieren.

Der Hinweis auf das Klagerecht bei nicht Akzeptanz (s. Abs. 2) ist ein Schutzhinweis für den Mieter und Selbstschutz für den Vermieter. Letzterer wird quasi vom Gesetzgeber zu dieser stets unfreundlich klingenden, vorbeugenden Warnung gedrängt. Der Mieter soll ausdrücklich auf das bevorstehende Klagerisiko hingewiesen werden, damit dieser nicht fälschlicherweise von einem Recht auf dritte Mahnung (und ähnlichen Märchen) ausgeht bzw. träumt. Nichtsdestoweniger hat jeder Mieter das Recht, mit dem Vermieter über eine Reduzierung der verlangten Mieterhöhung zu sprechen.

Danke für die Antwort und Ihre Mühe. Ich werde es genau so versuchen. Der Vermieter (großes Bauunternehmen) hatte schon vor drei Jahren eine Erhöhung versucht, allerdings auch hier gegen eine Frist verstossen, die ich verstreichen ließ (seither gab es keine Mieterhöhung). Aus meiner Sicht steckt offenbar schon fast System dahinter.

Die Miete entspricht, mit erhöhenden Faktoren, nach der Erhöhung der Vergleichsmiete. Insofern müsste es so auch passen.

Nachmals besten Dank!

Viele Grüße

Hans

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@HansSchulz

Danke Dir für das Kompliment. Ich wünsche Dir Geduld, Augenmaß und Erfolg.

Es wundert mich, dass ein - wie Du schreibst - großes Bauunternehmen hier keine kompetenten Leute werkeln läßt. Das System hieße - nur unter uns - Inkompetenz.

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Ich würde bis Ende Juni abwarten und dann widersprechen. Die korrigierte Mieterhöhung würde dich vermutlich erst im Juli erreichen, und du hättest noch einmal 3 Monate lang Wohnrecht zu den aktuellen Mietkosten, so dass die Erhöhung vielleicht erst zum 1.11. rechtswirksam werden könnte.