Steuererklärung: Verlustvortrag bei Student mit Gewerbe und kurzfristiger Beschäftigung, ist das möglich?

1 Antwort

1. Stimmt genau, Ausbildungskosten (1. Ausbildung) sind Sonderausgaben. Ebenso richtig die Versicherungen gehören in die gleiche Sparte.

2. Werbungskostenabzug für eine Tätigkeit die entweder unversteuert ist, weil ohne Einnahmen (Praktikum), oder durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird (kurzfristige Beschäftigung), ist ebenfalls nicht möglich. Oder hast Du die Steuer ID bei der kurzfristigen Beschäftigung angegeben? mich irritieren die 10 Euro Lohnsteuer. Bei einem Pflichtpraktikum würde ich das ggf. anders beurteilt haben.

3. Worin unterscheidet sich das Gewerbe von dem Mikrojobbing? Ggf. kannst Du es gemeinsam erfassen, denn die 300,- Euro Ausgaben bringen auf jeden Fall einen vortragsfähigen Verlust.

4. Einkommensteuererklärung mit Anlage "G" und Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung, wegen des Gewerbes.

5. Wenn Du für die kurzfristige Beschäftigung  eine Lohnsteuerbescheinigung bekommen hast, weil es eine normale und keine kurzfristige Beschäftigung war, noch die Anlage "N" ausfüllen. Wenn das so wäre müssten Deine Werbungskosten 1.300,- sein, sonst wäre der Verlust aus dem Gewerbe schon wieder weg.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986