Steuererklärung – die besten Beiträge

Kann ich eine freiberufliche Tätigkeit rückwirkend anmelden?

Hallo an alle,

ich habe eine Frage zur Anmeldung einer freiberuflichen Nebentätigkeit als Studierende bzw. dazu, inwieweit diese rückwirkend möglich oder problematisch ist.

Ich habe seit fast zwei Jahren unregelmäßig neben meinem Studium eine freiberufliche Tätigkeit als Übersetzerin ausgeübt, diese Tätigkeit aber wegen naiven Informierens nicht beim Finanzamt angemeldet (z.T. auch, da ich das Ganze nie als ernsthafte langfristige Einnahmequelle bzw. Beschäftigung sondern mehr als Hobby gesehen habe). Auch eine eigene Steuererklärung habe ich nicht gemacht, da ich (fälschlicherweise?) der Auffassung war, dass diese aufgrund der geringen Höhe des Einkommens nicht nötig war. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit belaufen sich bei knapp über 2000 Euro in 2013, einigen hundert in 2014 und bisher knapp 300 in 2015 (Aufträge momentan nicht in Sicht). Andere Einkünfte habe und hatte ich im genannten Zeitraum nicht, da ich noch Studierende bin und keiner weiteren Tätigkeit nachgehe.

Nun bin ich darauf aufmerksam geworden, dass ich meine Tätigkeit hätte anmelden müssen. Da ich alles richtig stellen will: Ist es möglich und/oder nötig, die Tätigkeit rückwirkend beim Finanzamt anzumelden? Da mein Studium diesen Sommer endet, weiß ich noch nicht, ob ich die Tätigkeit weiterführen will oder nicht. Müsste ich mit bestimmten Sanktionen oder Strafen rechnen, da ich der Meldepflicht nicht nachgegangen bin?

Ein damit zusammenhängender Aspekt, der mir noch Fragen aufwirft, sind die mit der Tätigkeit verbundenen Rechnungen bzw. Gutschriften. Auf denen steht keine Steuernummer, da ich keine hatte, sind also meines Erachtens nach nicht rechtens. Können sie trotzdem als Nachweise der Tätigkeit bzw. Einkünfte genutzt werden? Oder müssten alle im Nachhinein korrigiert werden? Ist in diesem Zusammenhang mit irgendwelchen Problemen, Sanktionen o.ä. zu rechnen?

Vielen Dank im Voraus!

Finanzamt, Freiberufler, Steuererklärung, steuernummer

Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst

Ich bin Rettungsassistent und nahezu immer an ein und der selben Rettungswache tätig. Da die Tätigkeit in Kranken-/Rettungswagen aber mein Tätigkeitsbild dominiert gehe ich davon aus, dass ich eine Auswärtstätigkeit ausübe, da ich mich während der Einsätze nicht an meiner regelmäßigen Arbeitsstätte befinde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Rettungsassistent überhaupt über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt oder vielmehr eine generelle Auswärtstätigkeit ausübt.

"Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht."

Dies ist nicht der Fall, da ich meine Patienten nicht auf der Rettungswache, sondern an verschiedenen Einsatzorten behandle und sie in das nächste geeignete Krankenhaus transportiere, was meiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit entspricht.

Bei meinen bisherigen Recherchen fand ich meistens immer den Aufhänger an der Mehrzahl der Rettungswachen. Mir geht es aber um die Frage, ob ich eine Auswärtstätigkeit auch bei nur einer Rettungswache und somit den Verpflegungsmehraufwand, der mir durch die Abwesenheit zu meiner Arbeitsstätte entsteht, geltend machen kann. Abwesenheit von der Wohnung >8h natürlich.

Vielen Dank im Voraus.

Reisekosten, Steuererklärung, Steuern, Verpflegungsmehraufwand

Steuererklärung: digital gekaufte Musik absetzbar?

Hallo Allerseits,

Mal angenommen ich arbeite als DJ und habe ein Gewerbe, - mit "Kleinunternehmerrgelung".

Ist es mir möglich digital gekaufte Musik über die Betriebsausgaben abzusetzten?

und wenn ja, unter welcher Kategorie macht man dies am besten?

Ich selbst würde es als ein "immaterielles Wirtschaftsgut" behandeln, weiß es aber nicht wirklich...denn es gibt ja Kategorien wie:

  • "Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten"
  • "sonstige Betriebsausgaben"

denn was auch noch mitbedacht werden müsste, ist das jeder digitale Musikanbieter,zumindest für 2014 unterschiedliche Mehrwertsteuer-Sätze auf den Nettopreis der digitalen Musik raufgepackt hat. Bei folgenden Anbietern habe ich 2014, folgende Mehrwertsteuer bezahlt:

  • Amazon = 15% MwSt.
  • Google Play = 23% MwSt.
  • Beatport = 15% MwSt.

Die Fragen, die in mir demzufolge entstehen, sind:

Wie bringe ich die unterschiedlich besteuerten Summen richtig unter ein Dach?

Als Beispiel:

Ich habe bei "Google Play" 158 Songs für 179,52 EUR (inkl. 23% MwSt) gekauft.

und bei "Beatport" 100 Songs für 150,00 EUR (inkl. 15% MwSt) gekauft.

-Wie gehe ich damit am besten um?

-Werden die 179,52 EUR und die 150,00 EUR zusammenaddiert und so übernommen,wovon dann am Ende 19% MwSt abgezogen werden?

-darf man die Summen wegen der unterschiedlichen Besteuerung überhaupt zusammenzählen?

-oder zieht man wie ursprünglich gekauft, von den 179,52 EUR die 23% MwSt ab und von den 150,00 EUR die 15% MwSt ?

Ich würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen,

Liebe Grüße,Marlon

Absetzen, Steuererklärung, Absetzbarkeit

Meistgelesene Beiträge zum Thema Steuererklärung