Buchhaltung bei Ausgaben über Freelancer-Plattform Upwork?

Mein Geschäftsmodell baut darauf auf, dass ich Dienstleistungen von Freelancern auf der Plattform Upwork "einkaufe", das sind also meine Betriebsausgaben/Investitionen. Die Freelancer sind auf der ganzen Welt verteilt und ich bekomme die Rechnungen nicht von ihnen, sondern von Upwork selbst. Leider erfüllen diese Rechnungen nicht alle (deutschen) gesetzlichen Anforderungen. So fehlt beispielsweise die Steuernummer von Upwork.

1) Reichen die Upwork Rechnungen trotzdem aus, um die Betriebsausgaben geltend zu machen?

2) Wie sieht es mit Umsatzsteuer/Vorsteuer aus?
Da Upwork in den USA sitzt muss das Reverse Charge Verfahren angewendet werden (wird auch so auf der Rechnung ausgewiesen).

Die Upwork Rechnung enthält:

-Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

-Ausstellungsdatum der Rechnung

-Fortlaufende Rechnungsnummer

-Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung

-Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung

-Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt

-Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts

-Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung

-Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers

Das einzige was fehlt ist die Steuernummer von Upwork, und die wird wohl auch kaum zu bekommen sein.

Heißt das, dass ich nicht das Reverse-Charge anwenden kann/muss?

Buchhaltung, Freelancer, Rechnungswesen, Steuern, Betriebsausgaben
Einzelunternehmen - Fahrkosten, Einlagen, Miete, AfA, Quittungen, Telefon korrekt buchen? Steuererklärung?

Guten Tag,

in meiner Buchhaltung sind mit einige Sachen aufgefallen, die Google mir nicht so richtig beantwortet.

Wir wohnen auf dem Land und der leider einzige Steuerberater in der Umgebung hat uns, trotz horrenden Kosten, schon einmal falsch beraten bzw. die zu kontrollierende Buchhaltung nur halbherzig überprüft, sodass wir später viele Fehler gefunden haben. Davon abgesehen, läuft die Selbstständigkeit seit Anfang des Jahres (Corona) auf Sparflamme und wird ggf. dieses Jahr vollständig beendet..

Als Hilfestellung bei der Buchhaltung nutze ich Lexoffice.

  • Fahrtkosten

Wir müssen ab und zu zur Post um Kundensendungen abzugeben.

Diese Fahrten nehmen wir mit dem im Privatbesitz befindlichen KFZ vor und rechnen pro gefahrenen km (Hin- und Rückfahrt) 30ct als Betriebsausgabe.

Wir führen ein kleines Fahrtenbuch, welches ausschließlich die betrieblichen Fahrten aufführt.

Gelegentlich fahren wir zu Mitbewerbern oder auf Messen, um uns „inspirieren“ zu lassen bzw. neue Produkte zu finden – dürfen diese Fahrten ebenfalls geltend gemacht werden? Wenn ja, welche Nachweise müssen dem Finanzamt vorliegen (z.B. kein Ticket, da Messeeintritt kostenfrei)?

  • Privateinlagen und Einkommen

Beispiel: 2018 wurden 20.000 EUR als Privateinlage auf dem Geschäftskonto eingezahlt. 2019 wurden 25.000 EUR als Einkommen ausgezahlt bzw. waren diese am Ende des Jahres als Gewinn übrig. Muss die im Jahr zuvor getätigte Privateinlage erst getilgt werden, dass es somit nur 5.000 EUR Einkommen sind oder muss der Gewinn explizit als Tilgung angegeben werden?

  • Miete/Strom

Wir arbeiten von Zuhause aus, wobei das Gäste- und Esszimmer bereits fast vollständig als Lager und Büro umfunktioniert wurde. Im Moment rechnen wir keine Kosten als Betriebsausgabe an, weder bei der Miete, noch beim Stromverbrauch. Ist es möglich, die Kosten für Miete und Strom anteilig als Betriebsausgabe zu buchen? Wenn ja, in welchen Umfang bzw. wie wird dies berechnet?

  • Private Quittungen

Wir kaufen Klebeband immer günstig von Privat (Filamentband, im Handel zu teuer). Wir bekommen dafür eine normale Quittung, haben diese aber bislang nie als Betriebsausgabe angesetzt – ist das möglich?

Auch haben wir z.B. einen Etikettendrucker von Privat gekauft und eine Quittung erhalten – sind diese Kosten auch als Betriebsausgabe buchbar? Welche Angaben müssen diese Quittungen enthalten?

  • AfA/Anschaffungen

Wir haben günstig (Lager-)Regale für 100 EUR erworben und diese nicht abgeschrieben, sondern direkt als „Geringwertige Wirtschaftsgüter“gebucht – korrekt? Ein PC-Monitor sollte ein „nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut“ sein und dieser muss, trotz der Abschreibungsgrenze von 800 EUR Netto, über 7 Jahre (Laut AfA-Tabelle) abgeschrieben werden, korrekt? Gilt dies auch für gebrauchte Anschaffungen (ggf. auch von Privat?)

Danke im Voraus :)

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