Wahrscheinlichkeit der Erbenermittlung, Info über Sterbefall bei leiblichen Vater ohne jeden Kontakt?

Ich bin das Älteste von vermutlich sieben Kindern, die mein leiblicher Vater in seiner aktiven Phase produziert hat. Ich habe noch einen drei Jahre jüngeren leiblichen Bruder, mit dem ich bei meiner Mutter aufgewachsen bin. Die anderen Kinder meines Vaters kenne ich nicht. Mein Bruder und ich haben bei der Wiederverheiratung meiner Mutter den Namen Ihres neuen Mannes angenommen, welcher fortan auch als unser Geburtsname in sämtlichen Dokumenten benannt wird. Der zweite Mann meiner Mutter hat uns jedoch nicht adoptiert! Seit der Scheidung meiner Mutter von meinem leiblichen Vater habe ich nie wieder Kontakt zu ihm gehabt, nunmehr seit über 40. Jahren nicht. Meine Mutter konnte bis Ende der 80er Jahre auf Grund der Unterhaltsgeschichten und ihrer eigenen Tätigkeit bei Gericht immer noch das Eine oder Andere aus dem Dasein meines Erzeugers berichten..u.a. eben auch, dass er für weitere fünf Kinder die Vaterschaft anerkannt hat. Danach endet jeder Informationsfluss ;). Ich bin inzwischen auch zum zweiten Mal verheiratet und lebe schon ewig nicht mehr in meiner Geburtsstadt. Mein Erzeuger ist jetzt Ende 60 und so abwegig ist der Gedanke seines Versterbens nicht. Wie realistisch ist es bei dieser Konstellation, dass mein Bruder und ich überhaupt ermittelt und informiert werden?! ;)

Mir geht es im wesentlichen darum, dass mein Bruder und ich natürlich wenig Leidenschaften dafür aufbringen, irgendwelche Bestattungskosten oder ähnliches für unseren Erzeuger zu bezahlen. Ein Erbe an sich wird sowieso nicht vorhanden sein. Eine Ausschlagung desselben ist ja zudem nur möglich, wenn man von seinem Glück irgendwas erfährt... :)

Erbe
Kann der Alleinerbe (Ehegatte) das Haus verkaufen und Geld verjubeln?

Erbvertrag

§ 1 Vorbemerkung

Wir sind beiderseits in erster Ehe miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus unserer Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, namens X und Y

In der Verfügung über unseren Nachlass sind wir weder duch erbvertragliche noch durch wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen eingeschränkt. Vorsorglich widerrufen wir alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich.

§ 2 Erbeinsetzung auf den Tod des Zuerststerbenden

Der zuerst sterbende Ehegatte setzt den überlebenden Ehegatten zu seinem·

Alleinerben

ein. Ersatzerben sind die nachstehend genannten Schlusserben

§ 3 Herausgabevermächtnis

Der Erststerbende wendet hiermit im Wege des Vermächtnisses (nicht Nacherbschaft) denjenigen, die nachstehend als Schlusserben eingesetzt werden - zu dem dort genannten Erwerbsverhältnis - alles zu, was aus seinem Nachlass beim Tod des Überlebenden noch vorhanden sein wird, ohne die hieraus gezogenen Nutzungen.

Jeder Vermächtnisnehmer hat seinem Bruchteil gemäß einen selbständigen Anspruch · Die Vermächtnisse werden erst mit dem Erbfall des Uberlebenden fallig. Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden. Die Vorschriften der§§ 2111, 2121 Absatz 1 und 2 sowie 2130 Absatz 2 BGB finden für das Vermächntnis entsprechende Anwendung.

Sollte ein Abkömmling den Pflichtteil geltend machen, so entfällt sein Vermächtnis
zugunsten des Alleinerben.

Ersatzvermächtnisnehmer sind je deren Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Stirbt ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling vor dem überlebenden Ehepartner, so ist der Vermächtnisgegenstand an den anderen als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge , ersatzweise an die übrigen vom Erststerben­ den vorhandenen Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgenordnung herauszugeben

§ 4 Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte setzt zu seinen Erben

  1. die Tochter XXX, geb. am XXXX, wohnhaft in .....

Ersatzerben jedes eingesetzten Erben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung an die übrigen eingesetzten Erben ein.

Unsere Sohn XXX wird ausdrücklich enterbt.

§ 5 Pflichtteilsrecht

Wir wünschen nicht, dass auf den Tod des Zuerststerbenden von uns ein Abkömmling seinen Pflichtteil verlangt. Wer beim Ableben des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, wird auf Ableben des Längslebenden mit dem Vermächtnis beschwert, an die anderen Erben wertmässig das herauszugeben, was seinen Pflichtteil auf den Tod des Überlebenden übersteigt. Die danach gegünstigten Vermächtnisnehmer sind im Verhältnis der ihnen zugewandten Erbteile bedacht. Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich hinzuzurechnen.

Erbe, erbrecht, Pflichtteil, Vermächtnis
Mein Vater hat einen Erbvertrag geschlossen mit meiner Stiefmutter und deren Kinder. Welche Rechte habe ich?

Mein Vater hat einen Erbvertrag geschlossen mit meiner Stiefmutter und dessen Kinder. Inzwischen ist meine Stiefmutter und eines ihrer Kinder verstorben.

Der Erbvertrag sieht vor, das mein Vater Vorerbe wird und sein Stiefsohn Nacherbe von dem Einfamilienhaus. Gleichzeitig hat mein Vater eine Verzichtserklärung für sich und seine leiblichen Kinder mit im Erbvertrag festgeschrieben. Sein Stiefsohn soll Alleinerbe sein( steht im Erbvertrag). Seit dem Tod meiner Stiefmutter ( 3Jahre her) hat sich kein Stiefsohn ( Alleinerbe) blicken lassen.

Ich als Tochter kümmere mich jetzt selbstverständlich um meinen Vater (88 Jahre) Koche, Putze, Wasche, fahre ihn zum Arzt.....da er nicht mehr so gesund ist, habe ich die Vollmachten über alle Konten, bis über den Tod hinaus. Die Konten und Sparbücher laufen nur auf seinen Namen.

Ich habe Alles verstanden und weiß das ich eigentlich Nichts erbe, das Haus dem Stiefsohn gehört als Nacherbe und als Alleinerbe gehört ihm wahrscheinlich auch das Auto und das Geld auf den Konto. Erbvertrag ist Erbvertrag und kann nicht geändert werden, weil 2 Personen schon gestorben sind.

Wie soll ich mich verhalten, wenn meinem Vati etwas passiert? Darf ich das Haus noch betreten oder ist das Hausfriedensbruch? Darf ich von seinen Konten die Beerdigung organisieren? Vielleicht etwas markaber die Fragen, falls es aber mal soweit ist, werde ich nicht die Nerven haben mich irgendwo zu erkundigen. Zur Info, mir geht es nicht um das Geld oder die Imobilie. Die Jahre davor bin ich ganz gut ohne Vater und Stiefmutter ausgekommen. Ich will mich einfach nur richtig verhalten und kein Zoff mit dem Alleinerben. Vielen Dank

Erbe
Wie werden Ausgleichszahlungen aus Erbauseinandersetzungen versteuert und wie gebe ich jetzt die Bestandsimmobilie an?

Mein Lebensgefährte besaß zusammen mit seinem Bruder zu je 50 % ein 3-Parteienhaus, sowie das Elternhaus (kleines Reihenhaus). Nach dem Tod des Bruders in 2013 fiel dessen Hälfte zu 50 % an seine Ehefrau, sowie zu je 25 % an die beiden Kinder. Nach langem Hin und Her einigten sich alle Beteiligten darauf, daß mein LG das Elternhaus, sowie eine Einheit aus dem MFH erhält. Zusätzlich erhielt er eine Ausgleichszahlung. Das Elternhaus steht seit 2007 (Tod der Mutter) leer. Es muß komplett saniert werden. Die Arbeiten wurden noch zu Lebzeiten des Bruders begonnen, da dieser eine Festanstellung und somit die finanziellen Mittel hatte. Mein LG ist selbständig mit stark schwankendem Einkommen – der finanzielle Ausgleich untereinander erfolgte durch die Mieteinnahmen aus dem MFH. Seit der Bruder verstorben ist, wurden keine Arbeiten in dem EFH mehr vorgenommen – was auch der Erbauseinandersetzung geschuldet war. Aktuell hat mein LG keine Reserven, um die Arbeiten in Auftrag zu geben. Nun meine Fragen: 1) Wie ist die Ausgleichszahlung steuerlich zu behandeln? Sind das Einkünfte und wenn ja, woraus (Vermietung und Verpachtung)? 2) In den letzten Jahren wurde für das EFH immer die Anlage VV ausgefüllt. Müssen wir das weiterhin tun – auch wenn keine Einnahmen erzielt werden (Kosten fallen nur geringfügig an)? Wie teilt man das dem FA mit? Können wir nicht einfach sagen, daß wir das Haus nach unseren Möglichkeiten renovieren und solange steht es eben leer ?

Erbe, Immobilien, Steuern
Werden Kosten für die Verfolgung von Erbansprüche vom Erbe abgezogen?

Guten Tag, habe da eine Frage, aber erst einmal möchte ich die Situation beschreiben. Ich als Sohn, bin von meinem verstorbenen Vater als Alleinerbe bedacht worden. Habe noch eine Schwester, der laut Gesetz ein Pflichtteil zusteht. Alles soweit gut, habe aber noch von meinem Vater erfahren, das er von seinem Bruder( Mein Onkel) noch eine hohe Summe zurückbekommt, die er Ihm vor einigen Jahren geliehen hatte. Habe in den Unterlagen eine Art Schuldschein, mit Datum und Unterschrift gefunden, wo sein Bruder sich verpflichtet, das Geld zurück zu zahlen. Da ich als Erbe verpflichtet bin für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, habe ich durch einen Rechtsanwalt Meinen Onkel angeschrieben, da ich Ihn telefonisch nicht erreichen konnte und er nicht auf Briefe geantwortet hat. Mein Onkel bestreitet es, das er noch Geld zahlen muss. Die Sache ist vor Gericht gelandet, und Mein Onkel wurde zur Zahlung der Summe verurteilt. Bevor das Urtei rechtkräftig wurde, hat Mein Onkel Privat Insolvenz angemeldet. Das hat bedeutet, Kein Geld bekommen, sondern nur Kosten. Nun Meine Frage: Werden die Kosten für Anwalt und Gericht durch die Verfolgung der Erbansprüche vom Erbe( Nachlass) abgezogen ? Meine Schwester sagt Nein, ich als Erbe muss die Kosten selber tragen, da ich Alleinerbe bin. Sie hat sich jetzt einen Anwalt genommen, um Ihre Forderung durch zu setzen. Was ist jetzt richtig ? Immerhin waren die Anwalts und Gerichtskosten über 15000,- Euro

Danke für gute Antworten auf Meine Frage

Anwaltskosten, Erbe, Pflichtteil
Haus zu Lebzeiten verkaufen, um Pflichteil zu umgehen?

Meine Eltern, beide Jahrgang 1936, möchten mir ihr Haus für den Einheitswert von 50.000€. verkaufen, mit der Auflage, das ich sie pflege und Sie Wohnrecht auf Lebenszeit haben.Das Haus ist auf 200.000€ geschätzt worden.

Da wir noch 2 Geschwister haben, zu denen kein Kontakt besteht, soll so das Erbe, bzw. der Pflichteil, klein gehalten werden. Im Todesfall wären im günstigsten Fall nur 50.000€ aufzuteilen, d.h. für die beiden anderen jeweils 6250€ abzüglich der anteiligen Kosten für Beerdigung ect. (In den Augen meiner Eltern immer noch viel zu viel, und sowieso sollen wir die beiden nicht über den Tod unserer Eltern unterrichten)

Vom Bargeld bekämen mein Bruder und ich dann jeweils 18.750€, abzüglich der anteiligen Kosten. Wie kann mein Bruder in den Genuß seiner eigentlichen Erbschaft kommen. (Haus plus evtl. noch vorhandenes Vermögen, geteilt durch 2 Erben, ca 100.000€)

  1. Sollen die Eltern das Haus in gleichen Teilen, also 2 x 25.000€ an uns verkaufen, und mein Bruder verkauft mir seine Hälfte nach 10 Jahren, jedoch für 75.000€

  2. soll ich meinem Bruder gleich 100.000€ auszuzahlen, und ist das dann eine Schenkung für die er Steuern zahlen muß?

  3. Ist es möglich, das die anderen Geschwister nicht vom Tod unserer Eltern unterrichtet werden, wenn diese nicht im Testament erwähnt werden?

Kompliziert, ich weiß, aber vielleicht kann jemand eine Auskunft geben?

Vielen Dank schon mal im Vorraus, schönen Abend an alle

curiosio

Erbe, Pflichtteil
Wie lösen wir als Erbengemeinschaft dieses Problem kostengünstig?

Hallöchen, ich brauche mal wieder einen Rat von euch.

Hintergrund ist folgender.

Lt Urkunde aus dem Jahr 1914 hat im Moment n o c h ein überschaubarer Teil an Erben ( Erbengemeinschaft ) ein Anrecht auf ein Ackergrundstück ( seit DDR Zeit in 4 Gartenstücke aufgeteilt ) welches wir, mein Mann und ich seit 1995 verwalten und auch anfallende Kosten allein tragen.

Die z.Zt. noch lebenden Erben sind und waren nie interessiert, weder an dem Grundstück selbst, noch an einem finanziellen Ausgleich.

Wir beabsichtigen nun, weil die Gärten ganz schlecht zu verpachten sind, trotz jährlicher minimaler Pachtgebühr von 20,- Euro/ Jahr ( die Pflege von 2 ungenutzten Gärten wird in ein paar Jahren durch uns auch nicht mehr zu stemmen sein ) einen Verkauf oder einfach ein verschenken der Gärten.

Wir wollen auch vermeiden, dass die Erbengemeinschaft infolge Todesfälle unübersehbare Ausmaße annimmt. Da unsere Kinder ortsansässig sind, würden sie das Dilemma irgendwann einmal am Bein haben.

Die Erben, wie gesagt n o c h überschaubar, sind mit dem Vorhaben einverstanden, denn keiner hat ein Interesse und alle waren froh, dass die Verwaltung bislang geregelt wurde. Eine handschriftliche " Verzichtserklärung " liegt jetzt schon vor, weitere wurden uns fest zugesagt.

Wie ich erst jetzt gelesen habe, ist selbst eine handschriftliche Verzichtserklärung nur notariell wirksam und es entstehen wiederum Kosten, die von den Verzichtenden mit getragen werden müssten. Die " Begeisterung " kann ich schon jetzt erahnen. ;-))

Wie löst man dieses Problem am besten ? Wie geht man am besten vor ? Gibt es andere Vorschläge, Ideen ?

Wer hat eine oder mehrere hilfreiche Antworten ?

Die am preiswertesten umsetzbare - Hilfreichste Antwort - bekommt kostenlos ein Gartengrundstück im schönen Meck- Pomm. .....grins !

Erbe, Erbengemeinschaft
Wie kann man ein Haus innerhalb der Familie fair überschreiben?

Hallo ich suche hier allgemein nach einer Fairen Lösung für alle Parteien,

Zu dem Fall:

Vater besitzt 50% eines Eigenheims (Wert ca. 400k ist aber noch mit 50k belastet) er hat zwei Kinder die zu jeweils 25 % im Grundbuch eingetragen sind.

Vater will jetzt in eine kleine Mietwohnung ziehen und die 50 % an beide Kinder übergeben als Gegenleistung wünscht er sich eine Rente von beiden Kindern (oder auch nur von einem). Vater wäre aber auch mit einer anderen Einigung einverstanden (z.B. Sofortauszahlung der 50%...)

Kind 1 + Lebenspartner möchte gerne das komplett Haus kaufen also incl. der 25 % des Kindes 2.

Kind 2 ist damit einverstanden, ist aber noch Student und möchte deshalb erst in ein paar Jahren eine eigene Wohnung kaufen, schon alleine deshalb weil man zurzeit in der Großstadt keine guten Wohnungen findet und einen viel zu hohen Preis dafür bezahlt. Wegen der aktuellen Kauflagen in einer Großstadt würde Kind 2 zum jetzigen Zeitpunkt aber bei einem Verkauf vermutlich einen höheren Preis erzielen als wenn er es an Kind 1 verkauft. Zudem möchte Kind 2 eigentlich bei der aktuellen Zinssituation keine große Summe auf dem Konto haben.

Kind 2 wird keine Wohnung für sich kaufen können, da nicht klar ist an welchem Ort es bleibt. Kauft Kind 2 eine Mietwohnung muss es die Mieteinahmen versteuern und die Mietwohnung evt. auch wieder in ein paar Jahren verkaufen um dann das Kapital für ein Eigenheim zu verwenden, dann fallen also zweimal Kosten für Grunderwerbsteuer etc. an.

Nun zu den Fragen:

Welche Summe setzt man an auf die man sich einigt die Kind 1 an Kind 2 ausbezahlen sollte (inc. oder exklusive der Rente)? Gibt es eine Möglichkeit dass also z.B. 200k für Kind 2 irgendwo so geparkt werden, dass dieses es erst in ein paar Jahren verwenden kann ohne dadurch einen Verlust zu haben?

Was gibt es allgemein für faire Lösungen für Kind 1 und Kind 2?

Was müssen Kind 1 und Kind 2 unbediengt beachten?

Ein Kauf des 50 % Anteils von Kind 2 in ein paar Jahren kommt für Kind 1, Lebenspartner und Vater nicht in Frage.

Also noch einmal kurz zusammengefasst.

Vater will jetzt das Haus übergeben und wünscht sich jetzt eine Rente, Kind 1 möchte jetzt auf Grund der Kreditlage das Haus komplett Kaufen (zu einen fairen Preis, wie setzt man den an?). Kind 2 kann erst in ein paar Jahren etwas mit dem Kapital anfangen.

Die Familienverhältnisse sind alle unter einander sehr gut, deshalb wird nach einer guten Lösung für alle gesucht.

Danke

Rente, Erbe, schenkung, Auszahlung
Verjährt ein Notarvertrag (Nachlassangelegenheit/Testament)?

Oder ist der Schadentag ausschlaggebend? Es geht um Notarvertrag (Regellung des Nachlassen) meines Vaters, der an Lungenkrebs erkrankte und nach 4 Jahren kampf gegangen ist. Er war im Hospizt und bekamm alle paar Stunden Morpium. Es wurde in diesem Zustand ein Vertrag mit einem Notar gemacht. Morgens bekamm mein Vater kein Morphium und 16 Uhr kam ein Notar. Der Vertrag ist von 2009 und war zu dem Zeitpunkt ok für mich. Meine Mutter sollte das Haus, Gründstück und Firma bekommen und wir Kinder erben wenn Sie geht. Mein Schwager sollte mit in der Firma sein und diese quasi leiten. Das hatte mein Papa gewollt und mein Schwager ist geküntigt. Die Technik alles veräußert. Es lebt ein neue Mann da(der auch Kinder hat). Das Haus ist höchst müllig und dreckig mittlerweile. Das mein Schwager und die Sekretärin gekündigt ist, Technik verkauft ist hat meine Mutter bis heut mir nicht gesagt. Ich weiss es v. meiner Schwester. Ich hab all die Zeit gedacht Sie sagt es mal, das es Ihr zu viel ist. Was verständlich wäre - aber nix. Nun stört mich das alles so sehr. (Das ist sicherlich der sognannte Schadentag!?)Denn mein Vater hat das Haus mit dem verstorbenem Bruder gebaut und die Firma ist aus einer "Intressengemeinschaft" von meinem Papa und Onkel entstanden. Das zu sehen tut weh und Papa dreht sich sicher im Grabe um. Kann ich nun noch etwas machen, noch nachträglich Einspruch einlegen oder ist es verjährt? Ich hab nie mündl./schriftl.verzichtet, sondern einfach alles gelassen wie es immer war.

Erbe, Testament, verjährung, Einspruch, Notarvertrag
Wenn die Kinder das Erbe des Vaters ausschlagen, wird die Ehefrau dann Alleinerbin?

Hallo,

Leider ist mein Vater am letzten Montag verstorben. Die letzten Tage bis zur Beerdigung waren sehr schwer. Da meine Mutter in tiefer Trauer ist, kümmere ich mich seit gestern um den "Papierkram danach".

Der nächste wichtige Punkt ist nun das Erbe. Damit will ich mich vor allem kommende Woche befassen und beim Nachlassgericht (bzw. Notariat) anrufen. Doch ist mir nun aufgefallen, dass mehrere Unklarheiten bestehen.

Meine Eltern haben ein stattliches Vermögen angehäuft und beide haben zusammen einen privaten, letzten Willen verfasst. Aber dieser wurde mit dem PC erstellt und im Netz habe ich nun gelesen, dass er trotz Unterschrift rechtlich ungültig ist. D.h. es wird also zur gesetzlichen Erbfolge kommen. Neben meiner Mutter und mir (Sohn), wäre auch meine Schwester berechtigt. Meine Schwester und ich haben keine Kinder. Die Eltern meines Vaters leben nicht mehr, er hat jedoch eine Schwester (meine Tante), die ein Kind und zwei Enkelkinder hat.

Wenn ich das Erbrecht richtig verstehe, würden meine Mutter 1/2 erben und meine Schwester und ich jeweils 1/4 (nach Erbe 1. Ordnung). Jetzt ist es so, dass ich eigentlich aufs Erbe verzichten würde und ich auch meine Schwester dazu überreden möchte. Ich möchte einfach, dass meine Mutter das Geld nutzt, um sich schöne Dinge zu leisten, die ihr etwas Trost spenden. Allerdings frage ich mich jetzt, wird sie in diesem Fall Alleinerbin oder wird dann die Schwester meines Vaters erbberechtigt?

Ich will nicht, dass weitere Verwandte das Geld bekommen, mein Vater hat es für meine Mutter und sich gespart und es soll kein Dritter davon profitieren! Weiterhin ist es aber auch so, dass das Ausschlagen des Erbes auch Gebühren verursacht. Daher die Frage, muss dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, dass die Erben ihren Erbanteil erhalten haben?

Die Idee ist, dass wir die gesetzliche Erbfolge akzeptieren und abzeichnen, das Geld aber von unserer Mutter nicht einfordern. Ist sowas überhaupt möglich?

Außerdem ist neben Bankkonten auch eine Immobilie vorhanden. Muss diese verkauft werden für eine Auszahlung oder reicht es, wenn der Pflichtteil der Kinder aus den Bankkonten erbracht wird?

Letzte Frage: Nehmen wir an, meine Schwester und ich schenken das Erbe zurück an die Mutter, gäbe es dann Probleme mit dem Finanzamt, wenn der jeweilige Freibetrag nicht überschritten wird?

Ich weiß, dass es nun mehrere Fragen waren, aber ich denke, dass es besser ist dies so zu erfragen statt entsprechend viele neue Fragen zu erstellen. Da der Fall noch etwas komplizierter ist (Thema Vermögensgegenstände für das Erbe), mir aber langsam der Platz ausgeht, muss ich die weiteren Punkten in einer anderen Frage nachfragen.

Danke

Erbe, Pflichtteil

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