Schlüssel nachliefern?

Hallo zusammen, 

Ich habe mich extra für diesen Beitrag angemeldet, da ich in diversen Foren nichts passendes gefunden habe (zumindest nichts, was mein Problem in etwa beschreibt). Korrigiert mich gerne, falls ich hier den totalen Mist verzapfe :D

Folgendes Problem kurz zusammengefasst:

  • gebrauchtes KFZ über Händler im Kundenauftrag gekauft 
  • Laut Kaufvertrag und vorheriger mündlicher Absprache solle es auch einen Zweitschlüssel geben, Händler habe jedoch nur einen vom Verkäufer erhalten
  • Zum Übergabetag sollte der Verkäufer den Schlüssel dem Händler überlassen 
  • Am Übergabetag: Händler nicht vor Ort, Kollege sollte Übergabe machen, kein Problem für mich, da vorher abgesprochen und Vertrag mit Händler persönlich gemeinsam bereits aufgesetzt
  • Kollege konnte bei Übergabe Zweitschlüssel nicht mit überreichen, da noch nicht erhalten
  • Vertrag wurde händisch abgeändert von „übergeben mit 2 Schlüsseln“ auf „… mit 1 Schlüssel“
  • „Wir bemühen uns für den Zweitschlüssel“ wurde von Kollegen vermerkt, anschließend von uns beiden unterschrieben und jeweils kopiert (Original-Vertrag habe ich)

Bisher sind 3 Monate vergangen, der Verkäufer bzw. auch der Händler haben sich nicht mehr gemeldet. Ich überlege nun, ob es Sinn macht, nach der langen Zeit, sofort eine Frist zu setzen, bis wann er nachzuliefern hat, oder ob die Formulierung „Bemühen“ eine Pflicht des Nachlieferns ausschließt, bzw. viel Spielraum für Interpretationen lässt (Getreu dem Motto „wir haben uns BEMÜHT, es gibt leider keinen zweiten mehr).

Eine Rechtschutz habe ich leider nicht und zum Anwalt möchte ich deswegen ebenfalls ungern gehen, da ich als Azubi derzeit leider kaum finanzielle Möglichkeiten hierfür habe. 

Soll ich das ganze aufgrund der bisher bereits vergangenen Zeit auf sich beruhen lassen, oder wie gehe ich am besten vor? Vielleicht kann mir ja jemand einen guten Rat geben, für den nächsten Autokauf habe ich jedoch bereits dazugelernt :/

Autokauf, Recht, Vertrag
Gibt es eine Frist, bis wann ein Gründerkredit ausgezahlt werden muss nach erfolgter Vertragsunterschrift?

Hallo Ihr Lieben :) !

Folgende Situation: Ich mache mich aktuell im Franchise selbstständig und habe in diesem Kontext erfolgreich einen Gründerkredit (Summe im mittleren fünfstelligen Bereich) beantragt; die entsprechenden Verträge sind auch beidseitig unterschrieben. Rechtlich gesehen muss der Kredit nun ausgezahlt werden.

Allerdings zögert die Bank den Prozess gefühlt doch sehr stark hinaus. Nicht falsch verstehen: Ich sehe absolut ein, dass dort aktuell vermutlich Viele überlastet sind. Allerdings war schon der Beantragungsprozess geradezu durchzogen von Verzögerungen, teils widersprüchlichen Aussagen und Nachforderungen von Unterlagen, von denen eigentlich klar hätte sein müssen, dass sie nicht einfach so zu beschaffen oder in Teilen sogar geheim sind.

Tja, hat irgendwie alles geklappt. Wahrscheinlich bin ich nur paranoid, ich habe sowas noch nie vorher gemacht. Und nein, ich unterstelle niemandem bewusst böse Absichten oder Ähnliches. Vermutlich ist es Überarbeitung. Aber ich brauche langsam Ergebnisse.

Daher die Frage: Gibt es - ganz, ganz, ganz prinzipiell - irgendeine Frist, bis wann ein Gründerkredit nach Unterschrift seitens beider Parteien durch die Bank ausgezahlt werden muss? Im Vertrag steht keine, das mal vorab.

Lieben Dank :) !

Bank, Geschäftskonto, selbstständig, Selbstständigkeit, Unternehmen, Vertrag, Vertragsrecht, Auszahlung
Vorzeitige Kündigung aus Vertrag - Agentur erhebt Aufwandspauschale?

Ich möchte aus einem 2 Jahres Vertrag mit einer Modelagentur raus. Nach Rücksprache wollen sie bei vorzeitiger Kündigung eine Aufwandspauschale von 300€ zzgl. Umsatzsteuer, also 357€ insgesamt erheben. Im Vertrag kann ich dazu allerdings nichts finden, siehe hier:

7.1 Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit Vertragsabschluss. Er hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit.

7.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, soweit er nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der jeweils verlängerten Laufzeit gekündigt wurde.

7.3 Verletzt eine Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen, hat die andere Vertragspartei ihr schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragstreue und zur Beseitigung der Vertragsverletzung – soweit dies möglich ist – zu setzen. Hält die andere Vertragspartei diese Frist nicht ein, kann bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten die fristlose Kündigung ausgesprochen werden, bei der Verletzung von Nebenpflichten jedoch nur im Wiederholungsfall.

7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ich war 1 Jahr in dieser Modelagentur und habe keinen Job gebucht. Sind die berechtigt das nun zu erheben?

Zweite Frage, müssen die 120€ gezahlt werden?

5.6 Im Rahmen der Aufnahme in die Agentur wird u.a. für die Erfassung des Models sowie der erstmaligen Verarbeitung der Bilder im Buchungssystem und ggfs. der Website sowie der Erstellung digitaler Portfolios und Sedcards eine einmalige „Digital Setup Fee“ in Höhe von 120,00€ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19% berechnet. Diese Gebühr wird mit den zukünftigen Einnahmen des Models verrechnet und muss somit nicht sofort beglichen werden.

Danke!

Kündigung, Vertrag

Meistgelesene Fragen zum Thema Vertrag