Wenn die Kinder das Erbe des Vaters ausschlagen, wird die Ehefrau dann Alleinerbin?
Hallo,
Leider ist mein Vater am letzten Montag verstorben. Die letzten Tage bis zur Beerdigung waren sehr schwer. Da meine Mutter in tiefer Trauer ist, kümmere ich mich seit gestern um den "Papierkram danach".
Der nächste wichtige Punkt ist nun das Erbe. Damit will ich mich vor allem kommende Woche befassen und beim Nachlassgericht (bzw. Notariat) anrufen. Doch ist mir nun aufgefallen, dass mehrere Unklarheiten bestehen.
Meine Eltern haben ein stattliches Vermögen angehäuft und beide haben zusammen einen privaten, letzten Willen verfasst. Aber dieser wurde mit dem PC erstellt und im Netz habe ich nun gelesen, dass er trotz Unterschrift rechtlich ungültig ist. D.h. es wird also zur gesetzlichen Erbfolge kommen. Neben meiner Mutter und mir (Sohn), wäre auch meine Schwester berechtigt. Meine Schwester und ich haben keine Kinder. Die Eltern meines Vaters leben nicht mehr, er hat jedoch eine Schwester (meine Tante), die ein Kind und zwei Enkelkinder hat.
Wenn ich das Erbrecht richtig verstehe, würden meine Mutter 1/2 erben und meine Schwester und ich jeweils 1/4 (nach Erbe 1. Ordnung). Jetzt ist es so, dass ich eigentlich aufs Erbe verzichten würde und ich auch meine Schwester dazu überreden möchte. Ich möchte einfach, dass meine Mutter das Geld nutzt, um sich schöne Dinge zu leisten, die ihr etwas Trost spenden. Allerdings frage ich mich jetzt, wird sie in diesem Fall Alleinerbin oder wird dann die Schwester meines Vaters erbberechtigt?
Ich will nicht, dass weitere Verwandte das Geld bekommen, mein Vater hat es für meine Mutter und sich gespart und es soll kein Dritter davon profitieren! Weiterhin ist es aber auch so, dass das Ausschlagen des Erbes auch Gebühren verursacht. Daher die Frage, muss dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, dass die Erben ihren Erbanteil erhalten haben?
Die Idee ist, dass wir die gesetzliche Erbfolge akzeptieren und abzeichnen, das Geld aber von unserer Mutter nicht einfordern. Ist sowas überhaupt möglich?
Außerdem ist neben Bankkonten auch eine Immobilie vorhanden. Muss diese verkauft werden für eine Auszahlung oder reicht es, wenn der Pflichtteil der Kinder aus den Bankkonten erbracht wird?
Letzte Frage: Nehmen wir an, meine Schwester und ich schenken das Erbe zurück an die Mutter, gäbe es dann Probleme mit dem Finanzamt, wenn der jeweilige Freibetrag nicht überschritten wird?
Ich weiß, dass es nun mehrere Fragen waren, aber ich denke, dass es besser ist dies so zu erfragen statt entsprechend viele neue Fragen zu erstellen. Da der Fall noch etwas komplizierter ist (Thema Vermögensgegenstände für das Erbe), mir aber langsam der Platz ausgeht, muss ich die weiteren Punkten in einer anderen Frage nachfragen.
Danke
3 Antworten
1. Wenn es kein gültiges Testament git (wie Du bei den geschilderten Verhältnissen mit Recht annimmst, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
2. Bei der gesetzlichen Erbfolge gibt es keine Pflichtteile, sondern eine Erbengemeinschaft, der alles im Verhältnis der Erbteile gehört. Hier 1/2 + 1/4 + 1/4.
3. Wenn Erben ausschlagen geht das an die Erben, die erben würden, wäre der ausschlagende Erbe tot. also die Kinder die Ihr beide nicht habt. Dann an die anderen Erben, hier die Mutter. Sie würde durch Eure Ausschlagung Alleinerbin.
4. Wenn das Vermögen so groß ist (über 800.000,-) das Erbschaftsteuer entstünde, wenn Eure Mutter mal Hälftig an Euch beide vererbt, würde ich das Erbe in Auflösung der Erbengeminschaft so verteilen, dass man damit was Klarheit schafft. Eure Mutter soll ja alles nutzen können.
5. Wie wäre es, wenn ihr Euch einigt, dass das Haus an Euch Kinder geht (auch der Teil, der der Mutter bisher gehört. Wohnrecht auf Lebenszeit für die Mutter. Alles andere behält die Mutter.
6. So kann die Mutter in gewohnter Umgebung genießen, was sie mit Eurem Vater aufgebaut hat.
3. Wenn Erben ausschlagen geht das an die Erben, die erben würden, wäre der ausschlagende Erbe tot. also die Kinder die Ihr beide nicht habt. Dann an die anderen Erben, hier die Mutter. Sie würde durch Eure Ausschlagung Alleinerbin.
Dann käme doch die Schwester ins Spiel mit 1/4 Anteil
Und jetzt noch einmal mit weniger Tippfehlern ;-):
Auf Ihre Fragen gibt es keine "einfachen" Antworten, weil jede Variante eine weitere Entscheidung von Ihnen erfordert. Beispiel: Wenn Sie das Erbe nach Ihrem Vater nicht annehmen wollen und ausschlagen, "verschenken" Sie den Erbschaftsteuerfreibetrag nach Ihrem Vater. Einen Pflichtteil können Sie nicht beanspruchen (so wie ohnehin ein ordentlicher Pflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge nicht anfällt).
Wenn Sie Ihrer Mutter hingegen - was höchst anständig ist- Ihren Erbteil "belassen" wollen, dann läßt sich dies auf vielerlei andere Arten (Stundung, Treuhandlösung, Nießbrauch u.ä.) lösen - und der Erbschaftsteuerfreibetrag wird dabei genutzt.
Gerade wenn Ihre Eltern ein "stattliches Vermögen" angehäuft haben, sollten Sie vielleicht auch bereit sein, Geld für qualifizierte und individuelle Beratung durch einen Profi ( mindestens also einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn nicht sogar einen Spezialisten für Erbrecht) auszugeben (der für die Richtigkeit seiner Antworten Ihnen gegenüber haften muß ;-) ) anstatt darauf zu hoffen und zu vertrauen, hier Antworten zu erhalten aufgrund derer Sie weitreichende Entscheidungen treffen.
Hallo,
mir ist schon klar, dass ich hier keine haftbare, juristische Antwort erhalte. Ich erhoffe mir hier eher Ratschläge und Erfahrungen. Im Netz gibt es sehr viele Informationen zum Thema, aber es ist immer so allgemein gehalten. Ich wollte mich hier schon vorab etwas informieren bevor ich zum Anwalt gehe, den ich dann vermutlich sowieso nicht verstehe.
Allerdings ist das mit dem Erbschaftssteuerfreibetrag ein guter Hinweis. Daran habe ich gar nicht gedacht, dass dieser bei drei Erben natürlich auch in Summe höher ist.
bevor ich zum Anwalt gehe, den ich dann vermutlich sowieso nicht verstehe
Wenn Sie den Anwalt nicht verstehen sollten, liegt es am Anwalt - nicht an Ihnen. Gehen Sie dann woanders hin! Die Aufgabe des Anwalts ist es Sie zu beraten - dazu gehört es, Ihnen verständlich das notwendige Wissen zu vermitteln, damit Sie eine Entscheidung treffen können.
Das können (oder wollen?) viele Anwälte nicht. Aber das müssen Sie nicht "unterstützen" ;-).
Viel Erfolg bei der Klärung Ihrer Fragen!
Auf Ihre Fragen gibt es keine "einfachen" Antworten, weil jede Variante eine weitere Entscheidung von Ihnen erfordert. Beispiel: Wenn Sie das Erben nach Ihrem Vater nicht annehmen wollen und ausschlagen, "verschenken" Sie den Erbschaftsteuerfreibetrag nach Ihrem Vater. Eine Pflichtteil können Sie nicht beanspruchen (so wie ohnehin ein ordentlicher Pflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge nicht anfällt). Wenn Sie Ihrer Mutter hingegen - was höchst anständig ist- Ihren Erbteil belassen wollen, dann läßt sich dies auf vielerlei andere Arten (Stundung, Treuhandlösung, Nießbrauch u.ä.) lösen - und der Erbschaftsteuerfreibetrag wird dabei genutzt.
Gerade wenn Ihre Eltern ein "stattliches Vermögen" angehäuft haben, sollten Sie vielleicht auch bereit sein, Geld für qualifizierte und individuelle Beratung durch einen Profi ( mindestens also einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn nicht sogar einen Spezialisten für Erbrecht) auszugeben anstatt darauf zu hoffen und zu vertrauen, hier Antworten zu erhalten aufgrund derer Sie weitreichende Entscheidungen treffen.
Sehr gute Antwort, danke!
Punkt 3 hört sich gut an! Ich werde beim Anwalt genau das ansprechen.
Das Problem ist nämlich, dass die Bankkonten größtenteils Festgelder mit hohen, alten Zinsen sind und es wäre schade, wenn diese im Zuge des Erbes aufgelöst werden müssten, weil es drei Erben statt einem Erben gibt.