Kann ich eine freiberufliche Tätigkeit rückwirkend anmelden?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Da für die Tätigkeit der Übersetzerin keine Gewerbeanmeldung nötig ist, erfolgt alles was nötig ist, mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Also stellst Du nur die Einnahmen und Ausgaben in einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zusammen und bringst die über die Anlage "S" in die Einkommensteuererklärung ein.

Alles ganz einfach, also nur die persönlichen Angaben, weil keine Steuer anfällt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Vielen Dank für die Antwort.

Ein paar Verständnisfragen: Heißt das, ich müsste für die betreffenden Jahre (2013, 2014) eine Einkommensteuererklärung nachreichen? Ist dies ohne Weiteres jetzt noch möglich? 

Und ist dies ohne Steuernummer möglich, da ich ja bisher keine beantragt oder erhalten habe (da keine Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit)? Müsste ich dann extra für den Erhalt der Steuernummer die freiberufliche Tätigkeit rückwirkend anmelden, auch wenn ich sie gar nicht weiterführen will? 

Bisher dachte ich, dass ich wegen der Höhe der Beträge keine Einkommenssteuererklärung abgeben muss. 

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@anonn

In dem Moment wenn Du die Erklärung einreichst (sogar in ELSTER geht das, wenn man ankreuzt, dass man erstmals eine Erklärung einreichst), meldest Du an. Man sendet Dir eine Steuernummer und alles ist gut.

Du bekommst keinen Ärger.

Ist Dein Studium die Erstausbildung? Arbeitest Du als Übersetzerin, weil Du Sprachen studiert hast?

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@wfwbinder

Entschuldige die späte Rückmeldung, hab den Kommentar übersehen. Das mit der Anmeldung durch die Erklärung und der Steuernummer verstehe ich, ist also geklärt. Ich nehme an, die Erklärung sollte ich also zum Zwecke der Meldung machen und nicht, weil ich dazu verpflichtet war (?).

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass ich auf die Erklärung verzichten kann, falls ich die Tätigkeit ab jetzt nicht weiterführe (momentan mein Plan, weil Studienende)?

Und nochmal die Rückfrage: Würde im anderen Fall eine Erklärung (für 2014) reichen? Oder müssen es die aus 2013 und 2014 sein? Und darf die Überschussrechnung formlos sein?

Zu meinem Studium: Ich bin im Masterstudium (bzw. jetzt fertig). Studienfächer im Bachelor und Master waren die Sprachen, in denen ich Übersetzungen angefertigt habe (Übersetzungen gehörten auch z.T. zum Studieninhalt). Bei meinem ersten Auftrag hatte ich den Bachelor schon fertig.

Dazu noch die (wmgl. überflüssige) Info, dass die Tätigkeit sehr unregelmäßig und eher gelegentlich war. Ich habe also je nach Lust oder Möglichkeit alle paar Monate einen Auftrag angenommen. Habe es deswegen nie als nachhaltige oder ernstzunehmende Tätigkeit angesehen, daher auch nirgendwo gemeldet.

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@anonn

Es geht nicht um gelegentlich, oder ständig. Es geht nur Darum, "gearbeitet um Geld zu verdienen."

Also entweder nichts machen und auf eine Aufforderung warten, die eventuell nie kommt, oder wie Deine Frage impliziert, Du fühlst dich wohler, wenn Du es anmeldest, also die Einnahmen erfasst. eine ganz einfache Einnahmen- Ausgabenüberschussrechnung reicht.

Nur wenn alles nach dem Bachelor Examen war, sind natürlich alle Studienkosten (Literatur, 1/2 der Internetkosten, Notebook usw. usw. ) abzugsfähig. Eventuell sind diese Kosten ja höher als die Einnahmen in den Jahren. Dann hast DU noch Verlustvorträge für 2015 und so eine Steuererleicherung für dieses Jahr.

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@wfwbinder

Vielen, vielen Dank dafür, auch für den wirklich hilfreichen Tipp mit den Studienkosten!

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@wfwbinder

Hallo, ich habe hierzu noch eine bzw. mehrere Nachfragen und würd mich über ein wenig weitere Hilfe freuen. 

Bezüglich der Studienkosten: Die gebe ich in meiner Einnahmen-Ausgabenüberschussrechnung als Ausgaben an, oder? 

Und noch ein weiterer Aspekt, der mir beim Ausfüllen etwas Kopfzerbrechen bereitet: Die genaue Tätigkeitsbeschreibung. Ich habe teilweise nämlich auch Übersetzungen, die andere angefertigt haben, Korrektur gelesen. Wie detailliert muss die Beschreibung also sein? Ob das (stilistische/sprachliche) Korrekturlesen als freiberuflich angesehen wird, weiß ich nicht, doch lese ich häufig, dass letztendlich das FA prüft, ob jemand freiberuflich oder gewerblich tätig wird. Macht es das denn auch im Nachhinein/rückwirkend und auch, wenn eine etwaige Gewerbesteuer hier aufgrund der Höhe der Umsätze eh nicht infrage kommen würde? Anders gefragt, soll ich direkt Nachweise (meinen Studienabschluss oder eine genaue Tätigkeitsbeschreibung) mitliefern, oder ist das überflüssig? Und was für Folgen hat es, wenn das alles nachträglich als gewerblich angesehen wird? Kommt dann ein Bußgeld infrage, da kein Gewerbe angemeldet wurde?

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