Online Unterricht aus Deutschland an Privatperson in Drittland - Wer zahlt Steuern und was muss auf die Rechnung?

2 Antworten

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1. Da für eine Privatperson geleistet wird, tritt die Ausnahmeregelung gem. § 3 a Abs. 2 UStG nicht ein und somit ist Leistungsort gem. § 3 a, Abs. 1 UStG Deutschland.

2. Nein. Kleinunternehmer, also keine Umsatzsteuer.

3. Nein. 

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Danke vielmals!

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Die richtige Hausnummer ist § 3a (3) Nummer 3 Buchstabe a) UStG.

Im Das Ergebnis ist jedoch dasselbe.

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@EnnoWarMal

Ausgehend davon, dass es sich wohl nicht um ein "digitales Klassenzimmer" bzw. "automatisierten Unterricht" handelt, ist das auch mE die richtige Schlussfolgerung.

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Vorsicht!

Online-Fernunterricht kann seit der Änderung des UStG zum 01.01.2015 und der Neufassung des § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung beim Verbraucher steuerbar sein.

A 3a.12 Abs. 3 Nr. 9 UStAE. Art. 7 Abs. 1 MwStVO

Grundsätzlich müssten Sie sich dann in Japan als Unternehmer registrieren. Eine Vereinfachung bietet § 18h UStG.

Sollten die Kriterien des § 3a Abs. 5 UStG nicht vorliegen, so sind diese zumindest negativ abzugrenzen.

Siehe auch:

http://stb-haendeler.de/sites/infobroschueren/uploads/Vorsicht%20Umsatzsteuer%20bei%20elektronischen%20Dienstleistungen%20-%20Rechtsstand%20November%202014.pdf

http://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/steuerrecht-umsatzsteuer-achtung-bei-digitalen-bildungsleistungen-ueber-die-grenzen-hinweg-f98456

Anmerkung: § 18h UStG für Fälle, in denen Leistungsort innerhalb der EU ist.

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