Änderung Einkommensteuererklärung bei rückwirkender Rente noch möglich/notwendig?

Ich bin am 09.08.2017 rückwirkend zum 01.10.2016 verrentet worden. Es handelt sich um eine volle befristete Erwerbsminderungsrente.

Bis dahin hatte ich vom 01.10.2016 bis 05.04.2017 (inkl. 6 Wo. Lohnfortzahlung) noch gearbeitet und Lohn vom AG erhalten. Vom 06.04.2017 bis 01.08.2017 erhielt ich Krankengeld. Seit dem 02.08.2017 bekomme ich Rente.

Im Rentenbescheid wurde dies wie folgt aufgelistet: Für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.03.2017 "ist die Rente nicht zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten wird". Für diese Zeit habe ich ja volle Lohnzahlung durch meinen AG erhalten, knapp 3.000 Euro brutto im Monat. Ich habe jedoch nur eine Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro monatlich. Um diese Zeit bzw. Sachverhalt geht es mir eigentlich bei meinen später folgenden Fragen.

Ab April 2017 hatte ich Krankengeld erhalten, was teilweise wieder durch die Rentenversicherung direkt an die Krankenkasse ausgeglichen wurde. Ab August 2017 bekam ich dann Rente.

Ich hatte zum Zeitpunkt des Rentenbescheides, den 09.08.2017, meine Einkommensteuererklärung für 2016 schon beim Finanzamt abgegeben und auch danach nicht mehr geändert:

Jetzt komme ich zu den Fragen:

Ein Rentner muss keine RV- und AV-beiträge zahlen. Er muss nur KV und Pflegeversicherung bezahlen. Bei meiner Rentenhöhe von ca. 1250 Euro wird mir auch keine Lohnsteuer und Soli abgezogen.

Kann ich meine Einkommenssteuerklärung für 2016 noch ändern? Macht dies Sinn?

Bekomme ich in irgendeiner Form die Beiträge, die ich vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 als Rentner in die Sozialversicherung gezahlt habe (AV, RV) wieder zurürck? Evtl. auch Lohnsteuer und Soli? Oder ist dies durch den sehr hohen Hinzuverdienst damals durch mein Gehalt, das ja weit über 450 Euro lag, nicht mehr möglich? Oder gibt es irgendwelche andere Gründe? Oder ist dies doch möglich?

Vielen Dank!

Rente, einkommensteuer, Einkommensteuererklärung, krankenkasse, Sozialversicherung
US-Bürger und Deutscher lebt ausschließlich in Deutschland - Steuerliche Mehrbelastung?

Kann man die steuerliche Mehrbelastung beschreiben, wenn Einkünfte ausschließlich in Deutschland erzielt werden (Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG))?

Jährlich muss eine amerikanische Steuererklärung (nur federal tax, Form 1040) abgegeben werden neben der deutschen Steuererklärung. 

Kann man die steuerliche Belastung auf den einfachen Nenner bringen, dass in Summe nicht mehr Steuern zu zahlen sind in D oder den USA, als die höchste Steuerbelastung in D oder USA?

Beispiel: Doppelte Staatsbürgerschaft (US/D) & Wohnsitz ausschließlich in D. Gesamtbetrag zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) von 130.000,00 EUR in D unterliegen dann einer ca. 37,43% Steuerlast. (vgl. https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/?

>> Da diese Steuerlast (48.660,82 EUR (Einkommensteuer: 46.124,00 EUR + 2.536,82 EUR Solidaritätszuschlag)) höher ist als wenn dieser Betrag ausschließlich in den USA zu versteuern wäre, fallen keine zusätzlichen Steuern in den USA an. 

Die Steuerlast in den USA wäre auf 140.000,00 USD 39.186,15 USD (Effektive Tax Rate 27.99%) und damit geringer als in Deutschland gewesen. Ist das so richtig?

DBA, Doppelbesteuerung, einkommensteuer, USA
Wie einkommensteuerpflichtige Einnahmen bei Freelancer-Plattform upwork errechnen?

Hallo liebe finanzfrage-Community, ich (Kleinunternehmer) bin seit einigen Wochen auf der Freelancer-Plattform Upwork tätig. Jedoch ist mir nicht ganz klar, wie meine dortige Tätigkeit einkommensteuerrechtlich erfasst werden muss. Nehmen wir an ich einige mich auf upwork mit einem Klienten auf die Leistungserbringung in Höhe von 600 €. In diesem Fall zieht upwork Gebühren und Umsatzsteuer von diesen Betrag ab und überweist wir den Restbetrag:

600 € Kosten für meinen Kunden -110 € Servicegebühr upwork -20,9 € Umsatzsteuer = 469,10 € Überweisungsbetrag

Muss ich nun in meiner Steuererklärung die 600 € als Einnahmen ansetzen und hiervon die Servicegebühr inklusive Umsatzsteuer als Kosten abziehen? Oder setze ich die überwiesenen 470 € als Einnahmen an und ziehe hiervon die Servicegebühr inklusive Umsatzsteuer ab? In der unten verlinkten Antwort auf eine ähnliche Frage klingt es für mich so, als müsste nur der Überweisungsbetrag in Höhe von 470 € angerechnet werden.

Ich wäre sehr dankbar falls mir jemand dabei helfen könnte, diese Unklarheiten zu beseitigen. Ich habe bereits den folgenden Artikel auf dieser Seite gelesen, konnte hiermit jedoch nicht meine Fragen vollständig beantworten: https://www.finanzfrage.net/frage/wie-bei-freelance-arbeit-auf-upwork-einnahmen-festhalten-und-umsatzsteuer-dokumentieren

Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus.

einkommensteuer, Freelancer, Steuererklärung

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