Schenkung von Haus, Pflichtteil?

5 Antworten

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An der Forderung Deiner Mutter stimmt einiges nicht:

Erstens kommt es nicht auf den jetzigen Wert an, sondern den Wert, den das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung hatte. Der wird unter 200.000€ gelegen haben, sonst wärst Du zur Schenkungsteuer herangezogen worden, was Du wohl wissen würdest.

Zweitens wird eine Schenkung an den späteren Erben/Pflichtteilsberechtigten m.W. nicht von der Basis des Pflichtteilergänzungsanspruchs abgezogen.

Drittens ist der Ergänzungsanspruch in sieben Jahren auf 30% des ursprünglichen Werts abgeschmolzen.

Alles in allem hätte Deine Mutter maximal einen Anspruch auf 30 000€, von denen die tatsächlich geerbten 5000 abgezogen werden.

Sollte sie tatsächlich ihren Gedanken weiterverfolgen, solltest Du Dich von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen.

MiRott 
Fragesteller
 25.03.2018, 12:01

Abschmelzung gibt es nicht, wegen des Nießbrauchrechts! Deshalb volle 100%.

Wert des Hauses war damals exakt 200.000 Euro.

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Hat Deine Oma damals auch ein Testament gemacht oder nur die Schenkung? Nur wenn Deine Oma ein Testament erstellt hat und Deine Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen hat besteht der Pflichtteilsanspruch. Ansonsten wäre Deine Mutter Alleinerbin, wenn sie das einzige Kind der Großmutter war.

Da zudem ein Nießbrauch zugunsten Deiner Großmutter auf die Immobilie eingetragen war, dürfte zudem die 10-Jahresfrist erst mit dem Tod der Großmutter zu laufen beginnen. Damit hat Deine Mutter einen Pflichtteilergänzungsanspruch, den Sie einfordern kann. Allerdings sollte man zumindest den Immobilienwert über einen vereidigten Sachverständigen ermitteln lassen, wenn Ihr beide Euch nicht auf einen realistischen Wert einigen könnt.

MiRott 
Fragesteller
 25.03.2018, 09:25

In einem Satz steht: vorweggezogene Erbfolge. Somit bin ich, so verstehe ich das, vor meine Mutter gestellt.

Noch ein Satz: Der bedingte Rückübereignungsanspruch erlischt mit dem Ableben der Berechtigten(Oma).

Und: zur Löschung des Nießbrauchrechts genügt der Nachweis des Todes der Berechtigten.

Gilt dann mit dem Satz, dass Meine Mutter keinen Anspruch mehr hat, oder?

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Leider ward Ihr seinerzeit schlecht beraten, Wohnrecht statt Nießbrauch wäre besser gewesen.

Ausserdem, während Deine Mutter ihre 130.000,- schon 7 Jahre nutzen konnte, hast Du in der Zeit von der Schenkung nicht gehabt.

 So viel Geld habe ich nicht. Müsste das Haus zur Not verkaufen.

Das ist nun aber Quatsch, denn wenn Du keine schlechte Schufa hast, bekommst Du einen erstrangigen Kredit für 2 % Zinsen udn 4 % Tilgung. Sind ca. 5.000,- Euro Schuldendienst im Jahr und denkst Du, dass Du eine Wohnung für 400,- netto kalt bekommst?

Oder umgekehrt, ein Haus was 300.000,- Wert ist (nehmen wir an der Wert ist korrekt, das kannst Du für bestimmt 700,- netto kalt im Monat, wenn nicht besser vermieten.

angeblich wert - sagt sie. Woher hat sie den Wert? Soll sie doch ein Gutachten vorlegen.

MiRott 
Fragesteller
 25.03.2018, 21:22

Hatten heute ein Gespräch mit einem bekannten Anwalt.

1. Wird der Wert nicht aktuell, sondern von dem Tag der Schenkung genommen. Der lag damals bei 200.000 Euro.

2. Ist das Pflichtteil bei 1/4 des Wertes, wären also 50.000 Euro Anspruch.

3. Da die Mutter damals 130.000 Euro auch als Schenkung bekommen hat, hat sie kaum Aussicht auf einen Cent.

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MiRott:

Wenn alles notariell geregelt wurde, sind in den Schenkungsurkunden auch die jeweiligen Pflichtteile/Pflichtteilergänzungsanssprüche behandelt.

Snooopy155  25.03.2018, 09:39

Wie wfwbinder schon geschrieben hat, der Notar hat Euch schlichtweg schlecht beraten. Mit dem Satz "Gilt dann mit dem Satz, dass Meine Mutter keinen Anspruch mehr hat, oder?" hat der Notar die damals schon gültige Rechtssprechung außen vor gelassen. Aber Du kannst Dich nun natürlich nochmals an diesen Notar oder seinen Nachfolger wenden und Ihn auffordern hier Klarheit zu schaffen.

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Franzl0503  25.03.2018, 11:51
@Snooopy155

Bekanntlich beurkundet der Notar den Willen der Vertragsschliessenden.Vielleicht haben diese trotz Belehrung des Notars auf eine Regelung verzichtet, ,was den Urkunden oder den Handakten des Notars zu entnehmen wäre.

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