Gehört das Auto, das mein Vater mir 3 Monate vor seinem Tod überlassen hat weil er selbst nicht mehr fahren wollte, zur Erbmasse?

3 Antworten

Hat er Dir das Auto wirklich geschenkt? Oder hast Du es deinen Vater abgekauft? Für Kfz. ist keine Form eines Kaufvertrages vorgegeben, "Handschlag" genügt.

Alsoooooo, wenn es so wäre, dass Du es erworben hast, auch als Eigentümer im "Brief" drin stehst, weshalb wollen Deine Geschwister etwas???

Einem Kauf- oder Schenkungsvertrag mangelt es gerade und ein Blick in Zeilen C 4c der Zulassungsbescheinigungen I und II klärt, das Haltereintragungen eben keinen Eigentumsnachweis hergeben.

G imager761

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Es war eine Schenkung. Damit gehört es nicht mehr zur Erbmasse. Aber es kann unter Umständen ein Pflichtteilergänzungsanspruch bestehen, wenn Dein Vater ein Testament gemacht hat, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter nicht ausreichend berücksichtigt wurde .Bei dieser Berechnung wird der Wert der Schenkung mit herangezogen.

Mein Vater hat kein Testament hinterlassen. Wir sind 3 Geschwister und haben von dem kleinen Vermögen die Beerdigungskosten u.s.w. bezahlt. Nun ist für jeden von uns noch ein klein wenig übrig und das Auto wurde auch beim Amt nicht angegeben. Nun haben meine Geschwister verlangt, das ich ein Gutachten mache und dann beide 1/3 von dem Restwert bekommen.(Jeder 335€) Auto ist 16 Jahre und hat einen Hagelschaden. Danke für die Antwort

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@Johannachris

1/2 von dem Drittel ist richtiger.

Erbschaft 0,- + 999,- Euro Auto Schenkung = 999,-

gesetzlicher Erbteil wäre 1/3 = 333,-

Aber es geht hier um den Pflichtteilsergänzungsanspruch. der ist 1/2 vom gesetzlichen Erbe. also 1/2 von 333,- also pro Nase 165,50 Euro.

Thema beendet.

§§ 2303+ 2325 BGB

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@wfwbinder

"Thema beendet" 

grins ...... so wurden unangenehme Themen von meiner Chefin auch oft beendet. ;-)

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@Gaenseliesel

ES war hier nur so gemeint, dass dies die passende §§-Kombination ist udn auch die richtige Rechtsfolge. ;-) :-)

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@wfwbinder

ist schon klar, ich habe es auch so verstanden. Alles gut !    :-) 

" Thema beendet " ...hat mich eben nur an vergangene Zeiten erinnert. Heute kann ich darüber nur lachen :-)) 

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@Gaenseliesel

Davon mal abgesehen, was ich früher gegenüber von Kollegen für Sprüche gerissen habe, würde ich mir heute überlegen. Auch wenn es leider wahr war, was ich gesagt habe.

Einer davon war:

"Wenn man sich hier mit einem intelligenten Menschen unterhalten will, muss man Selbstgespräche führen."

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@wfwbinder

auwei........mit dieser überheblichen Art hast du dir sicher keine Freunde gemacht ;-)

So etwas aus deinem Munde ? ich bin jetzt einigermaßen schockiert ....grins ! 

Ich hätte mir über diese grenzenlose Selbstherrlichkeit so meine ganz eigenen Gedanken gemacht ...... :-)

Zum Glück heben  m a n c h e  Menschen nicht auf Dauer ab. Du hast zweifellos auch rechtzeitig die Kurve gekriegt, sonst würdest du dich hier nicht so toll einbringen. 

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Überlassen meint nicht geschenkt. Selbst eine Haltereintragung in den Papieren belegt gerade kein(en) Eigentum(swechsel) :-O

Das kann man in Zeilen C.4c auf den Papieren sogar ausdrücklich nachlesen. Es klärt vielmehr den Haftungsübergang (Knöllchen, HU, Reifen, ...) auf dich, da das Fzg. vom Eigentümer nicht mehr selbst gefahren werden will.

Im Ergebnis kann man sich mit den Erben herrlich darüber streiten, inwiefern hier eine Handschenkung vorlag.

Blieb der vermeindliche Schenker unverändert Kfz-Steuerschuldner und hat noch den Zweitschlüssel in seinem Besitz, deutet das vielmehr darauf hin, dass er sich Eigentum daran vorbehielt.

Wie löst man das Problem? Die Miterben überlassen dir in dem Fall zwar diesen Nachlassgegenstand, aber gegen Anrechnung auf dein gesetzl. Erbe bzw. du kaufst Ihnen das Auto zum Zeitwert im Erbfall ab, so man sich dahingehend einigen könnte.

Läge unstreitig und anerkannt eine Schnekung vor, schuldest du dann eine Pflichtteilsergänzung, sofern das tatsächliche Erbe ohne das Auto niedriger wäre als der hälftige fiktive Nachlasswert mit Schenkungswert.

G imager761


Hallo und danke für die Antwort. Nein das Auto läuft komplett auf mich. Ich hab Schein und Brief auf meinen Vater. Und ja, er hat es mir geschenkt, er wollte nicht, das das Auto kaputt geht (stand auf dem Parkplatz vor dem Haus) weil es nicht bewegt wurde. Ich musste eine neue Batterie einbauen, ist schon nicht mehr angesprungen und auch Bremsen und einige Schutzbleche austauschen, weil diese durchgerostet waren. Hat mich 1000,- € gekostet.

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@Johannachris

Also lauten Schein und Brief des Autos noch auf Deinen Vater? Solange der Brief auf ihn läuft, gehört es aber nicht Dir!

Wie hat er es Dir denn geschenkt? Schriftlich? Mündlich? Kannst Du die Schenkung nachweisen?

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@Johannachris

Noch einmal: Weder deine Kostentragung, auch an Reparaturaufwand, noch die Erklärung, der Wagen solle von dir bewegt werden, geben eine Schenkung her.

Wenn dein Vater sogar noch als Halter und Kfz-Steuerpflichtiger geführt wird ("hab Schein und Brief auf mein Vater"), läge hier eine Leihe vor.

Und die können die Erben als Rechtsnachfolger herausbeanspruchen, das Fahrzeug zählt demnach zum Nachlass.

Inwiefern man sich hier im Wege der Erbauseinandersetzung darauf einigen könnte, den Wagen zu behalten, wäre verhandelbar.

G imager761

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