Krankenkasse – die besten Beiträge

Statusänderung Student/Arbeitnehmer: muss ich meiner Krankenkasse eine Exmatrikulationsbescheinigung vorlegen?

Hallo in die Runde!

Hoffentlich können mir einige von Euch weiterhelfen.

Ich war bisher Arbeitnehmerin in Teilzeit und gleichzeitig an der Uni immatrikuliert, um neben dem Job weiter zu studieren. Da ich weniger als 20 Std. die Woche arbeitete, war ich von meiner Krankenkasse als Studierende versichert.

Nun wird meine Stelle um ein paar Stunden aufgestockt, sodass ich mehr als 20 Std. wöchentlich arbeiten werde. Dementsprechend wird sich mein (KV-)Status von Studentin auf Arbeitnehmerin ändern, und das auch wenn ich keine volle Stelle habe (es bleibt immer noch bei einer Teilzeit) und ich die Uni weiter besuchen möchte -und werde.

Nachdem ich meine Krankenkasse darüber informiert habe, möchte sie von mir den geänderten Arbeitsvertrag UND eine Exmatrikulationsbescheinigung bekommen. Was nun ? Ich dachte, dass in diesem Falle mein Arbeitgeber mich automatisch bei der KV anmelden wird, und dass die Beiträge zur Sozialversicherung durch ihn abgeführt werden.

Wenn ich schon durch diese Statusänderung auf die Vorteile der Studentenversicherung verzichte, frage ich mich, ob es die KV tatsächlich zu interessieren hat, ob ich noch studiere bzw. immatrikuliert bin oder nicht ? Darf ich mich weigern, es zu tun ? Oder muss ich mich exmatrikulieren und die Bescheinigung vorlegen?

Vielen Dank für Euren guten Rat !

Student, arbeitnehmer, krankenkasse

Halbe Pflegeleistung für gesetzlich versicherte Beamtenwitwe: Wer ist ein Opfer der gesetzlichen Pflegeversicherung?

Als Beamtenwitwe mit eigenem prioritätsälterem Anspruch auf Sozialversicherungspflicht (SGB XI §20 Abs 1 Nr 1 / Nr 11) hat mich die gesetzl Pflegekasse der AOK mit Eintritt der Pflegestufe-3 zur Hälfte von meinem gesetzlichen Sachleistungsanspruch gesperrt, weil ich angeblich aus beamtenrechtlichen Bestimmungen gezwungen sei zur Mitgliedschaft in der Beihilfe (Zwang zur Beihilfeberechtigung, NBG §80, SGB XI §28 Abs 2). Damit muß ich die halben Pflegekosten selbst tragen, ca 1.200 EURO / Monat, obwohl ich als gesetzlich Versicherte Anspruch auf ganze Pflegesachleistungen habe, und die Pflegekasse mir als Beamtenwitwe immer ganze Beiträge abgeknöpft hat. Ich soll auf Grund meines Witwenstatus angeblich den „Anspruch auf Beihilfe“ haben (SGB XI §28 Abs 2), mit der Rechtsfolge, dass ich nur halbe Pflegesachleistungen erhalte. Den anderen Teil soll ich privat finanzieren, oder bei der Beihilfestelle einklagen, da die Beihilfe zum Tragen des anderen Teil der Pflegekosten verpflichtet sei. Die Beihilfestelle bestätigte meine Pflicht zur Beihilfeberechtigung, hat aber den Anspruch auf Beihilfe verneint, da ich als Beamtenwitwe gesetzlich versichertes Pflichtmitglied der GKV und damit auch der GPV sei und damit einen vorrangigen Leistungsanspruch gegen die GPV habe. Etwas anderes wäre, wenn ich gar nicht, privat oder freiwillig versichert wäre. Darüber hinaus erhalte ich als Pflichtmitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht die gleichen Leistungen aus der Beihilfe, wie privat versicherte Beamte und Richter, sondern weniger. Die Beihilfe sei für mich als Beamtenwitwe vorrangig zuständig wenn ich privat versichert wäre, und würde zwischen 30% bis 70 % der Kosten tragen. Die einschlägigen Kommentare zu SGB XI §28 Abs 2 widersprechen meiner Sperre in der GPV. Von der Pflegesperre der gesetzl. Pflegeversicherung sind ca 50.000 bis 70.000 Personen betroffen. Die Pflege-Opfer in den Klauen der Beihilfe sollten sich gemeinsam zur Wehr setzen.

krankenkasse, Pflegeversicherung

Meistgelesene Beiträge zum Thema Krankenkasse