Halbe Pflegeleistung für gesetzlich versicherte Beamtenwitwe: Wer ist ein Opfer der gesetzlichen Pflegeversicherung?

Als Beamtenwitwe mit eigenem prioritätsälterem Anspruch auf Sozialversicherungspflicht (SGB XI §20 Abs 1 Nr 1 / Nr 11) hat mich die gesetzl Pflegekasse der AOK mit Eintritt der Pflegestufe-3 zur Hälfte von meinem gesetzlichen Sachleistungsanspruch gesperrt, weil ich angeblich aus beamtenrechtlichen Bestimmungen gezwungen sei zur Mitgliedschaft in der Beihilfe (Zwang zur Beihilfeberechtigung, NBG §80, SGB XI §28 Abs 2). Damit muß ich die halben Pflegekosten selbst tragen, ca 1.200 EURO / Monat, obwohl ich als gesetzlich Versicherte Anspruch auf ganze Pflegesachleistungen habe, und die Pflegekasse mir als Beamtenwitwe immer ganze Beiträge abgeknöpft hat. Ich soll auf Grund meines Witwenstatus angeblich den „Anspruch auf Beihilfe“ haben (SGB XI §28 Abs 2), mit der Rechtsfolge, dass ich nur halbe Pflegesachleistungen erhalte. Den anderen Teil soll ich privat finanzieren, oder bei der Beihilfestelle einklagen, da die Beihilfe zum Tragen des anderen Teil der Pflegekosten verpflichtet sei. Die Beihilfestelle bestätigte meine Pflicht zur Beihilfeberechtigung, hat aber den Anspruch auf Beihilfe verneint, da ich als Beamtenwitwe gesetzlich versichertes Pflichtmitglied der GKV und damit auch der GPV sei und damit einen vorrangigen Leistungsanspruch gegen die GPV habe. Etwas anderes wäre, wenn ich gar nicht, privat oder freiwillig versichert wäre. Darüber hinaus erhalte ich als Pflichtmitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht die gleichen Leistungen aus der Beihilfe, wie privat versicherte Beamte und Richter, sondern weniger. Die Beihilfe sei für mich als Beamtenwitwe vorrangig zuständig wenn ich privat versichert wäre, und würde zwischen 30% bis 70 % der Kosten tragen. Die einschlägigen Kommentare zu SGB XI §28 Abs 2 widersprechen meiner Sperre in der GPV. Von der Pflegesperre der gesetzl. Pflegeversicherung sind ca 50.000 bis 70.000 Personen betroffen. Die Pflege-Opfer in den Klauen der Beihilfe sollten sich gemeinsam zur Wehr setzen.

krankenkasse, Pflegeversicherung
Krankenkasse fordert Reha-Antragstellung

Liebe User,

nach längerer Krankschreibung fordert die Krankenkasse nach § 51.Abs. 1 SGB V einen Antrag (G100, G110) auf REHA. Der Antrag wurde mir gesendet. Nun soll ich den Empfang bestätigen und den Antrag mit Frist von 10 Wochen zurücksenden. Soweit alles im gesetzlichen Rahmen. Meine Frage: Kann ich anstatt des Reha-Antrags auch einen Antrag auf Erwebsminderungsrente stellen? Lt. Schreiben Krankenkasse sind ab Zugang des Schreibens div. Anträge an die Rentenversicherung ZUSTIMMUNGSPFLICHTIG. Aufgrund meines gesundheitlichen Gesamtzustandes (bin in 1 Monat 59 Jahre alt) würde ich lieber eine EU-Rente beantragen. Ich war 2011 nach einer Herzattacke und psych. Erkrankung bereits 6 Wochen in Reha, wurde mit Std.-Weiser Wiedereingliederung als Arbeitsfähig entlassen. Nach erfolglosem Arbeitsversuch wurde eine EU-Rente abgelehnt. Widerspruch durch VDK blieb erfolglos. Von einer REHA verspreche ich mir überhaupt nichts. Die letzte war eine reine Beschäftigungstherapie mit Uniabgägern als Therapeuten. "Was nützt einem Hungrigen eine Speisekarte? ". Frage: Ist es sinnvoll den Rehaantrag an die Krankenkasse zur Einreichung bei der RV zu überlassen bezügl. der Umwandlung in eine EU-Rente? oder diesen mit einem Zusatzschreiben (keine Reha) selbst bei der RV einzureichen? Hat hier jemand Erfahrung darin, welches vorgehen anzuraten ist? Bitte nur fundierte Antworten oder Querverweise.

Vielen Dank

Antrag, erwerbsminderungsrente, eu-rente, Krankengeld, krankenkasse, Recht, Reha

Meistgelesene Fragen zum Thema Krankenkasse