Verzockt

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nun, dazu hat sich bereits das BFH geäußert - BFH AZ. IX R 50/09 IX R 12/11 und zugunsten der Anleger entschieden, dass dieses im Fall des Totalverlustes steuerlich geltend machen kann.

Doch die Finanzverwaltung hat die Anwendung des BFH Urteils am 27.3.2013 für die Arä der Abgeltungssteuer (ja ich weiß den Begriff gibt es nicht) ab 2009 nicht übertragbar ist. - Ohne Begründung!

Good Luck!

wfwbinder  24.09.2014, 05:43

Auch wenn es mir gegen den Strich geht, es ist schon so, dass dieses Urteil nicht zur neuen Rechtslage passt.

0

Du hast Recht, es ist entweder vom Gesetzgeber gewollt gewesen, um Menschen noch mehr vom spekulieren abzuhalten, oder aber man hat es einfach vergessen einzusetzen "ein Totalverlust ohne Verkauf, steht einem Verkauf gleich und ist mit einem Veräußerungspreis von 0,- Euro zu bewerten."

Was dagegen spricht, dass es vergessen wurde ist, dass ja bei einem Verkauf nicht nur ein noch so geringer Veräußerungserlös erzielt werden muss, sondern auch, dass der Veräußerungserlös, die Veräußerungskosten überschreiten muss.

Interessant wäre, was die höchsten Gerichte sagen würden, wenn das mal einer durchklagt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
blackleather 
Fragesteller
 23.09.2014, 10:56
Interessant wäre, was die höchsten Gerichte sagen würden, wenn das mal einer durchklagt.

Du weißt schon, was es bedeutet, wenn man einen alten Zocker wie mich auf solche Gedanken bringt, ja?

0
EnnoBecker  23.09.2014, 11:21
@blackleather

Nenn mir recht bald das Aktenzeichen und sueh zu, dass du vor den BFH kommst. Dann kann ich hier zig Einsprüche ruhend stellen.

Ich sehe das wie wfwbinder: Entweder eine Regelungslücke oder profiskalisch gewollt.

Oder man hat die Regelungslücke erkannt und sich dann drüber gefreut wie Hotte und sie tatenlos hingenommen.

1
blackleather 
Fragesteller
 23.09.2014, 14:16
@EnnoBecker
Dann kann ich hier zig Einsprüche ruhend stellen.

Du hast also solche Fälle auch schon in der Praxis gehabt?

0
blackleather 
Fragesteller
 23.09.2014, 20:24
@EnnoBecker

Nein. Ich könnte ja jetzt behaupten: Ich teste sowas immer erst im Selbstversuch...

Aber im Ernst: Entweder habe ich keine an der Börse zockenden Mandanten oder diejenigen, die zocken, bemerken nicht, dass ihre Totalverluste sang- und klanglos verschwinden und vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Erträgnisaufstellungen.

0
EnnoBecker  23.09.2014, 20:30
@blackleather

Bei mir stellt sich das Problem anders.

Ich mache ungern Einkommensteuererklärungen. Lieber befasse ich mich mit KapGes oder KapCo, da stellt sich die Frage nicht so.

Aber die EStE der Beteiligten kann ich ja leider nicht verhindern.

0
wfwbinder  24.09.2014, 05:41
@EnnoBecker

Ich hätte ja schon eine Lösung, aber die Leute melden sich ja immer erst, wenn sie mit dieser Art Geschäft auf die Nase gefallen sind. Mit Vorbereitung hielte ich es für lösbar.

0
EnnoBecker  24.09.2014, 08:57
@wfwbinder

Natürlich. Man muss ja nur dafür sorgen, dass ein Verkauf stattfindet.

1
blackleather 
Fragesteller
 24.09.2014, 13:36
@EnnoBecker

Wenn wir konsequent zwischen Vermögensebene und Ertragsebene unterscheiden müssen, worauf hier einige Kommentare hinweisen und der BFH dies auch in der von alfalfa zitierten Rechtsprechung getan hat, hat es doch keinen Zweck, die Sache vor Gericht zu ziehen.

0
blackleather 
Fragesteller
 01.10.2014, 20:50
@EnnoBecker

Mit Rücksicht auf einige Literaturstimmen und die BFH-Rechtsprechung vom 26. 9. 2012 habe ich nun erst mal Einspruch eingelegt und hoffe, dass ich damit zügig vor das FG gehen kann. Die Literatur und die Urteilsgründe geben schon mit guten Argumenten Anlass zur Hoffnung.

0

Es wird bei solchen Geschäften leider unterschieden, ob der Verlust auf steuerlich irrelevanter Vermögensebene oder auf steuerlich relevanter Ertragsebene erfolgt.

Vermögensebene: wenn Papiere ausgebucht werden oder wertlos verfallen, dann ist das ein Vermögensverlust. Ein abgeschlossenes Geschäft (Kauf und Veräußerung) hat ja nicht stattgefunden.

Ertragsebene: wenn innerhalb der steuerlich relevanten Fristen für die Besteuerung von Erträgen (positiv wie negativ) Geschäfte abgeschlossen werden (Veräußerung muß sein), sind die Verluste auch steuermindernd.

Die Totalverluste von Aktien mit Delisting oder wertlos verfallenen Optionsscheinen ohne Rückkauf für einen symbolischen Betrag sind daher leider Dein Privatvergnügen. Für die Zeit ab Einführung der Abgeltungssteuer werden Vermögensverluste nicht berücksichtigt - es gibt ja auch keine Vermögenssteuer.

Diese etwas seltsame Interpretation von Beträgen knapp über Null und Beträgen von Null führt zu der leider gesetzeskonformen Interpretation, die Du darstellst.