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Ich bin teilzeitbeschäftigt und beziehe Witwenrente, muß ich Steuern auf meine Witwenrente zahlen?

Teilzeitbeschäftigt und beziehe Witwenrente, muß ich Steuern auf meine Witwenrente zahlen? Wie wird es berechnet?

Ich wohne alleine und beziehe seit 6/2004 Witwenrente von der Deutsche Rentenversicherung. Zur Zeit bekomme ich von der Deutsche Rentenversicherung monatl. 600 € Witwenrente Brutto.

Seit 6/2004 habe ich keine Einkommensteuererklärung für die Witwenrente gemacht. (weil ich wusste nichts davon)

Heute bekam ich von Finanzamt einen Post und ich soll für das Kalenderjahr 2010 eine Einkommensteuererklärung für Witwenrente ausfüllen bzw. abgeben. Weil das Finanzamt hat von der Deutsche Rentenversicherung eine Mitteilung (Auswertung der Daten der Rentenbezugsmitteilung für das Kalenderjahr 2010) erhalten, wo drauf steht, dass es 7.200€ (für das Kalenderjahr 2010) zu versteuern sind.

Ich arbeite seit 2002 als Teilzeitkraft und verdiene brutto monatl. ca. 800 € (Sozialvers.-Beiträge und Lohnsteuer wird bezahlt). Jahreslohnsteuer ist bei mir aber sehr niedrig, so zwischen 100-150 € oder manchmal 0 €.

Also nochmal: Jahreswitwenrente Brutto 7200 €. 50% von 7200 € macht 3100 €. Grundfreibetrag für Witwenrente ist: 8.004 €

Frage: 1. Bin ich wirklich steuerpflichtig? Wenn ja, wieviel € Steuer muss ich eventuell an Finanzamt nachzahlen?

  1. Werden Witwenrenteeinkommen (Brutto) und Beschäftigungseinkommen (Brutto-Teilzeitjob) bei der Einkommensteuererklärung zusammengerechnet? Wenn ja, dann überschritte ich die Grundfreibetrag von 8.004 € für die Witwenrente und ich muss dann eventuell Steuern nachzahlen. Stimmt das, was meint Ihr?

Ich danke Euch schonmal im Voraus.

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Busparvertrag Arbeitnehmersparzulage?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu meinem Bausparvertrag und der Arbeitnehmersparzulage:

Ich habe im Jahr 2017 einen Bausparvertrag abgeschlossen, auf den seitdem regelmäßig meine vermögenswirksamen Leistungen (VL) eingezahlt werden. Für die Jahre 2017 bis 2023 habe ich auch jedes Jahr die Arbeitnehmersparzulage erhalten.

Nach meinem Verständnis musste ich für die Arbeitnehmersparzulage eine Sperrfrist von 6 Jahren Einzahlung plus 1 Jahr Ruhezeit einhalten. Diese Frist wäre bei mir wie folgt abgelaufen:

6 Jahre Einzahlung von 2017 bis 2022,

1 Jahr Ruhezeit im Jahr 2023,

sodass ich ab 2024 frei über den Vertrag verfügen könnte.

Nun habe ich aber auch für das Jahr 2024 nochmals vermögenswirksame Leistungen eingezahlt und werde vermutlich die Arbeitnehmersparzulage für 2024 beantragen (bzw. erhalten).

Meine Frage ist jetzt:

Muss ich die Arbeitnehmersparzulage für 2024 zurückzahlen, wenn ich den Bausparvertrag im Jahr 2025 kündige?

Oder bleibt die ursprüngliche Sperrfrist maßgeblich (weil es sich weiterhin um denselben Bausparvertrag handelt, der seine Sperrfrist schon erfüllt hat)?

Entsteht durch die Einzahlung und die Sparzulage für das Jahr 2024 eine neue sechsjährige Sperrfrist oder nicht?

Mir ist wichtig zu wissen, ob ich durch die Kündigung 2025 eventuell nur die Zulage für 2024 verlieren würde oder ob ich ganz frei kündigen kann, ohne Rückzahlungen.

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Deutsche Umsatzsteuer auf Ausländischer Rechnung?

Ich als Umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer mit Sitz in Deutschland erhalte eine Rechnung von Dropbox aus Irland, aufgrund dessen, das ich mich leider mit dem Standart Dropbox Abo nicht als Unternehmer kenntlich machen kann und somit meine USt-Id nicht auf der Rechnung drauf steht, wird hier seitens Dropbox davon ausgegangen, dass dies ein B2C Geschäft ist und Umsatzsteuer berechnet.
Wieso aber werden hier Deutsche Umsatzsteuer berechnet und nicht Irische?
Soweit ich das verstanden habe muss man beispielsweise als Deutscher bei der Rechnung an eine Privatperson im EU-Ausland oder Drittland, Deutsche Umsatzsteuer berechnen.
Sollte dann doch in Irland nicht anders sein oder?
Zweite Frage:
Ist es richtig, dass ich jetzt in diesem Falle zum einen die Brutto Rechnung bezahlt habe, auf diese das Reverse-Charge Verfahren anwende und weitere 19% Umsatzsteuer zahle, mir diese aber nicht im Vorsteuerabzug wiederholen kann da die Rechnung nicht richtig ausgestellt wurde und meine USt-Id nicht erhält?
Mit anderen Worten: Nur weil Dropbox mir nicht gestattet meine USt-Id anzugeben, muss ich jetzt statt 10,08€ direkt 11,99€ zahlen, auf diese noch einmal wegen des Reverse-Charge Verfahrens 19% Umsatzsteuer berechnen (2,28€) und bekomme diese dann sogar nicht einmal wieder da die Rechnung ja nicht richtig erstellt wurde?
Im Endeffekt zahle ich also 14,27€ statt nur 10,08€ nur weil ich mich nicht als Unternehmer kenntlich machen kann?
Das wäre natürlich ärgerlich

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