Lebenslanges Wohnrecht nach Paragraph 428 BGB?

2 Antworten

Hallo,

Bei Vereinbarung: Wohnrecht nach Paragraph 428 BGB, darf tatsächlich eine Pflegekraft die Wohnung der Mutter mitbewohnen.

Schau nochmals in den Vertrag, was genau wurde verfügt ?

" Möchte man von vornherein ausschließen, dass eine andere Person als der Berechtigte die Wohnung mitbenutzen darf, ist es besser eine Wohnungsrecht nach §§ 1090-1092 BGB zu vereinbaren.

Im Unterschied zum Wohnungsrecht nach § 1093 BGB darf die Wohnung im Falle des §§ 1090-1092 BGB vom Berechtigten nur in eigener Person genutzt werden. Die Aufnahme von Familienangehörigen oder sonstiger Personen ist unzulässig."

https://www.anwalt.de/rechtstipps/lebenslanges-wohnrecht-im-pflegefall-was-sie-beachten-sollten_106788.html


Du schreibst "Wohnrecht" und den Verweis auf § 428 BGB.

Wir kennen aber den Vertrag nicht.

Wenn es ein Wohnrecht ist, dann kann Eure Schwiegermutter nicht vermieten, wenn sie ausgezogen ist. Dazu wäre ein Nießbrauch notwendig.

Es ist jedoch in solchen Fällen besser diese Dinge genau zu bestimmen, also einzutragen, was passiert, wenn der Umzug in ein Pflegeheim notwendig wird. Kann aber nun leider nicht mehr geheilt werden

Vermutlich will der Schwager den Umzug in ein Pflegeheim verhindern, weil die Gefahr besteht, dass die Kinder für die Heimkosten teilweise herangezogen werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung