Versicherung – die besten Beiträge

Ergeben sich für meinen Sohn steuerliche Nachteile bei der Vertragsübertragung meiner private Rentenversicherung?

Zunächst zu meiner Ausgangslage: Ich habe am 01.11.2004 eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für meinen Sohn abgeschlossen, der auch seit Beginn des Vetrags die versicherte Person ist, während ich bis dato der Versicherungsnehmer bin. Da mein Sohn nun 18 geworden ist, haben wir einvernehmlich beschlossen die Versicherung auf ihn zu übertragen, es handelt sich also um einen unentgeltlichen Versicherungsnehmerwechsel.

Mich würde nun interessieren, bevor ich mich direkt an die Versicherung wende, ob mein Sohn durch die Übertragung des Vertrags in irgendeiner Form Nachteile zu befürchten hat, insbesondere für den Fall, dass er die Versicherung doch vor Ablaufleistung kündigt.

Generell ist die Ablaufleistung oder bei frühzeitiger Kündigung der Rückkaufswert bei Versicherungsverträgen ja steuerfrei, sofern sie vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, mind. 12 Jahre laufen und der Versicherungsnehmer mind. 5 Jahresbeiträge entrichetet hat. Diese Voraussetzungen treffen alle zu.

Bleiben die steuerlichen Begünstigungen von der Übertragung der Versicherung auf meinen Sohn unberührt und kann mein Sohn die Versicherung unter den exakt gleichen vereinbarten Konditionen wie ich sie hatte, fortführen, oder stellt die Übertragung der Versicherung quasi einen Vetragsneuabschluss mit allen damit einhergehenden Konsequenzen dar?

Rentenversicherung, Steuern, Versicherung

Übernimmt meine Vollkasko-Versicherung den Schaden an der Achse meines Wohnwagens wegen des Überfahren des Wohnwagens über eine Bordsteinkante?

Ich bin im Urlaub in Frankreich auf der Fahrt mit meinem Wohnwagen im Schlepp meines Zugfahrzeugs mit einem hinteren Rad des Wohnwagens über ein hohe Bordsteinkante gefahren. Ich hatte mich verfahren und musste deshalb in einem geschlossenen Ort einen Umweg durch eine engere Straße fahren. Ich konnte bei einem Abbiegevorgang nicht so weit mit dem Zugfahrzeug ausholen, da zu wenig Platz dafür war und schepperte deshalb beim Abbiegevorgang mit einem Rad des Wohnwagens über diese Bordsteinkante . Bei der unmittelbaren Nachschau konnte ich keinen Schaden am Rad, (Felge oder Reifen ) feststellen und bin danach weiter gefahren.

Jetzt nach dem Urlaub habe ich den Caravan zu meinem Caravanhändler gebracht um TÜV erledigen zu lassen. Einen Tag später wurde ich vom Werkstattmeister informiert, dass die Achse des Wohnwagens (Einachser) stark beschädigt sei und außerdem beide Reifen am Caravan, die erst ca. 8000 km gefahren worden sind, erneuert werden müssen! Schadenhöhe wahrscheinlich 3500,-€ bis 4500,- € Da ich bei meinen Urlaubsreisen mit dem Wohnwagen immer eine Kurzpolice für Vollkaso für meinen Wohnwagen (4 Wochen) abschließe, habe ich den Schaden an meine Wohnwagenversicherung weiter geleitet. Mein Versicherungsvertreter bezweifelt aber, dass die Versicherung diesen Schaden übernimmt! Selbstbeteiligung 500,-€!

Kann ich auf die Schadensregulierung durch die Vollkaskoversicherung für meinen Wohnwagen hoffen?

Versicherung, Schaden

Ungesicherter Pavillon des Nachbarn fliegt bei Sturm gegen mein Auto?

Während eines nachweislichen Sturmes der Stärke 9 fliegt ein vor Tagen (für eine abendliche Party) aufgestellter, ungesicherter Pavillon meines Nachbarn gegen mein Auto und verursacht laut Kostenvoranschlag einen Schaden von 4000,-€.

Ein mir zugesandter Fragebogen zum Schadenhergang wurde naiverweise nach Rücksprache mit meinem Nachbarn von dessen örtlichen Versicherungsbearbeiterin ausgefüllt und zur Schadenabteilung weitergeleitet. In der Schadenhergangsbeschreibung hieß es dann, Wind bläst Dachziegel vom Dach und fiel auf mein Auto.

Nachdem ich davon erfuhr, bestand ich auf Korrektur der Hergangsbeschreibung. Diese beinhaltete, dass auch ein Gestänge eines Pavillons auf mein Auto schlug.

Fakt ist, nicht auch, sondern nur das Gestänge beschädigte mein Auto. Dies ist unmissverständlich auf den von mir eingeschickten Schadensbildern zu erkennen.

Meine Vermutung ist, man möchte dadurch meine Schadensansprüche wegen höherer Gewalt auf meine Kasko abwälzen.

Mir ist bewusst, dass ich keine Höherstufung meiner Kasko zu erwarten habe, aber Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung bleiben an mir hängen. Zusätzlich würden mir noch Kosten eines Leihwagens (Reparatur würde nämlich 2-3 Tage dauern) entstehen?

Meine Frage:

Gibt es einen Unterschied in der Haftungsfrage, wenn

a) nur eine Dachziegel

b) nur das Gestänge des ungesicherten Pavillons

c) die Dachziegel und das Gestänge

mein Fahrzeug beschädigt hat?

Und kann meine Kasko die Übernahme ablehnen, weil sie erst zweieinhalb Wochen nach Schadenereignis (so lange zieht sich das mit der Haftpflicht des Schädigers schon hin) in Kenntnis gesetzt wurde?

Oder könnte die Haftpflicht des Nachbarn und meine Kasko sich sogar die Kostenübernahme teilen?

Kann ich im schlimmsten Fall sogar selbst auf den ganzen Kosten sitzen bleiben?

Für Antworten besten Dank im voraus

Versicherung, Nachbarn, Schaden

Dienstwagen Selbstbeteiligung bei Vandalismus/Einbruch?

Hallo Community, Ich habe folgendes Problem:

Ich habe einen E-mail meines Arbeitgebers bekommen, in welchem er mir mitteilt:

Hallo (Arbeitnehmer)

ich habe die Rechnung von XXX Leasing zu der Selbstbeteiligung an deinem Einbruch/Diebstahl Schaden am Mietwagen erhalten.

Da sich der Schaden im privaten Umfeld ereignet hat, musst du für die Selbstbeteiligung aufkommen.

Somit gebe ich dir Bescheid, dass der Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € mit der nächsten Lohnabrechnung erfolgt.

LG

XXX

Ist das Rechtens ? Ich bin von einer Firmenverantstaltung nach Hause/Freundin gefahren und habe mein Fahrzeug sachgemäß abgestellt. Nächsten Tag als ich zur Arbeit fahren wollte war es aufgebrochen und das Lenkrad entwendet.

Muss ich für die 500€ Selbstbeteiligung aufkommen ? Obwohl ich nicht fahrlässig gehandelt habe ?

Firmennutzungsvereinbarung : Nutzungsvertrag für Firmenfahrzeuge mit privater Nutzung

(7) Bei Unfällen auf Privatfahrten ist vom Mitarbeiter ein Entgelt von 500,00 € brutto bei Vollkaskoschäden, bzw. 150,- € brutto bei Teilkaskoschäden als Selbstbeteiligung zu entrichten.

§ VIII Haftung

Der gesamte Fuhrpark der (Firma) ist vollkaskoversichert.

Im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes haftet der Mitarbeiter dem Kaskoversicherer im Umfang von dessen Entschädigungsleistung gemäß § 67 VVG und gegenüber der Firma in voller Höhe der im Nutzungsvertrag unter § I (6) genannten Selbstbeteiligung.

Der Mitarbeiter haftet der (Firma) gegenüber auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen und als sogenannte Betriebsschäden von der Kaskoversicherung grundsätzlich ausgenommen sind, z.B. einem Motorschaden wegen ungenügendem Ölstand.

Ferner hat der Mitarbeiter die (Firma) von allen Haftpflichtansprüchen Dritter freizustellen, die wegen seines Verhaltens durch die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Dies kommt u.a. in Betracht, wenn ein Unfall auf abgefahrene Reifen oder mangelhaften Fahrzeugzustand zurückzuführen ist, ferner, wenn eine Obliegenheit verletzt wird, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Lenker des Fahrzeugs zu erfüllen gewesen wäre. Zu den Obliegenheitsverletzungen gehört z.B. Fahrerflucht, ungenügende Aufklärung des Versicherers über den Unfallhergang, keine oder unwahre Angaben über Alkoholgenuss, wenn hiernach gefragt wird.

Für die Dauer der privaten Nutzung des Fahrzeuges haftet der Mitarbeiter der (Firma) gegenüber grundsätzlich für alle Schäden am Fahrzeug, die von der Kaskoversicherung nicht erfasst werden. Bei Schäden, die über die Kaskoversicherung regulierbar sind, trägt der Mitarbeiter die vereinbarte Selbstbeteiligung.

Meine Frage nun: Ist diese Regelung rechtmäßig? Ich habe gelesen das "Der AG soll erstmal begründen warum der AN für einen nicht von ihm verursachten Schaden an Firmeneigentum aufkommen soll.

Kratzer -auch mutwillige- gehören mit zum allgemeinen Betriebsrisiko eines Fahrzeugs, wenn der Urheber nicht ermittelt werden kann "

Ist das Rechtens?

Diebstahl, Dienstwagen, Versicherung, Selbstbeteiligung

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