Nur ein Ehepartner im Grundbuch -- Welcher Anteil ist bei der Erbmasse zu berücksichtigen?

Hallo in die Runde !

Sachverhalt:

EM ist Eigentümer eines Baugrundstückes (Wert 50TE), welches mit in die Ehe gebracht wurde. Es wurde während der Ehe hierauf ein EFH gebaut, welches nun schuldenfrei ist. Das EFH (Wert 500TE inkl. Grundstück) wird derzeit selbstgenutzt, später evtl. vermietet.

Es existieren 2 Kinder.

Es ist ein Berliner Testament verfasst.

Es gilt die Zugewinngemeinschaft.

Das Grundbuch wurde bisher nicht geändert, dh. der EM steht weiterhin alleine im Grundbuch.

Es sind noch weitere Vermögenswerte vorhanden, sodass der Freibetrag von 500TE je nach Wertermittlungs-Konstellation eventuell nicht reichen würde.

Folgende Fragen habe ich:

Welche Vorteile würden sich durch die Erweiterung des Grundbuches um den Eintrag der EF im Hinblick auf eine spätere noch zu Lebenszeit getätigte Vermietung, bzw. auch dann für den jeweiligen Erbfall ergeben?

Wie hoch wäre dann der anteilige Betrag je Erbfall, welcher in die Erbmasse einfließt?

Es ist nicht angedacht, dass im Erbfalle das EFH noch 10 Jahre selbst genutzt wird, ansonsten wäre dieses ja hier kein Thema.

Nach meinem Verständnis fließt jeweils der hälftige Wert der Immobilie über die Zugewinnregel in die Erbmasse, also 250TE, unerheblich ob im Grundbuch eine Veränderung erfolgt oder wer zuerst stirbt.

Eine Erweiterung des Grundbuches würde ja auch eine Schenkung an die EF gelten und somit für die nächsten 10 Jahre den Freibetrag tangieren, welcher dann im Erbfall evtl. nochmals mit dem gleichen Objekt belastet würde, oder?

Die Nachteile des nicht vorhandenen Eigentümerrechts seitens der EF sind bekannt.

Kann mir jemand meine Annahmen bestätigen, bzw. richtig stellen? und gibt es sonst noch Sachverhalte welche berücksichtigt werden sollten?

erbrecht, Grundbuch, Steuerrecht
Mein Freund und ich bauen ein Haus. Das Grundstück gehört ihm, Finanzieren tun wir das Haus aber gemeinsam, wie regelt man das am besten?

Mein Freund und ich bauen gemeinsam ein Haus. Den Grund hat er letztes Jahr von seinen Eltern als Erbe geschenkt bekommen (er steht alleine im Grundbuch). Den Kredit von der Bank finanzieren wir aber gemeinsam. Der Kredit ist allerdings nur über 200.000€ da wir viel Eigenleistung mitbringen. Mein Vorschlag wäre nun gewesen, dass er mich 50/50 ins Grundbuch eintragen lässt, da ich ja auch gesamtschuldnerisch mit dem Kredit hafte. Ich hätte gemeint dass wir einen Notarvertrag machen wo drin steht im falle einer Trennung, dass er die Hälfte vom Grundstück wieder zurückbekommt (80.000€ Grundstück also würde er 40.000€ bekommen). Da dies ja sein Erbe war. Mein Freund möchte das aber nicht, da er ein höheres Eigenkapital hat wie ich. Ich habe auf der Bank 37.000€ und mein Freund 45.000 + Grundstück. Somit wären wir bei einem Grundbucheintrag von 40:60. Ein großes Thema was mein freund anspricht ist auch noch dass ich von den 100.000€ was ich tilgen müsste nie so viel zahlen werde, da wir ja Kinder wollen. Da zahlt er ja viel mehr wie ich. Und wenn ich ihm die Hälfte von dem Grundstück bei einer Trennung geben würde hat er wieder mehr EK. Und geschweige denn von der Arbeitsleistung die sein Papa bringt. Der wird jeden Tag auf der Baustelle sein(Rentner) und dein Papa vielleicht nur am Wochenende; Das hat mein Freund mir alles vorgerechnet und ich soll zufrieden sein mit 40%. Ich soll dankbar sein. Warum werde ich bestraft wenn ich mit 24 Jahren nicht so viel EK habe wie er mit 29 Jahren. Bitte helft mir ich brauche eure Meinung?

Grundbuch, Hausbau, Kredit, notar
Mein Bruder möchte eine Bestandsimmobilie an mich überschreiben bzw. mich zu 50% ins Grundbuch eintragen lassen. Welcher Steuervorteil / Freibetrag?

Hallo an das Expertenteam :)

Mein Bruder hat vor kurzen eine vermietete Immobilie über 1.6 Mio erworben. derzeit ist er im Grundbuch als alleiniger Eigentümer eingetragen.

A. Der Tatsächliche Eigenkapital von meinem Bruder beträgt 800.000€

B. Privater Darlehen von MIR an meinem Bruder beträgt 400.000€ (nicht im Grundbuch eingetragen)

C. Privater Darlehen von meinen Eltern an meinem Bruder beträgt 400.000€ (nicht im Grundbuch eingetragen)

ZIEL: Wir möchten gerne die Immobilie zu 50% im Grundbuch auf mich überschreiben / übertragen.

  • Bruder 50%
  • Ich 50%

FRAGEN:

Meine Eltern wären bereit von Ihren Freibetrag von 400.000€ das bereits als Privater Darlehen an meinen Bruder überging auf mich zu übertragen (vererben in Lebzeit) somit wären sozusagen keine Steuern fällig!?

Meine bereits erbrachten 400.000€ (Privater Darlehen an meinem Bruder) würden wir mit Eintragung ins Grundbuch zu je 50% an meinem Bruder und mich auflösen wäre dies ohne weitere Kosten möglich?

Somit hätte mein Bruder und Ich einen EK von jeweils 800.000€ erbracht und wir müssten keine Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer etc. zahlen!?

Die Privaten Darlehns meiner Eltern und mir wären mit der Ergänzung im Grundbuch aufgelöst!

Herzliche Grüße Samuel Goldstein

PS: Über Fachliche Auskünfte von Anwälten die uns bei der Abwicklung begleiten würden wären wir sehr dankbar.

Erbschaftssteuer, Grundbuch, Schenkungssteuer, Steuern, Übertragung
Einige Fragen zum Nießbrauchs- und Vorkaufsrecht?

Ich erwäge eine Grundstücksteilung. Die eine Hälfte soll verkauft werden, die andere werde ich weiterhin selbst nutzen.

1) Nießbrauchsrecht

Für den verkauften Grundstücksteil würde ich gerne ein Nießbrauchsrecht zu meinen Gunsten im Grundbuch eingetragen haben (sofern ich einen Käufer finde, der sich darauf einläßt).

Das Nießbrauchsrecht ist meines Wissens personenbezogen. Folglich würde es mit dem Tode des Nießbrauchsbegünstigten automatisch beendet sein. Oder geht es auf die Erben über?

Gibt es ein nicht personenbezogenes, sondern ein zeitbezogenes Nießbrauchsrecht? Damit ist gemeint, dass es beispielsweise nicht für eine Person, sondern für einen vertraglich festgelegten und im Grundbuch eingetragenen Zeitraum gilt.

2) Vorkaufsrecht

Der Käufer könnte ein Vorkaufsrecht für die in meinem Eigentum verbliebene Hälfte wünschen.

Meine hypothetische Frage ist, was geschieht eigentlich, wenn der Vorkaufsrechtsbegünstigte unbekannt verzieht, nicht auffindbar ist, verstirbt, seine Erben unbekannt bzw. auch nicht auffindbar sind? Dann ist das Grundstück praktisch unverkäuflich, da das Vorkaufsrecht nicht ohne seine Zustimmung verkauft bzw. im Grundbuch gelöscht werden kann.

Kann man das Vorkaufsrecht dann per Veröffentlichung im Bundesanzeiger und an anderen Stellen für ungültig erklären lassen oder wie könnte Abhilfe geschaffen werden? Wer wäre dafür zuständig? Das Grundbuchamt oder wo müßte ein Antrag auf Ungültigkeitserklärung gestellt werden?

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.

Grundbuch, Jura, Nießbrauch, Recht, Vorkaufsrecht

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