Verzockt

Einleitung: Hingerissen von meinem unverbesserlichen Zockertrieb habe ich im letzten Jahr u.a. einige Positionen Optionsscheine erworben, die bei Fälligkeit entweder total wertlos waren oder mit noch 0,001 € (in Worten: ein Zehntel Cent) pro Stück verkauft werden konnten. Im letzteren Fall ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten jeweils in meinem bei der Bank geführten "Verlusttopf" gelandet.

In den übrigen Fällen hat mir die Bank lediglich ein freundliches Schreiben geschickt und mitgeteilt, dass die Wertpapierposition aus dem Depot wegen totaler Wertlosigkeit ausgebucht worden ist.

In beiden Fällen ist das Geld weg - so weit, so gut. Bei dem, was im Verlusttopf landet, kann ich aber wenigstens, falls mal wieder fette Jahre kommen sollten, noch gegen spätere Gewinne aufrechnen. Die Totalverluste hingegen tauchen nirgends auf und auch das Finanzamt erfährt nicht automatisch davon.

Fragen: Sind auch diese Totalverluste, bei denen die Papiere einfach ausgebucht werden und die Anschaffungskosten sozusagen im Sande versickern, einkommensteuerlich irgendwie verwertbar? Ich denke ja spontan an (negative) Gewinne aus Veräußerungsgeschäften (§ 20 Abs. 2 EStG), aber da zuckt meine Bank mit den Schultern und sagt: Geht wohl net, eine Veräußerung hat ja gar nicht stattgefunden, die Papiere sind einfach von einem schwarzen Loch aufgesogen worden.

Da regt sich in mir wiederum etwas Ärger, hervorgerufen durch sich aufdrängende Analogien zu anderen Einkunftsarten. Wenn ich z.B. an einer Kapitalgesellschaft beteiligt bin, die pleite geht, ist meine Einlage auch weg, aber über § 17 EStG kriege ich den Verlust in meine Steuererklärung. Wieso soll es bei Veräußerung zum Preis von nahezu Null möglich sein, aber bei Verlust durch Totalnull nicht - klafft da nicht eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz?

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