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Zweitstudium, nachträglich Verlustvortrag, nebenbei freiberuflich?

Hallo zusammen,

ich habe von 2016 bis 2021 ein Zweitstudium (Master) absolviert. Zu der Zeit habe ich nebenbei freiberuflich gearbeitet (habe im Jahr um die 3000 € verdient, als Kleinunternehmer, die Tätigkeit hatte aber nichts mit meinem Studium zu tun) und eine Einkommenssteuer abgegeben. Blöderweise habe ich damals nie die Kosten für mein Zweitstudium angegeben (als Werbungskosten/ Fortbildungskosten) Da ich nicht so viel verdient habe, musste ich nie Steuern zahlen. In den Bescheiden steht immer auch, dass diese vorläufig sind "hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)."

Da ich seit letztem Jahr Vollzeit arbeite, wollte ich fragen, ob es noch möglich ist nachträglich für die Jahre 2016-2021 einen Verlustvortrag zu machen, der dann für dieses oder nächstes Jahr "angerechnet" werden kann?

  • Kann ich nun noch für die Jahre 2016 - 2021 einen nachträglichen Verlustvortrag machen, indem ich die Kosten für das Zweitstudium als Werbungskosten (Anlage N) nachträglich einreiche?
  • Oder muss ich die Ausgaben für mein Zweitstudium aufgrund der freuberuflichen Tätigkeit nebenbei als Betriebsausgaben (in Anlage EÜR?) angeben? Da stellt sich mir aber die Frage, da ich in einem Jahr meistens nur um die 3000€ verdient habe und z.B. 2000€ für mein Zweitstudium geltend machen kann, ob das dann von den 3000€ abgezogen wird, und ob mir das dann überhaupt irgendwas bringt?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!!!

Steuererklärung, Verlustvortrag, Zweitstudium, Betriebsausgaben

Ebay Kleinanzeigen Käufer + Anwalt?

Hallo,

ich habe einen Google Lautsprecher bei Ebay Kleinanzeigen verkauft, welcher im tadellosen Zustand war. Der Käufer schrieb im Vorfeld recht normal, wie man es so kennt....nach Erhalt der Ware schwenkte er in eine Art Geschäftsgeschreibe und meinte, dass der Lautsprecher einen Riss im Stoff. Er hat mir dann auch Bilder geschickt und fordert einen Preisnachlass von 20 Euro. Verkaufssumme war 60 Euro. Der Defekt war aber definitiv vorher nicht vorhanden. Das hab ich ihm auch erklärt aber dann kam direkt eine Mail wo er mir Paragraph um Paragraph um die Ohren schmiss usw., siehe Anhang. Das sah mir schon alles professionell aus und siehe da, der Käufer ist dummerweise auch noch Anwalt. "Besser" kann es nicht laufen dachte ich. Aber auch wenn es nur 20 Euro sind, seh ich es nicht ein, weil der Artikel zu 100% okay war. Ich würde ja sagen, wegen 20 Euro rennt keiner zum Anwalt, aber wenn er selber einer ist, was dann?

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Hallo,

ich glaube Sie haben meine ursprüngliche Nachricht missverstanden.

Gemäß § 441 I 1 BGB habe ich Ihnen, meinem Vertragspartner aus dem zuvor gemäß § 433 BGB geschlossenen Kaufvertrag die Minderung erklärt und somit von meinem gesetzliche festgesetzten Recht auf Minderung gebraucht gemacht. Das Minderungsrecht steht mir mit dem Rechtsgrundverweis des § 441 I 1 BGB auf § 323 BGB zu.

Offensichtlich liegt durch die Beschädigung des Lautsprechers bei dem Produkt ein Sachmangel i.S.d. § 434 II Var. 1 BGB vor.

Da es jedoch anders als bei Schadensersatzansprüchen nicht auf Ihr Vertretenmüssen ankommt und die teilweise qualitative Unmöglichkeit des § 275 I BGB bereits eingetreten ist, liegt die Haftung für entstehende Schäden vor Gefahrübergang auf Ihrer Vertragsseite. Durch die Minderungserklärung habe ich somit einen Anspruch auf Erstattung der Wertminderung des Produktes durch die Beschädigung. Wie bereits in meiner ersten Nachricht erwähnt, liegt dieser anhand des Marktwertes, des allgemeinen Zustands des Gerätes und der wertmindernden äußeren, sichtbaren Beschädigung bei schätzungsweise 20 Euro.

Ich bitte Sie daher meinen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen Sie gemäß §§ 441 I 1, 323, 275 I BGB zu erfüllen, indem Sie die Zahlung an mein Ihnen bekanntes PayPal-Konto senden.

Freundliche Grüße

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Danke und Gruß Marco

ebay Kleinanzeigen, Betrug oder nicht

Grundsteuer B für Grundstück ohne öffentliche Erschließung,?

Vor 10 Jahren haben wir ein Haus gekauft, welches 1935 als Wochenndhaus gebaut und genehmigt wurde. 1952 – 1955 fand eine Erweiterung statt, jedoch ohne Baugenehmigung. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich, wegen fehlender öffentliche Erschließung gibt es keine Baugenehmigung (Baurecht)

Bei der Stadt versuchten wir, eine nachträgliche Baugenehmigung zu bekommen, leider ohne Erfolgt, da die Zuwegung zum Grundstück nicht öffentlich gesichert ist. Lediglich führt ein privater Weg, über verschiedennen Eigentümerngrundstücke, zu unserem Grundstück, es ist auch keine Baulast eingetragen.

Nach Rücksprache mit den Eigentümer möchten sie keine Baulast für unser Grundstück eintragen lassen, es ist rechtlich nur ein Notweg.

An dem Weg stehen noch weitere Häuser, die abenfalls keine Genehmigung haben. Die gleiche Situation wie bei uns.

Wir hatten eine Ortsbesichtigung mit dem Bauamt, es wurde uns mitgeteilt, daß wir keine Veränderungen vornehmen dürfen, solange das Haus keine Baugenehmigung hat.

Der Flächennutzungplan der Stadt weist dieses Gebiet als Flächen Landwirtschaft aus. Es gibt auch keinen Bebauungsplan.

Die Stadt betrachtet das Gebäude als Schwarzbau mit Duldung.

Sollte das Haus jemals abbrennen, können wir es nicht mehr aufbauen, daher kann es sich ja nicht um Bauland handeln.

Wie kann es sein, das der Gutachterausschuß den Bereich als Bauland im Außenbereich mit 260,00 € pro m² ansetzt.

Das Grundstück mit dem Gebäude ist 1000 m² groß. Das Haus haben wir vermietet.

Der Grundsteuerbescheid vom Finanzamt liegt uns bereits vor, mit 260,00 € pro m² Grundstück.

Ist es sinnvoll, Einspruch zu erheben?

Grundstück