Bargeld und Testament...?

4 Antworten

Nach Deinem Sachverhalt lässt sich das nicht sagen, weil wir den Wortlaut nicht kennen. 

Beispiele:

1. Kind A soll mein Wohnhaus mit Grundstück in der XY-Straße bekommen.  Kind B, die Briefmarkensammlung und das Grundstück in der C-Straße, Kind C die Münzsammlung und das Grundstück in A-Stadt. 

Wenn das das Testament wäre, müssten sich die Kinder alle die Sachen einschließlich Geld teilen, was nicht genannt wurde. Im Zweifelsfall zu gleichen Teilen.

2. Kind A ist Alleinerbe, als Pflichtteil erhält Kind B, die Briefmarkensammlung und das Grundstück in der C-Straße, Kind C die Münzsammlung und das Grundstück in A-Stadt. 

Bei dieser Formulierung würde Kind A alles erhalten.

Die FRage der Pflichtteile stellt sich nur, wenn das, was den Kindern im Testament übertragen wurde, weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbes wäre. Also wenn das Haus von Kind A z. B. 700.000,- Wert wäre und die ERbsachen für die beiden anderen jeweils nur 100.000,-. Denn dann wäre das gesetzliche Erbe pro Kind 1/3 also 300.000,-, somit Pflichtteil 1/2 vom gesetzlichen Erbe 150.000,- und A müsste jeweils 50.000,- auszahlen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium Ökonomie

Soweit sich aus dem Testament selbst oder aus Umständen außerhalb der Urkunde der Erblasserwille nicht ermitteln lässt, ist im Zweifel von einer Teilungsanordnung auszugehen, BGH, Urteil vom 06.12.1998, Az. IVa ZR 59/88.

Offenbar handelt es sich sich hierbei genau darum, also der Vorstellung des Erblassers, wie er sich eine Zuteilung der benannten Nachlassgegenstände vorschlagsweise vorstellt. Daran wären die Erben aber weder gebunden noch darauf beschränkt. Zwischen den Miterben findet vielmehr ein interner Wertausgleich gem. §§ 1924 ff. BGB statt, der sich zunächst an deren Teilhabe an den anderen, unbenannten Nachlasswerten einschl. Barvermögen bemäße, bis die offensichtlich beabsichtigte, gleichmäßigen Erbquote aller Erben erfüllt wäre.

Ein Vermächtnis i. S. d. § 1939 BGB, wie es Mikkey erkennen will, wonach die benannten Gegenstände vorab, außerhalb des Nachlasses zusätzlich zugedacht wurden, vermag ich dieser Fallschilderung jedenfalls nicht zu entnehmen.

G imager761

Das Testament enthält also keine Erbeinsetzung, sondern nur einzelne Vermächtnisse an alle (?) gesetzlichen Erben.

Wenn diese einzelnen Vermächtnisse jeweils mehr als die Hälfte des Pflichtteils ausmachen, gibt es da nichts zu fordern, denn der Pflichtteil ist ein Teil des Werts vom gesamten Nachlass, nicht einzelner Bestandteile.

Alle Teile der Nachlasses, die nicht vermacht wurden, teilen sich entspreched der gesetzlichen Erbanteile - hier also gleichmäßig - auf.

Einzige hier denkbare Möglichkeit für eine Pflichtteilsforderung: Einer der Bedachten schlägt das Vermächtnis aus um danach das Pflichtteil am Gesamtnachlass zu fordern.

Mikkey: M. E. liegt hier eine testamentarische Teilungsanordnung vor, die sich bekanntlich erheblich von einem Vermächtnis unterscheidet.

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Bleiben  namhafte Vermögensteile, wie z. B. Bargeld, durch bewusste Entscheidung des Erblassers in seinem Testament ohne Erwähnung, dann wird das offene Vermögen nach den Regeln in §§ 1924 ff. BGB an die gesetzlichen Erben verteilt.

Top, mit richtiger "Hausnummer."

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