Abschreibung ohne Gebäudewert

2 Antworten

Eine Möglichkeit sehe ich.

Der/die Erblasser waren evtl. steuerlich erfasst und es gibt bei deren Finanzamt eine Steuerakte.

Da Wohneigentum seinerzeit staatlich gefördert wurde (evtl. § 7 b EStG), müsste es auch eine Afa-Tabelle geben.

Da eine solche zu den Dauerunterlagen gehört, müsste sie Ausreihaktionen überlebt haben.

Dies gilt es für Dich herauszufinden.

Ansonsten bleibt Dir nur der Gutachter. 

Ohne einen solchen bleibt Dein Afa-Ansatz bei null Euronen. Das Finanzamt wird nicht schätzen (wie auch).

Bedenke: Was Du jetzt in einen Gutachter steckst, holst Du (ggf. sogar noch Deine Erben) über die Jahrzehnte locker an steuerlicher Ersparnis wieder rein.

Einen Gutachter schließe ich aus.

Da liegt der Fehler.

Wenn nämlich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nicht anhand von Unterlagen exakt ermittelt werden kann, bleibt nur eins: Schätzung gem. § 162 Abs. 2 AO (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__162.html). 

Okay, du kannst es dir bequem machen und sagen: Nicht du, sondern das Finanzamt ist ja zur Schätzung verpflichtet. Und was willst du machen, wenn sie dir daraufhin irgendeine Zahl präsentieren? Bist du dann zufrieden oder willst du sie nicht wenigstens gutachterlich auf Plausibilität überprüfen lassen?

Bist Du Dir sicher, dass hier der 162er greift?

Dieser gilt doch für Besteuerungsgrundlagen.

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@vulkanismus

Besteuerungsgrundlagen sind zumindest die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Und wenn ich die nicht exakt feststellen kann, weil die AfA nicht exakt feststellbar sind...?

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@blackleather

Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn/Verlust aus V+V.

Das kann geschätzt werden.

Nicht jedoch einzelne Komponeten davon.

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@vulkanismus

Das läuft auf dasselbe hinaus.

Wenn ich z.B. 5.000 Einnahmen und 3.000 WK ohne AfA habe, kann man den Gewinn exakt auf 2.000 beziffern.

Wenn ich aber weiß, dass da auch noch AfA sind (deren genaue Höhe ich aber nicht kenne), muss ich den Gewinn schätzen, weil seine exakte Höhe eben nicht nachweisbar ist.

Ich schätze ihn also beispielsweise auf 1.700. Damit habe ich gleichzeitig die AfA auf 300 geschätzt.

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@blackleather

Hier ist das aber nicht so.

Der StPfl. kennt die genaue Höhe seiner Einnahmen und Ausgaben.

Nur die AfA ist unbekannt.

Und die schätzt nicht das Finanzamt (wie bereits gesagt, wie auch?).

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@vulkanismus

Er mag zwar die genaue Höhe seiner Ausgaben kennen, aber die genaue Höhe seiner Werbungskosten kennt er nicht. Zu den WK gehört ja eben auch die AfA (die keine Ausgabe ist). Wenn er also die Werbungskosten nicht genau kennt, kann er den Gewinn also auch nicht genau kennen.

Folglich muss der geschätzt werden.

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@blackleather

Die AfA ist keine Besteuerungsgrundlage, unterliegt also nicht dem 162er.

Der StPfl. kennt die Höhe der AfA - sie ist null (weil er nicht mitwirken will).

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