Jahrelang Familienmitglied gepflegt, das nun verstorben ist, finanz. Hilfe bis neuer Job gefunden ?

4 Antworten

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Wie hier schon geantwortet: Es gibt das Arbeitslosengeld 1 (ALG I) und das Arbeitslosengeld 2 (ALG II, auch Hartz IV genannt).

Das ALG I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung (die auf Deine Schwester nicht zutrifft), und auf ALG II / Hartz IV hat jeder einen Anspruch, der bedürftig ist und ab 3 Stunden täglich arbeiten kann.

Falls Deine Schwester Vermögen hat, wird dies bis zum Vermögensfreibetrag angerechnet. - Google dazu mit

hartz IV Vermögensfreibetrag

Wenn eine Erbschaft auf sie zukommt, die jetzt in Kürze ausgezahlt wird, kann es sehr sinnvoll sein, erst nach der Auszahlung der Erbschaft ALG II / Hartz IV zu beantragen. Denn Erbschaft gilt als Vermögen, wenn das Erbe vor Beantragung von Hartz IV zugeflossen ist. In dem Fall ist ihr der Vermögensfreibetrag sicher.

Wenn eine Erbschaft zufließt während Bezug von Hartz IV (auch wenn das gerade erst beantragt wurde), gilt das zugeflossene Vermögen nicht als Vermögen, sondern als Einkommen (ich weiß, das klingt verrückt, ist es auch, aber so ist das Gesetz).

Hier bekommst Du einen Einblick zu diesem Thema - dort wird zwar gefragt von jemandem der Grundsicherung im Alter bezieht und nicht Hartz IV, die rechtlichen Grundlagen sind aber ganz ähnlich:

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/viewtopic.php?t=5063

.

Wenn also Deine Schwester eine Erbschaft erwartet, und weil bei ihr das Thema Hartz IV ansteht, erkundige Dich (bzw. Deine Schwester) auch unbedingt bei einer guten behördenunabhängigen (!!!) Beratungsstelle wie dieser Hamburger

Arbeitslosen Telefonhilfe

0800 111 0 444 - wenn Du in Hamburg / Umgebung wohnst oder

040 22 75 74 73 - wenn Du in einem anderen Bundesland wohnst.

Dort ist man zum Thema Arbeitslosigkeit (ALG I + ALG II / Hartz IV) sehr erfahren.

(Weil hier pro Antwort und pro Kommentar immer nur EIN Link erlaubt ist, setze ich nun neu an.)

cyracus  07.10.2013, 21:49

Grundsätzlich ist es eine gute Sache, dass bei uns in Deutschland Bedürftige Anspruch haben auf Wohnunterkunftskosten ("angemessene" Miete + Nebenkosten), Krankenversicherung sowie den Regelsatz von momentan 382 Euro.

Leider geht es nicht immer Korrekt in den Jobcentern zu. Deshalb:

Vorsichtshalber auch diese Hinweise von mir:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache sogar zügiger behandelt.

Siehe hierzu auch diese Information von gegen-hartz:

Wenn Hartz IV-Anträge verloren gehen

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wenn-hartz-iv-antraege-verloren-gehen-9001291.php

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos „im Vertrauen“ landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ verwendet werden.

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Diese muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Die Begleitung kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Es gibt auch ehrenamtliche Behördenbegleiter. - Google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

Ämterlotsen

Behördenlotsen

Hartz IV Mitläufer

Hartz IV Gegenwind e.V.

Wir gehen mit org

Diese Ämterlotsen sind wertvolle Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen, und bestenfalls kennen sie sich auch noch mit Gesetzen aus.

Falls Du in einer Bedarfsgemeinschaft lebst: Andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

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Und google mit

legitimation eines beistands pdf

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

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cyracus  07.10.2013, 21:58

Vielfach müssen "Kunden" (wie es vollmundig heißt) bei Jobcentern eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben.

Ganz wichtig: AUF KEINEN FALL sofort im Jobcenter unterschreiben, sondern sie IMMER mit nach Hause nehmen, in Ruhe durchlesen und sie bestenfalls mit Kundigen durchsprechen, z.B. in einer Arbeitsloseninitiative vor Ort oder einer sozialen Einrichtung wie dem Diakonischen Werk.

Wenn Deine Schwester in Hamburg oder Umgebung wohnt, kann sie auch einen Gesprächstermin mit der von mir genannten Arbeitslosen Telefonhilfe machen, um die Eingliederungsvereinbarung prüfen zu lassen.

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Gib Deiner Schwester auch die Möglichkeit, auf YouTube diese hervorragende Information zu Eingliederungsvereinbarungen von einer Fachfrau anzuhören:

Eingliederungsvereinbarung 1

http://www.youtube.com/watch?v=msOcuQYUGQM

Es sind sieben kleine Teile. Ist ein Teil zu Ende, kannst Du den Folgeteil direkt auf Youtube oben rechts neben dem Video anklicken.

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Ich weiß, Deine Schwester ist jetzt auch emotional sehr beschäftigt mit dem Verlust Eurer Mutter. Und ich kann mir vorstellen, dass sie sich gar nicht mit diesem Thema so intensiv beschäftigen möchte.

Gut ist ja, dass Du ihr zur Seite stehst und sie an dieses und jenes bezüglich Hartz IV erinnern kannst. - Es ist leichter, diesbezüglich informiert zu sein und sich entsprechend zu verhalten, als später mit unangenehmen Begleiterscheinungen zurechtkommen zu müssen.

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cyracus  06.11.2013, 01:20
@cyracus

Danke fürs Sternchen (¯'•.¸(¯'•.¸ Ƹ̵̡Ӝ̵̨̄Ʒ¸.•'´¯)¸.•'´¯)

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In der Zeit , bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle soll Deine Schwester sich auf jeden Fall sofort beim Jobcenter melden.

Sollte - wie Privatier59 schon schreibt - kein Vermögen vorhanden sein, bekommt sie von dort solange finanzielle Unterstützung, bis sie wieder selbst für ihren Unterhalt sorgen kann.

Wieso steht ihr kein ALG-Anspruch zu? Was Du meinst, ist der Anspruch nach ALG1. Daneben aber besteht doch auch der Anspruch nach ALG2 und das scheint mir der klassische Fall dafür. Wenn allerdings Vermögen vorhanden sein sollte -z.B.aus dem Erbe der Mutter- stellt sich natürlich die Frage der Anrechnung.

Sie wird Hartz4 (Arbeitslosengeld II) bekommen. Ansonsten wird man sie in 1-Euro-Jobs, evtl Bewerbungstrainings und sonstige Maßnahmen stecken.

Wichtig ist: Für Bewerbungen hat sie einen Anspruch auf Erstattung der Bewerbungskosten. Auch Fahrtkosten werden vom Amt erstattet.