Wann spricht man von "Bagatellvermietung". Muss man die Einnahmen trotzdem angeben?

2 Antworten

das steht doch in dem von mir gegebenen Link auch !

..... "besteht eine Gewerbesteuerpflicht des privaten Vermieters von Ferienunterkünften erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 EURO (Gewinn! Nicht Einnahmen!). In jedem Fall aber hat der private Vermieter, der unter diese Freigrenze fällt, seine Einnahmen aus der Vermietung jedoch bei seiner Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung anzugeben. "

schau noch einmal : http://www.deutschertourismusverband.de/service/recht/gewerbeanzeige-und-steuern.html

auch „Bagatellvermietung“ in dem Zusammenhang ist erklärt.

blnsteglitz  28.04.2013, 20:22

so einfach kann das sein...

Wer lesen kann ist klar im Vorteil- was?

;-))))

1
Gaenseliesel  28.04.2013, 20:27
@blnsteglitz

Hi blnsteglitz ! die Sonne ist weg und schon sind wir wieder unter uns, wie ;-)))) Gruß

0
EnnoBecker  28.04.2013, 21:53

Ferienunterkünften

Allgemein ist die Vermietung von FeWo aber nicht gewerblich. Der Link zeigt aber auf die gewerbliche Vermietung, das dürfte hier nichzt einschlägig sein. UNd dazu ist der Text nicht fehlerfrei. Entweder ist man privater Vermieter oder gewerblicher. Die Vermischung da ght aber gar nicht.

So ist es, wenn ein Tourismusverband versucht, meine Arbeit zu machen :-)

Ansonsten halte ich es wie qtbasket

Selbst der Dr. Google kennt diesen Begriff nicht....Könntest du erläutern, was du überhaupt meinst ???

...und wie KleinerBogen:

Hier hilft Dir der § 21 Abs. 2 EStG:

0
Gaenseliesel  28.04.2013, 22:24
@EnnoBecker

ich hätte den Link so gedeutet : .... " In jedem Fall aber hat der private Vermieter seine Einnahmen aus der Vermietung jedoch bei seiner Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung anzugeben. "

EB , sorry aber § 21 Abs. 2 EStG ist mir einfach zu trocken ! ;-) K.

2
EnnoBecker  29.04.2013, 08:53
@Gaenseliesel

zu trocken

Klar, kann ich verstehen. Man muss erst ein Fachidiot wie ich werden, wenn man hinter diesen Zahlen etwas "Lebendiges" erkennt :-)

0

Hier hilft Dir der § 21 Abs. 2 EStG:

"1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich."

Bei Dir scheint also Satz 2 nicht zuzutreffen, so dass Du nach Satz 1 verfahren mußt. Die Einnahmen bleiben steuerpflichtig und nur ein Teil der Werbungskosten ist davon abzugsfähig.

Hier kannst Du weiterlesen: http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/N/Wohnung-Nutzungsueberlassung.html