Von Freiberufler zur Angestellte - wie werde ich vom Finanzamt behandelt?

Hi,

Ich habe da ne Frage, die mir irgendwie niemand richtig beantworten kann. Deswegen schreibe ich in diesem Forum und ich hoffe, dass ihr mir da vielleicht weiterhelfen kann, bevor ich vollkommen verzweifele.

Neben meinem Studium habe ich als Freiberufler noch gearbeitet und mein Gewinn aus meiner selbstständige Tätigkeit war nie mehr als 6.000 euro im Jahr war (immer unter dem Freibetrag). Nun ist es jetzt so, dass ich mein Studium erfolgreich beendet habe und einen Jobangebot zum 1.August bekomme habe - Festangestellte! das wurde heißen, dass mein gesamtes Jahreseinkommen plötzlich über 8.000 betragen wird, da der Arbeitgeber mir ca. 3.000 brutto zahlen wird, WENN ich den Job annehmen wurde. Jetzt zu meiner Frage:

Mir ist schon klar, dass das Finanzamt mein Jahreseinkommen aus der selbstständige und nichtselbständige Tätigkeit berechnet und ich wahrscheinlich aufgrund meiner selbständige Tätigkeit, die ich bis dato ausgeübt habe, das erste mal Steuern nachzahlen muss. Wie behandelt das Finanzamt mich für das Jahr 2015? Werde ich dann für meine selbständige Tätigkeit (was ja in diesem Fall eine nebenberufliche Selbständigkeit dargestellt) geschätzt und müsste ich aufgrund dessen eine Steuer - Vorauszahlung plötzlich an das Finazamnt leisten?

Es wäre echt super, wenn ihr mir da weiterhelfen könntet…. LG

einkommensteuer, Einkommensteuererklärung, Finanzamt, Freiberufler, Selbstständigkeit, Steuererklärung, Steuern, Angestellte
Freiberufler für 1 Jahr in Schweden vor Ort

Hallo, ich bin seit langem Freiberufler im IT-Bereich und war in den letzten vier Jahren in einem Projekt in Österreich tätig. Dabei bin ich wöchentlich gependelt, habe im Hotel gewohnt und war jedes Wochenende zuhause in Deutschland. Jetzt habe ich ein Projekt in Schweden, mein Vertrag gilt erst mal bis Ende 2013. Das mit dem wöchentlichen Pendeln möchte ich nicht mehr machen, ich möchte auch nicht im Hotel wohnen, sondern habe mir hier in Stockholm eine Wohnung gesucht. Die ganzen Fragen wegen einer schwedischen 'personnummer' und ob ich mich beim Einwanderungsamt anmelden muss, lasse ich jetzt mal außen vor. Die erste Frage ist für mich nämlich gerade, ob ich mein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Schweden versteuern muss oder weiter wie bisher in Deutschland. Zu freiberuflicher Tätigkeit von Ausländern vor Ort in Schweden habe ich bei den Schweden bisher überhaupt nichts gefunden, außer der Möglichkeit, sich in Schweden selbst als Freiberufler ("self-employed") anzumelden, was ich aber nicht unbedingt will.

Ich habe mir das schwedisch-deutsche DBA angeschaut und wäre dankbar um eine Einschätzung, ob meine Interpretation richtig ist. Ich sehe es so:

  • Artikel 4 bestimmt einen der beiden Staaten als denjenigen, in dem ich als "ansässig" gelte. Nach 4(1)a kann ich sowohl in D ansässig sein (weil steuerpflichtig, Wohnsitz in D), als auch eventuell in Schweden (ständiger Aufenthalt, Wohnung, erst mal egal ob angemeldet oder nicht). Aber nach 4(2)a gelte ich dann doch als in D ansässig, weil ich dort die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ("Mittelpunkt meiner Lebensinteressen") habe. Was ja auch wirklich so ist.

  • Nach Artikel 14 können dann meine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nur in diesem Staat besteuert werden, "es sei denn, dass [mir] im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht". Jetzt ist natürlich die Frage, was eine "feste Einrichtung" ist. Ich würde darunter ein Büro, eine Werkstatt oder etwas ähnliches verstehen, ähnlich dem, was an anderer Stelle als "Betriebsstätte" von Firmen bezeichnet wird. Aber meine Wohnung in Schweden ist das nicht, denn dort übe ich meine Tätigkeit nicht aus. Ist das Büro des Kunden meines Auftraggebers, wo ich einen Schreibtisch zur Verfügung habe, eine "feste Einrichtung" in diesem Sinn? (Bei meinem Auftraggeber selbst habe ich keinen Schreibtisch!) Und wenn ja, bedeutet die Formulierung "steht eine solche Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteruert werden, ...", dass es sich um eine "Kann"-Bestimmung handelt, ich also wählen kann, ob ich trotzdem in D versteuere?

Es wäre mir viel leichter, wenn ich sicher sein könnte, dass ich nur in D versteuern muss. Nicht nur wegen der Höhe der schwedischen Steuern (über die ich eigentlich mehr Gerüchte als klare Aussagen gefunden habe), sondern auch wegen der "Planbarkeit".

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Matthias

Ausland, DBA, Doppelbesteuerung, Freiberufler, Steuern, Steuerpflicht
Künstler und Liebhaberei

Ich hätte mal eine Frage in Bezug auf Liebhaberei, ich versuche mich sehr kurz zu fassen. Ich bin nebenberuflicher Musiker und mache seit 15 Jahren Independentmusik, bislang ohne Einnahmen aber von ersten Tag an belegbare Ausgaben (insbesondere Equitment).

Derzeit überlege ich meine Musik in Portale wie den iTunes-Store zum Kauf anzubieten. Ich gehe nicht davon aus, dass je ein Totalgewinn erzielt wird. Hierbei wären die bisweilen Aufwendungen der 15 Jahren einfach zu hoch, dass diese je wieder eingespielt werden, aber wirklich ausgeschlossen wäre das nicht. Man weiß ja nie.

Da ich die früheren Ausgaben ohnehin nicht mehr als selbständiger Freiberufler ansetzen kann, überlege ich das Projekt als Liebhaberei fortzusetzen, auch in der Hoffnung, dass der iTunes-Verkauf größere Einnahmen erwirtschaften wird, als ich im jeweiligen Veranlagungsjahr an Aufwendungen habe. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nach meiner Meinung dennoch nicht vor.

Die globale Fragen die sich daraus ergeben würden, wären:

  1. ob Liebhaberei für mich als Künstler anhand dieser beschriebenen Konstellation gangbar und ohne weiteres durchsetzbar wäre?

  2. wenn ja, ob in der Tat die Einnahmen solange den Finanzamt nicht angezeigt werden müssen, solange kein Totalgewinn erzielt worden ist und keine Umsatzsteuerpflicht vorliegt?

  3. wenn ja, darf dann anteilig das Musikzimmer in der eigenen Wohnung für all die 15 Jahre als Aufwendung gerechnet werden?

Freiberufler, Künstler, Steuern
Steuersituation: Freelance, web - Arbeit in England und Deutschland

Hauptaufenthaltsort seit kurzem England, in Deutschland aber noch mit erstem Wohnsitz gemeldet. Tätigkeit Freelancer web Entwicklung und Design, Kunden 80% in England.

Abrechnung bisher getrennt: Für deutsche Kunden (Telearbeit) als deutscher Gewerbetreibender, deutsche Steuererklärung. Für englische Kunden über sog. umbrella company - pro forma Angestellter aber selbst verantwortlich für Jobs/Kunden, company regelt englische Steuern, Sozialabgaben (üblich hier für Freelancer).

Wegen des Progressionsvorbehalts fließen englische Einnahmen nun in die deutsche Steuererklärung ein. Das scheint doch sehr ungünstig, oder nicht?

Vermutlich also zwei Alternativen:

A) Alles in England abrechnen, Wohnung in Deutschland als Zweitwohnsitz ummelden und alle Steuern in England zahlen.

B) Alles in Deutschland abrechnen.

Deutscher Steuerberater ist für Variante B, macht das Sinn? Gefällt mir nicht sehr, denn Wohnsitz wird England bleiben, zwei bis drei Mal im Jahr kurz in Deutschland. Käme mir unfair vor in England keine Steuern zu zahlen, dazu Erklärungsbedarf und Kosten für englische Kunden (mehr als umgekehrt).

Wie geht das technisch, deutsche Wohnung als Zweitwohnsitz beim Einwohnermeldeamt ummelden plus nachweisen tatsächlich im Ausland zu leben? Oder die deutsche Wohnung besser aufgeben? Welche sonstigen Implikation gibt es?

Vielen Dank und viele Grüße!

Ausland, Freiberufler, Gewerbe, Steuern

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