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Auskunftskosten (Bonität) Inkasso rechtens?

Hallo zusammen,

ich hab leider etwas mit einer Zahlung verbockt und bin im Verzug. Nun habe ich ein Schreiben vom Inkasso erhalten, worin ich aufgefordert werde die offene Forderung zu begleichen. Ich bin bereit die Summe zu tilgen, jedoch sehe ich es nicht ein "Auskunftskosten gemäß §§ 280, 286 BGB" in Höhe von 27,00 Euro zu zahlen. Ich habe diesem Punkt auch schon schriftlich widersprochen und habe folgende Anmerkung erhalten:

Die Kosten für die Bonitätsauskunft (Auskunftskosten) haben Sie unter Verzugsgesichtspunkten ebenfalls zu ersetzen. Die Einholung einer Auskunft war in Ihrem Fall erforderlich, um die uns obliegende Schadensminderungspflicht zu erfüllen. Nur bei Kenntnis Ihrer aktuellen Bonität ist es uns möglich, die Maßnahmen zur Geltendmachung der Forderung individuell auf Ihre finanziellen Möglichkeiten hin auszugestalten. Das liegt letztlich in Ihrem eigenen Interesse, da nur so weitere Kosten durch nicht sinnvolle und kostenintensive Beitreibungsaktivitäten vermieden werden können.

Weiß jemand weiter wie ich hier am besten vorgehen kann? Ist eine Bonitätsauskunft in diesem Fall rechtens und überhaupt notwendig, oder handelt es sich hierbei nur um Phantasiegebühren bzw. um Privatvergnügen des Inkassos um an der Kostenschraube drehen zu können ? Bitte nur Antworten von Personen mit Fachwissen und keine Spekulationen! Besten Dank im Voraus.

Anwalt, Inkasso, Recht, Bonität, Inkassogebühren

Abstellen von 50 ccm Elektroller neben Fahrrädern in Gemeinschaftsraum?

Besitzer des Elektrollers (50 ccm wie Moped) ist Wohnungseigentümer. Er hat seinen Roller seit 7 Wochen dort abgestellt, wo die anderen Eigentümer/Mieter Ihre Fahrräder abstellen, seitdem er dort auch eingezogen ist. Es ist der Raum anschließend zum Hauseingang, ein größerer Vorraum, in dem die Briefkästen hängen und an den Seiten links und rechts Fahrräder abgestellt werden.

Jetzt hat die Hausverwaltung ohne einen konkreten Grund zu nennen, den Eigentümer angeschrieben und dabei auf die Hausordnung verwiesen: "In den vorgenannten Räumen und Anlagen sowie auf den Gemeinschaftsflächen dürfen keinerlei Gegenstände abgestellt werden. Dies gilt auch für Fahrräder, Mopeds, Motorräder oder sonstige Fahrzeuge auf dem gesamten Hausgrundstück.“

Höchstwahrscheinlich hat sich mindestens ein anderer Eigentümer wg. des Elektrorollers bei der Hausverwaltung beschwert. Wie verhält es sich rein rechtlich. Könnte die Eigentümergemeinschaft in einer Abstimmung gegen eine Erlaubnis dessen stimmen? Hat der Besitzer des E-Rollers als Eigentümer nicht sowieso Nutzungsrecht, da ihm ein Teil des Grundstücks gehört? Der E-Roller kann keinesfalls woanders wie z. B. draußen auf der Straße abgestellt werden, wegen Diebstahl und da der E-Roller wegen Defekts der Elektronikteile nicht draußen stehen kann. Zum anderen ließe es die Straßenverkehrsordnung es auch nicht zu wg. fehlender Straßenbeleuchtung: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 17 Beleuchtung.

Uch

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Anwalt, Jura, Mietrecht, Eigentümergemeinschaft, Eigentum

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