Sind Vermessungskosten für eine Grundstücksteilung steuerlich absetzbar?

2 Antworten

Was ist denn der Grund für die Vermessung?

Die Verpachtung des Betriebes an den Hofnachfolger, oder die Herstellung einer Teilfläche, die n das Kind verschenkt werden konnte?

Eindeutig ja wohl die Herstellung der Teilfläche, die verschenkt werden sollte.

Damit ist es keine Ausgabe, die den Ertrag aus der Vermietung mindert.

Man kann den Betrag, wenn er sich denn dabei auswirkt, bei der Berechnung des Wertes für die Schenkungssteuer abziehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Vielen Dank für die Antwort.

Bitte um Nachsicht wenn ich mich ungenau ausgedrückt habe.

Es geht hier nicht um die Schenkungssteuer, die der Hofnachfolger zu tragen hat, sondern um die Einkommensteuer des Übergebers.

Der Übergeber hat den weitaus größten Teil (> 90 %) des Gesamtbetriebes an den Hofnachfolger durch Schenkung übertragen, mit Ausnahme einer Teilfläche (<10%), die er zurückbehält, um weiterhin einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen.

Die zurückbehaltenen Flächen setzen sich aus mehreren Flurstücken zusammen. Bei ganzen Flurstücken gab es kein Problem, da hier sowohl Flur-Nr, Fläche und Wert exakt bekannt waren. Ein Grundstück musste jedoch geteilt werden. Davon ging eine Teilfläche an den Hofnachfolger, der andere Teil der Fläche erhielt eine eigenständige Flur-Nr., mit Grenzmarkierungen, Flächen und Wertangaben.

Die vom Übergeber zurückbehaltenen Flächen dienen dem Übergeber weiterhin zur Einkünfterzielung aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG.

Meine Frage war nun, ob der Übergeber die Vermessungskosten bei seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgabe absetzen kann. Die Vermessungskosten waren vom Übergeber zu tragen, da a. die Teilung vor der Hofübergabe stattfand, b. die Teilung im Interesse des Zurückbehalts von Flächen für den Restbetrieb des Übergebers durchgeführt wurde.

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@Josef777

OK, das ist nun erstmal eine ganz andere Frage, aber es ist trotzdem nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, denn der Grund für die Ausgabe lag darin begründet, dass etwas verschenkt werden soll.

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@wfwbinder

Vielen Dank für die Info.

Wäre der ganze Betrieb mit 100% aller Flächen verschenkt worden, wäre die Teilungsvermessung nicht notwendig geworden, weder für den Übergeber noch für den Übernehmer. Da der Übergeber aber einen Teilbetrieb zurückbehalten wollte, wurde die Vermessung erforderlich.

Dies war der Beweggrund für den Übergeber. Dadurch wurde die Vermessung notwendig. Vielleicht lässt sich so argumentieren?

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Kommt zunächst darauf an, von welcher Steuer überhaupt die Rede ist.

Immer wieder erbauend, in welcher Klarheit hier Sachverhalte so geschildert werden. Wir womöglich erwartet, dass sich die Antworter hier zu jeder denkbaren Steuerart zu Wort melden?

Da ist die Erwartungshaltung eindeutig zu hoch.

Die Antwort kann daher nur lauten:

Möglich - jenachdem.

Vielen Dank für die Antwort.

Bitte um Nachsicht wenn ich mich ungenau ausgedrückt habe.

Es geht hier nicht um die Schenkungssteuer, die der Hofnachfolger zu tragen hat, sondern um die Einkommensteuer des Übergebers.

Der Übergeber hat den weitaus größten Teil (> 90 %) des Gesamtbetriebes an den Hofnachfolger durch Schenkung übertragen, mit Ausnahme einer Teilfläche (<10%), die er zurückbehält, um weiterhin einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen.

Die zurückbehaltenen Flächen setzen sich aus mehreren Flurstücken zusammen. Bei ganzen Flurstücken gab es kein Problem, da hier sowohl Flur-Nr, Fläche und Wert exakt bekannt waren. Ein Grundstück musste jedoch geteilt werden. Davon ging eine Teilfläche an den Hofnachfolger, der andere Teil der Fläche erhielt eine eigenständige Flur-Nr., mit Grenzmarkierungen, Flächen und Wertangaben.

Die vom Übergeber zurückbehaltenen Flächen dienen dem Übergeber weiterhin zur Einkünfterzielung aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG.

Meine Frage war nun, ob der Übergeber die Vermessungskosten bei seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgabe absetzen kann. Die Vermessungskosten waren vom Übergeber zu tragen, da a. die Teilung vor der Hofübergabe stattfand, b. die Teilung im Interesse des Zurückbehalts von Flächen für den Restbetrieb des Übergebers durchgeführt wurde.

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@Josef777

Die Vermessungskosten stehen doch aber im Zusammenhang mit der Schenkung und nicht im Zusammenhang mit den 13er Einkünften.

Sorgen würde ich mich da vielmehr um die Behandlung des herausgelösten Teils. Aber von LuF hab ich nicht viel Ahnung, deswegen halte ich mich da zurück. Wäre es nicht LuF, wäre diese Antwort länger.

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