Verlustvortrag – die besten Beiträge

Zweitstudium, nachträglich Verlustvortrag, nebenbei freiberuflich?

Hallo zusammen,

ich habe von 2016 bis 2021 ein Zweitstudium (Master) absolviert. Zu der Zeit habe ich nebenbei freiberuflich gearbeitet (habe im Jahr um die 3000 € verdient, als Kleinunternehmer, die Tätigkeit hatte aber nichts mit meinem Studium zu tun) und eine Einkommenssteuer abgegeben. Blöderweise habe ich damals nie die Kosten für mein Zweitstudium angegeben (als Werbungskosten/ Fortbildungskosten) Da ich nicht so viel verdient habe, musste ich nie Steuern zahlen. In den Bescheiden steht immer auch, dass diese vorläufig sind "hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)."

Da ich seit letztem Jahr Vollzeit arbeite, wollte ich fragen, ob es noch möglich ist nachträglich für die Jahre 2016-2021 einen Verlustvortrag zu machen, der dann für dieses oder nächstes Jahr "angerechnet" werden kann?

  • Kann ich nun noch für die Jahre 2016 - 2021 einen nachträglichen Verlustvortrag machen, indem ich die Kosten für das Zweitstudium als Werbungskosten (Anlage N) nachträglich einreiche?
  • Oder muss ich die Ausgaben für mein Zweitstudium aufgrund der freuberuflichen Tätigkeit nebenbei als Betriebsausgaben (in Anlage EÜR?) angeben? Da stellt sich mir aber die Frage, da ich in einem Jahr meistens nur um die 3000€ verdient habe und z.B. 2000€ für mein Zweitstudium geltend machen kann, ob das dann von den 3000€ abgezogen wird, und ob mir das dann überhaupt irgendwas bringt?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!!!

Steuererklärung, Verlustvortrag, Zweitstudium, Betriebsausgaben

Verlustvortrag: Verrechnung mit verschiedenen Einkunfsarten?

Guten Abend liebe finanzfrage-Community!

Ich bin gerade dabei, meine ESt. für 2023 anzufertigen, wobei mich das Thema Verlustvortrag besonders beschäftigt.

Kurz zum Hintergrund: Ich habe 2022 meinen Master abgeschlossen und Anfang 2023 meinen ersten Job angefangen. Für die Verluste, die mir im Masterstudium entstanden sind, habe ich einen Verlustvortrag angefertigt, den ich nun gerne so vorteilhaft wie möglich auf meine Einkünfte aus 2023 anwenden will, wo sich mir allerdings ein paar Fragen stellen:

Ich habe mich zum Thema Verlustvortrag nochmal informiert und auf einer Seite des Steuersoftware-Anbieters Buhl gelesen, dass Verluste aus bestimmten Einkunftsarten nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Stattedessen müssen sie mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. Buhl schreibt dazu, dass sich das auf folgende Fälle bezieht:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen: Verluste aus Kapitalvermögen + Gewinne aus Kapitalvermögen, Aktienverluste + Gewinne aus Aktienverkäufen
  • Private Veräußerungsgeschäfte: Verluste aus privaten Veräußerungen + Gewinne aus privaten Veräußerungen
  • Sonstige Einkünfte: Verluste aus sonstigen Einkünften + Gewinne aus ähnlichen sonstigen Einkünften

Frage 1: Liege ich mit meiner Annahme richtig, dass im Umkehrschluss der Verlustvortrag aus meinem Studium auch nicht vom Finanzamt auf jene Kapitalerträge angewendet werden kann, die über den Freistellungsauftrag hinausgehen? Aus steuerlicher Sicht wäre das wesentlich uninteressanter als eine Anrechnung des Verlustvortrags auf mein Gehalt, da der Steuersatz hier höher ausfällt als bei meinen Kapitalerträgen.

Falls das Finanzamt doch den Verlustvortrag auf Kapitalerträge anwendet: Kann bzw. muss ich in der Steuererklärung irgendwo kennzeichnen, dass eben genau das nicht gemacht werden soll?

Frage 2: Da ich in 2023 neben meinem Gehalt auch Verluste in Form von Werbungskosten hatte, würde ich diese auch ansetzen. Da mein Verlustvortrag mein Gehalt übersteigt und somit nach Verrechnung mit meinem Gehalt ein Teil des verbleibenden Verlustvortrags in 2024 übertragen wird, stelle ich mir nun die Frage, ob ich zuerst meinen Verlustvortrag und dann die Verluste aus 2023 verrechnen muss? Oder zuerst die Verluste und dann den Verlustvortrag und was davon übrig bleibt dann in 2024 übertragen? Oder ist das letztlich egal?

Frage 3: Der Grundfreibetrag für 2023 für Alleinstehende beträgt ja 10.908 €. Angenommen mein Gehalt betrug 2023 genau 50.000 € und mein aus den Vorjahren angesammelter Verlustvortrag liegt ebenfalls bei 50.000€. Kann ich dann die Verrechnung meines Verlustvortrags "deckeln", indem ich das Finanzamt anweise, die Verluste nur auf denjenigen Teil meines Gehalts anzuwenden, der über den 10.908 € liegen? Auf Letzteren zahle ich ja keine Steuern, sodass der Teil des Verlustvortrags, der auf den Grundfreibetrag angewendet wird, quasi "verpufft", da ich hier keine Steuerersparnis erzielen kann.

Ich erstelle dieses Jahr zum ersten Mal meine Steuererklärung als Angestellter, daher ergeben sich für mich recht viele Fragen - umso dankbarer bin ich für jede Hilfe von euch!

Viele Grüße

Simon

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Verlustvortrag - Deckelung & optimierte Nutzung?

Hallo liebe Community,

ich beschäftige mich gerade mit meinem Verlustvortrag und meiner Steuererklärung. Ich habe über 6 Jahre im Ausland studiert und einen Verlustvortrag in Höhe von ungefähr 35.000€ angesammelt. Da ich erst ab September 2022 angefangen habe zu arbeiten und bis zum Jahresende ~ 20.000€ Bruttolohn verdient habe, möchte ich gerne meinen Verlustvortrag berücksichtigen lassen. Hierzu habe ich einige Fragen, da ich noch Anfänger in diesem Thema bin:

- ist es möglich, den Verlustvortrag zu deckeln, sodass dieser nur für die ersten 9.000€ meines Gehaltes angerechnet und die restlichen 11.000€ durch den Steuerfreibetrag abgedeckt werden? Falls ja, blieben mir 26.000€ für 2023 übrig, falls nein nur 15.000€, was etwas ärgerlich wäre.

- rein interessehalber: gibt es Möglichkeiten höhere Verlustvorträge optimiert zu nutzen? Ein hoher Verlustvortrag lohnt sich ja besonders, wenn die Steuerlast hoch ist. Wenn jemand bspw. einen 100.000€ Verlustvortrag und 60.000€ Bruttojahreslohn hat, dann würde sich doch der Verkauf eines kleinen Grundstücks (das beim Kauf vor 3 Jahren noch 20.000€ gekostet hatte) für 60.000€ besonders lohnen, da die man die 40.000€ Gewinn über den Verlustvortrag steuerfrei behalten dürfte. Oder würde dies so nicht funktionieren?

Danke im Voraus!

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Wo/ wie freiberuflichen Verlustvortrag bei ELSTER Online eintragen (Student)?

Hallo liebe Community,

ich muss für 2019 und 2020 eine Steuererklärung abgeben.

Ich bin hauptberuflich Studentin (Zweitstudium - Master) und habe seit 2018 nebenbei eine freiberufliche Tätigkeit angemeldet.

Nun habe ich erstmals erfahren, dass man ab dem Zweitstudium einen Verlustvortrag geltend machen kann (Fahrtkosten zur Uni, aber auch Arbeitsstelle etc) und möchte dies gerne tun.

Dadurch, dass ich laut meinen Recherchen dafür allerdings die Anlage N nutzen soll als Student (nichtselbständige Tätigkeit) bin ich unsicher, wo ich die Ausgaben für meine freiberufliche (selbstständige) Tätigkeit angebe.

Beispiel: Ich hätte in Anlage N die Möglichkeit meine Arbeitsstätte der freiberuflichen Tätigkeit als Betriebsstätte anzugeben, allerdings bin ich eben nicht sicher, ob ich es dort angeben kann/darf. Vor allem müsste ich es dann im Format (x/Tage die Woche etc angeben), also nach einer Regelmäßigkeit, die so gar nicht stattgefunden hat.

Mein geplantes Vorgehen wäre bisher so:

  • ESt
  • EÜR (da freiberuflich)
  • Anlage N (für Verlustvortrag)
  • ... (fehlt noch was?)

Meine Fragen nun:

  • Wo gebe ich die Ausgaben der freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen des studentischen Verlustvotrages an? Ist es bei Anlage N okay/möglich, oder sollte es lieber woanders sein?
  • Klar, in der EÜR gebe ich die Ausgaben an, aber die sind dann ja nicht automatisch im Verlustvortrag berücksichtigt, oder?

Besten Dank im Voraus.

Student, Finanzamt, Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag, freiberufliche Tätigkeit, EÜR Finanzamt

Verlustvortrag und Einkommen in Relation?

Hallo zusammen,

leider gibt es hier eine gewisse Unklarheit zum Thema Verlustvortrag.

Eine kurze zeitliche Übersicht.

Angestellter bis 2017

Master-Studium 2018 – 2019

Steuerpflichtiger Minijob 2019 (7.000 € Einnahmen)

Angestellter seit 2020

Mein Gedanke ist, einen Verlustvortrag aus meinem Master-Studium für das Steuerjahr 2020 anzuwenden.

Deshalb habe ich im Jahr 2020 meine Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 erstellt. Das Finanzamt hat Verluste in Höhe von 8.000 € festgestellt. Diese Verluste wurden zuerst auf das Steuerjahr 2017 als Verlustrücktrag angewendet, was mir einen neuen Steuerbescheid für das Jahr 2017 mit einer Rückzahlung ergeben hat. Ich habe darauf Einspruch eingelegt, da ich einen Verlustvortrag und keinen -nachtrag haben wollte. Ich nahm an, dass durch mein höheres Einkommen nach dem Master mehr Vorteile bei der Steuerrückzahlung entstünden. Das Finanzamt hat den Einspruch schlussendlich genehmigt und 8.000 € Verluste wurden ins nächste Jahr übertragen.

Im Anschluss habe ich meine Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 erstellt. Meine Einnahmen von 7.000 € liegen unterhalb des Grundfreibetrag (9.168 €), so dass ich erwartet habe, die bereits gezahlten Steuern zurück zu bekommen und das meine Verluste sich erhöhen oder gleichbleiben. Der Steuerbescheid bestätigte, dass die bereits gezahlten Steuern vollständig zurückerstattet werden. Meine Einkünfte wurden dabei nach Abzug der Werbungskosten etc. auf ca. 6.000 € berechnet. Hätte ich keine Verluste aus dem Vorjahr gehabt, wären mir nun aufgrund des Grundfreibetrags die Steuern zurückgezahlt worden.

Nun habe ich aber einen Verlustvortrag. Dieser wurde zusätzlich mit den Einkünften verrechnet, so dass im Steuerjahr 2019 nur noch ein Verlustvortrag von 2.000 € (8.000 – 6.000 €) übrigbleibt.

Ich musste erstmal kräftig schlucken und habe mich tierisch geärgert, wie das sein kann und habe direkt Einspruch eingelegt, damit meine Verluste unangetastet in das Steuerjahr 2020 weitergeführt werden. Allerdings wurde dieser Einspruch abgelehnt, weil die Verluste wohl zwingend mit den Einkünften verrechnet werden müssen.

Nun ein paar Fragen an Euch:

1. Ist eine Weiterleitung des Verlustvortrags von 8.000 € in das Jahr 2020 wirklich nicht möglich?

2. Falls nein, ist es möglich, den Verlustvortrag von 2018 trotz damaligem Einspruch als Verlustrücktrag auf das Steuerjahr 2017 anzuwenden?

3. Macht es Sinn einen Steuerberater hinzuziehen bzw. welche Chancen auf Erfolg ergeben sich?

Ich scheine mir ansonsten durch Unwissenheit 6.000 € Verluste verspielt zu haben…

Vielen Dank vorab und viele Grüße,

Max

Steuererklärung, Steuerrecht, Verlustvortrag

Verlustvortrag als Dualer Student (Einkommen unter Grundfreibetrag?

Moin zusammen,

das Finanzamt möchte meinen Verlustvortrag nicht anerkennen.

Durch mein Duales Studium liegen Werbungskosten und keine Sonderausgaben vor.

Die Werbungskosten übersteigen die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 EUR (§ 9a EStG) deutlich, mein Einkommen während des Studium liegt unter dem Grundfreibetrag und ich habe in den Jahren 2016-2019 keine Steuern gezahlt. Trotzdem habe ich unterm Strich trotzdem positive Einkünfte, da ich monatliches Gehalt bekomme.

Mein Steuerprof hat uns regelmäßig erzählt, dass wir Dualis einen Verlustvortrag (nach §10d EStG) machen können, trotz Einkünfte, da wir unter dem Grundfreibetrag lagen und keine Steuern gezahlt haben. Als Dualer Student kann keine Summe negativer Einkünfte entstehen, da man dazu folglich das duale Studium macht, um Gehalt zu bekommen und die Einnahmen zu deckeln. Ich weiß, dass in §10d EStG die Rede von negativen Einkünften ist. Trotzdem kann es doch nicht sein, dass meine hohen WKs, die deutlich über der Pauschale liegen, einfach in Luft verpuffen.

Als ich meine Steuererklärung eingereicht habe, wusste ich noch nicht, dass es sich um WK handelt. Das hat sich erst im Einspruchsverfahren herausgestellt.

Auszug aus dem Skript:

Genau betrachtet wird im Rahmen von § 10d EStG nicht ein negatives zvE, sondern die negative „Summe der Einkünfte“ festgestellt.

Dieser kleine, aber feine Unterschied bedeutet leider auch, dass alle SA und agB des VZ weder zurück- noch vorgetragen werden, sondern vielmehr kompensationslos verfallen!

… und davor haben horizontaler und vertikaler Verlustausgleich bereits für eine maximale Verrechnung der Verluste in VZ gesorgt. Das ist für Sie aber völlig ok …

Ein Wahlrecht bezüglich der Höhe gibt es aktuell nur beim Rücktrag ins Vorjahr.

Natürlich trägt man zunächst nur so viel zurück, dass man für diesen VZ gerade auf die Summe aus Grundfreibetrag plus der damals geltend gemachten Pauschalen und sonstigen Freibeträge (z. B. § 20 (9) EStG) kommt und nicht mehr! Jeder höhere Rücktrag würde nämlich wirkungslos im Grundfreibetrag verpuffen. Hat man im Rücktragsjahr jedoch WK ansetzen können, die über dem Pauschbetrag von 1.000 € (§ 9a EStG) liegen, kann man den Verlustrücktrag natürlich noch niedriger ausfallen lassen. Der so eingesparte Betrag wird dann in späteren VZ wieder als Verlustvortrag verwendet, weil er eben noch nicht verbraucht wurde.

Darüber hinaus muss man immer auch den Grenzsteuersatz im Auge behalten. Es wäre wirtschaftlich auch unsinnig, wenn man durch den Rücktrag zwar die gesamte ESt des Vorjahres zurückbekommt, dann aber nichts mehr vortragen kann, obwohl in den nächsten Perioden der Grenzsteuersatz deutlich höher ist. Hier wäre es besser, nur etwas zurück- und den Rest vorzutragen, so dass nach Abzugs des § 10d-Betrags in allen betroffenen VZ der Grenzsteuersatz gleich ist. Damit hat sich dann der Verlustfeststellungsbescheid in allen von ihm betroffenen VZ gleichermaßen und damit auch in einem insgesamt maximal steuersenkenden Umfang ausgewirkt.

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