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können private Schuldforderungen vererbt werden?

Ich bin mit meinem Mann seit 7 Jahren zusammen. Vor Kurzem meldete sich eine früher Bekannte und fordert einen Geldbetrag ein, den er seinem verstorbenen Freund schuldete.

Diesen Betrag von etwa 1.500 € lieh dieser Freund meinem Mann vor etwas 15 Jahren. Zinsen waren auch vereinbart. Dies wurde auch schriftlich festgehalten. Einige Zeit später lernte der Freund eine Frau kennen und heiratet sie. Vor etwa 10 Jahren ist dieser Freund dann verstorben. Da mein Mann damals durch Scheidung usw. noch nicht in der Lage gewesen war das Geld zurück zu zahlen, war dieser Betrag nebst Zinsen noch offen. Beim späteren Umzug der Witwe, bei dem mein Mann behilflich war, sprach er sie auf den offenen Betrag an und bot ihr eine Rückzahlung in Raten an. Sie lehnt zu diesem Zeitpunkt die Rückzahlung ab. Sie winkte nur ab und meinte, sie bräuchte das Geld nicht. leider gab es hierfür keine Zeugen.....

Im Dez. 2012 meldete sie sich dann und Sprach über die offene Schuld.... mein Mann war sehr überrascht, weil er schon sehr lange nichts mehr von dieser Frau gehört hatte. Leider besitzt mein Mann zwischenzeitlich keine schriftliche Vereinbarung mehr - nach 10 Jahren war dieses Thema für ihn abgeschlossen. So konnte er ihr auch wenig Auskunft über die Höhe es Betrages geben. Vor zwei Wochen dann, meldet sie sich wieder per e-Mail. Mit Scann des Vertrages und Zinseszinsberechnung bis 31.07.2013. Muss mein Mann diesen Betrag nach 10 Jahren bezahlen? Hat sie überhaupt einen Anspruch, da sie den Verstorbenen zum Zeitpunkt der Leihgabe noch gar nicht kannte? Sind die Eltern des verstorbenen nicht auch erbberechtigt?

Erbe, verjährung

Finanzamt "übersieht" Verlust des Kleinunternehmerstatus

Hallo!

Bin seit vielen Jahren Kleinunternehmer nach §19 UStG mit einem Umsatz, der die 17500 EUR Grenze nicht überschreitet. Mit einer einzigen Ausnahme: 2008 lag ich darüber.

Da ich damals die 50000 Euro-Grenze falsch aufgefasst habe, und zudem noch falsch beraten worden bin (man sagte mir, das FA würde mich dann anschreiben und zukünfitg eine USt-Erklärung verlangen, sobald sie mich nciht mehr als KU betrachten), ging ich also weiterhin davon aus, nicht USt-pflichtig zu sein. Die Jahre danach lagen die Einnahmen ja auch wieder unter 17500 EUR.

Nach meinem jetzigen Kenntnisstand hätte ich aber seit Jan. 2009 USt abführen müssen. Das FA hat dies jedoch bisher nicht bemerkt oder eingefordert!

Jetzt aktuell (2013) liege ich das erste mal wieder über den 17500. D.h. ich bin 2014 in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig, was auch meinem eigenen Interesse entpricht. Ich würde sogar für 2013 gerne rückwirkend auf die KU-Regelung verzichten.

Nun aber die Fragen:

Gibt es eine Art Verjährungsfrist, wenn das FA selbst verpasst, vom Unternehmer die USt-Erklärung einzufordern?

Spielt es eine Rolle, dass ich für 2009 zwar umsatzsteuer hätte abführen müssen, aber eigentlich nun seit 5 jahren wieder unterhalb der 17500 Grenze liegen (selbst wenn ich in dieser Zeit USt hinzurechnen müsste)?

Wäre es klug, rückwirkend für dieses Jahr zur USt zu optieren oder eher schädlich?

Mein Tätigkeitsumfeld hat sich mittlerweile leicht geändert. Ich könnte also auch das bestehende Gewerbe abmelden und ein neues anmelden, um dann gleich auf die KU zu verzichten. Findet bei der Gewerbeab- und -neumeldung eine umsatzsteuerliche Prüfung der vergangenen Jahre statt, oder wäre dies evtl. ein Weg, mit etwas Glück keine Nachforderung zu bekommen?

Ich weiß im moment nicht so recht, wie ich mich verhalten soll. Ich habe immer alle EInnahmen ehrlich angegeben und bin etwas irritiert darüber, daß mich das FA damals nicht aufgefordert hat, USt zu zahlen, sie hatten ja meine Umsatzzahlen....

bin dankbar für jeden tipp / jede meinung

Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Umsatzsteuererklärung

Drainage-Leitungen vom Nachbarn in Richtung unser Grundstück

Hallo, wir haben vor kurzem ein Grundstück erstanden. Das Grundstück wurde dazu geteilt. Ein Teil wurde mit einem älteren Haus darauf unserem Nachbarn verkauft, den anderen Teil erhielten wir. Nun ist im Grundstück des Nachbarn der Keller feucht und er hat angeblich herausgefunden, das in einem Grundstück über ihm sich eine "natürliche Grundwasserquelle" befände, welche das anfallende Regenwasser sammeln würde und ein abfliessen ins Grundwasser verhindern würde. Dieses Wasser wiederum würde seinen Keller feucht halten. Deshalb würde er nun um sein Haus herum eine Drainage legen, welche unter eine 1,50 m tief gelegene Lehmschicht führen würde, damit das Wasser dort versickern könnte. Die Drainageleitungen führen 90° weg von seinem Haus. Da zwei seiner Grundstücksgrenzen an unser Grundstück führen und wir das von ihm ausgesehen abschüssigere Grundstück haben, befürchten wir nun, dass mit dieser Entwässerungsmethode in Zukunft unser Grundstück unter Wasser stehen könnte. Deshalb unsere Frage, ob so ein Drainagesystem prinzipiell erlaubt ist? Falls nein, welche Möglichkeiten könnte man ergreifen, um diese Baumaßnahmen zivilisiert zu stoppen bzw. gibt es Alternativen, welche beiden Seiten nützen könnte? Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.

P.S.: Das Grunstück liegt im sächsischen Vogtland, falls das eine Relevanz in der Gesetzgebung hat.

Baurecht, Nachbarschaftsrecht