Erst mal die Sache richtigstellen:

  • Euer Haus ist mit einer Grundschuld von 100.000 € als Sicherheit für einen Immobilienkauf Eurer Tochter belastet (=das, was Du unter "Bürgschaft" verstehst).
  • Um das Haus zu verkaufen braucht Ihr das Einverständnis der Bank, zu deren Gunsten diese Grundschuld eingetragen ist.
  • Grundsätzlich wird das funktioinieren wenn ihr auf dem neu erworbenen Haus ebenfalls wieder eine Grundschuld für diese Bank eintragen lasst. Das wäre analog zu einem Pfandtausch.

An Gebühren fallen die Notar- und Grundbuchkosten für das Löschen der Grundschuld auf dem "alten" Haus sowie für den Neueintrag auf dem "neuen Haus" an. Die exakte Höhe ist vom "Geschäftswert" abhängig und Du kannst sie Du aus einschlägigen Tabellen im Internet ablesen.

Evtl. kommen noch Schätzgebühren der Bank für das "neue" Haus dazu.

Sprecht mit der Bank auch mal darüber, ob dieser neue Grundschuldeintrag erforderlich ist wenn ihr im Gegenzug ein Festgeldkonto über 100.000 € eröffnet und als Ersatzsicherheit zu Gunsten der Bank abtretet. Denn rechnerisch müsste das ja aus dem Verkaufspreis für das "alte" Haus möglich sein.

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Das Problem wird eher sein, dass ihr keinen Kredit dafür bekommt.

Du schreibst selbst, dass ihr beide kein Egenkapital einsetzen könnt und Du Alleinverdiener bist.

  • Das bedeutet eine "über 100%-Finanzierung", also auch für die Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten usw.
  • Dazu kommen die kalkulierten Lebenshaltungskosten für 3 Personen, welche Dich rechnerisch alleine als nachhaltig zu tragende Verbindlichkeit belasten.

Während meiner Praxis in der Baufinanzierung habe ich jedenfalls Kredite unter diesen Rahmenbedingungen nicht vergeben.

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Beide werden in der Scene als "Scammer" (Betrüger) bezeichnet.

Was Du hier schreibst bestätigt diese Meinung. Also Finger weg davon.

Aber warum gibst Du Dich denn überhaupt mit solchen Leuten ab welche Du selbst als "arrogant" nezeichnest? Hat Dir Geldgier das Gehirn vernebelt?

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Wie Du vorgehst?

Nun, Du meldest Dich beim bestehenden Wohnort ab und beim neuen Wohnort an. Mir wäre nicht bekannt, dass es in Österreich Bestimmungen gibt, welche einen Umzug in ein anderes Bundesland verhindern oder von Genehmigungen abhängig machen, sofern nicht bestimmte aufenthaltsrechtliche Einschränkungen da sind (z.B. bei Asylsuchenden).

Das hat mit dem Rest wg. Arbeit usw. überhaupt nichts zu tun. Dieses Problem musst Du getrennt davon, wo Du wohnst, lösen. Das ist eher eine Frage, ob ein Umzug deshalb Sinn macht.

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Deine Bank, bei welcher die Kontobelastung erfolgt, kann erst mal nichts dafür. Sie belastet das Konto zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Bank, bei welcher Du Geld abhebst, den Zahlungsausgleich verlangt.

Zu diesem Zeitpunkt gelten auch die Regeln, welche für Überziehungen Deines Kontos gelten, also z.B. möglicher Überziehungsnbetrag und Überziehungszinssatz

Fazit:

Für die Kontoüberwachung bist Du selber verantwortlich. Wenn Du 3 Monate nicht spannst, dass keine Belastung erfolgt, dann hast Du Dich wahrscheinlich eher darüber gefreut und gemeint "diese blöde Bank hat es übersehen".

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Nein, denn es ist ja testamentarisch eine Regelung für alle 3 Kinder festgelegt-.

Der leibliche Sohn der beiden würde nur dann alles erben, wenn Stiefvater nach dem Tod der Frau das Testament widerruft (sofern es für ihn nicht bindend ist) und damit die gesetzliche Erbfolge gälte. Die 2 Kinder der Frau hätten dann keine Ansprüche mehr, da sie mit dem Stiefvater nicht verwandt sind (keine "Abkömlinge").

Unabhängig davon haben beim Tod der Frau alle 3 Kinder gegenüber dem (Stief)Vater einen (sogar einklagbaren) Pflichtteilsanspruch, welchen (Stief)Vater in (Bar)Geld ausgleichen müsste.

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Ja, das ist rechtens.

Der Arbeitgeber hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass dieses (unrichtige) Zeugnis oder Kopien davon nicht Dritten gegenüber verwendet werden.

In der Rechtssprechung wird hier auf den § 241 Abs. 2 BGB verwiesen.

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Nein, denn Eigenkapital ist nur das, was sofort als Summe zur Verfügung steht. Also das, was Du dem Verkäufer sofort in einer Summe geben kannst. Beträge, welche ich nur in Teilen monatlich bekomme, ist kein Eigenkapital. Das wäre nur dann der Fall, wenn Du die noch offene Summe in einem Betrag sofort bekommen hättest.

Diese Rückzahlung kann theoretisch als monatliche Einnahmen angesetzt werden, ist aber kritisch zu sehen, da der eingehende Betrag und dessen Nachhaltigkeit wesentlich von der Bonität und Zahlungsbereitschaft Deines Schuldners abhängig ist.

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Es handelt sich um Beträge, welche erst in der Zukunft fällig sind. Das abzinsen hat den Zweck, diesen Betrag auf einen Betrag herunterzurechen wie er derzeit wäre, also im Prinzip eine "umgekehrte Barwertrechnung".

Der Sinn dahinter ist, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein überhöhter steuerlicher Ansatz für diese erst künftig in voller Höhe vorhandenen Beträge erfolgen soll.

Der anzusetzende Zinssatz ist dabei von der Laufzeit bis zur Fälligkeit abhängig und wird von der Bundesbank monatlich veröffentlicht.

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Mal zuerst kurz den gesetzlichen Anspruch des Halbbruders aufdröseln:

  • Gegenüber Deiner Mutter ist er nicht erbberechtigt, da er kein "leiblicher Abkömmling" ist.
  • Gegenüber dem gemeinsamen Vater ist er erbberechtigt, weil ihr beide "leibliche Abkömmlinge" seid.
  • Besteht ein Testament, in welchem er überhaupt nicht erwähnt ist oder nur den gesetzlichen Pflichtteil bekommen soll, dann ist der Pflichtteil 1/2 des ihm zustehenden Teils als wenn es kein Testament gäbe, also die gesetzliche Erbregelung gälte.
  • Der Pflichtteil ist immer ein Anspruch auf (Bar)Geld gegenüber dem/den Erben

Variante 1: Vater stirbt zuerst

Das Erbe wird so verteilt wie im Testament festgelegt ist, also alles zuerst mal komplett an die Mutter. Von ihr kann der Halbbruder aber seinen Pflichtteil einfordern, und zwar als Bargeld im Wert 12,5% der kompletten Erbmasse (gesetzliche Erbregelung wäre 50% die Mutter, 25% für Dich und 25% für Halbbruder).

Variante 2: Mutter stirbt zuerst

Das Erbe wird so verteilt wie im Testament festgelegt ist, also alles zuerst mal komplett an den Vater. Der Halbbruder hat hier keinen Pflichtteilsanspruch.

Variante 3: Vater stirbt zuerst, anschliessend Mutter

Nach dem Tod der Mutter bist Du Schlusserbe und erbst den kompletten Nachlass. Der Halbbruder hat hier keinen Pflichtteilsanspruch gegen Dich, denn Du hast ja von Mutter geerbt, gegen die er keinen gesetzlichen Erbanspruch hat.

Variante 4: Mutter stirbt zuerst, anschliessend Vater

Nach dem Tod des Vaters bist Du Schlusserbe und erbst den kompletten Nachlass. Jetzt hat aber der Halbbruder einen Pflichtteilsanspruch gegen Dich, denn Du hast ja vom Vater geerbt, gegen den er ebenso einen gesetzlichen Erbanspruch hat. Er kann den Pflichtteil von Dir einfordern, und zwar als Bargeld im Wert von 25% (gesetzliche Erbregelung wäre 50% Du und 50% Halbbruder) aus dem kompletten Nachlasswert.

Um den Pflichtteil für den Halbbruder so niedrig wie möglich zu halten gibt es nur 1 Lösung, und zwar, auch die Erbmasse, aus welcher der Pflichtteil berechnet wird, so niedrig wie möglich zu halten. Das bedeutet, wenig Erbe zu hinterlassen, sondern es vorher selbst verbrauchen.

Auch zwischenzeitliche Schenkungen an Dich sind hier nicht unbedingt die Lösung, da es Fristen gibt, innerhalb von denen diese Schenkung ganz oder in Teilen der Erbmasse zugerechnet wird.

Merke: ein Berliner Testament ist nicht in allen Fällen eine sinnvolle Erbregelung, sondern verlagert lediglich potentielle Erbstreitigkeiten.

Und der Vollständigkeit halber abschliessend auch ein Hinweis an Dich: Du hast ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch, sowohl gegen Vater als auch Mutter.

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Der Bruder ist natürlich nicht dazu verpflichtet, sondern die Umstände des Todes und den Ablauf der Beerdigung kann er für sich behalten.

Er kann den Ärzte zwar eine Auskunft verbieten, aber nach § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben sie gegenüber Schwiegermutter als Angehörige und potentielle Erbin eine Auskunftspflicht. Also dort anklopfen und den Paragrafen zitieren.

Gib in eine Internet-Suchmaschine die Begriffe "einsicht patientenakte musterbrief" ein und Du bekommst diverse Treffer für Musterbriefe angezeigt.

Gibt es bei Euch den sog. "Bestattungskalender"? Der ist öffentlich einsehbar und meist in Zeitungen abgedruckt. Aber auch die Friedhofsverwaltungen geben entsprechende Auskunft über Tag und Uhrzeit der Beerdigung.

Wie es mit dem Erbe abläuft hat ja wfwbinder bereits geschildert.

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Ja, wenn das Kind selbst eine Steuererklärung erstellen muss und den Pass ausschliesslich zu gewerblichen Zwecken nutzt. Dann sind es Werbungskosten.

Ansonsten nicht und Du natürlich auch nicht.

https://www.steuerklassen.com/steuererklaerung/ratgeber/gebuehren-fuer-reisepass-absetzen/

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Welche Hilfe erwartest Du? Dass ich mit meinem Account etwas für Dich bestelle? Oder an was denkts Du konkret.

Ist das Problem nicht ganz einfach so zu lösen, dass Dein Vater einen eigenen Account auf seinen eigenen Namen bei Amazon einrichtet? Oder worin siehst du ein Hindernis?

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Das ist eine Frage, welche Du in einem entsprechenden englischen Forum bzw. beim englischen Rententräger stellen musst.

Hier ware es Glück, wenn sich jemand im englischen Rentenrecht rechtssicher auskennt, denn das hier ist ein Forum für Deutschland.

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Es gibt natürlich auch eine Variante:

Käufer des Grundstücks ist eine Bauherrengemeinschaft, bestehend aus diesen beiden Personen.

Beide führen das über in eine Eigentümergemeinschaft und unterteilen das Doppelhaus in 2 Teileigentume.

Eine reale Grundstücksteilung ist dann nicht erforderlich.

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Hier ist zu unterscheiden, ob die Schwiegereltern

  • als Bürgen in die persönliche Haftung für den Kredit selbst gehen
  • oder sie nur ihne Immobile für die dingliche Haftung zur Verfügung stellen.

Im ersteren Fall werden Sie genauso wie ihr als Kreditnehmer behandelt und nehmen die volle Verpflichtung für den Kredit auf sich (vereinfacht gesagt, Unterschiede wg. nur Bürgschaft mal nicht genauer beschrieben). In einer Schufa-Auskunft ist das als vorhandene Verpflichtung mit "Bürgschaft über xx" aufgeführt und wird bei einer eventuellen weiteren Kreditaufnahme durch die Schwiegereltern von der Bank auch als vorhandene Verpflichtung eingerechnet.

Stellen sie nur die Immobilie für einen Grundschuldeintrag zur Verfügung, dann übernehmen sie keine direkte Haftung für den Kredit. Sie haben nur durch die Grundschuld die persönliche und dingliche Haftung, also dann, wenn es zu Zwangsmassnahmen aus dem Kredit heraus kommt. Ein Schufa-Eintrag erfolgt dabei nicht, aber bei einer Kreditaufnahme durch die Schwiegereltern kann es zu Problemen kommen, wenn dann deren Bank ebenfalls einen Grundschuldeintrag fordert. Andererseit kannst Du besseree Koditionen für den Kredit bekommen, wenn ein erstrangiger Grundschuldeintrag möglich ist.

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Das musst Du jetzt erst einmal trennen:

  • Kauf des Sofas = Vertrag zwischen Möbelhaus und Dir, offensichtlich mit Ratenzahlung
  • Verkauf des Sofas = Vertrag zwischen Käufer und Dir mit Vereinbarung Ratenübernahme

Dem Möbelhaus ist es egal, ob Du das Sofa selber nutzt, auf den Sperrmüll bringst, zerlegst und verheizt oder aber weiterverkaufst. Den Vertrag mit dem Möbelhaus musst Du erfüllen, und dazu gehört auch, dass die vereinbarten Raten zu zahlen sind. Hier bist Du die Schuldnerin gegenüber dem Möbelhaus, denn mit Deinem Käufer besteht kein Vertragsverhältnis.

Also an das Möbelhaus zahlen, und zwar schleunigst, da Du sonst noch grössere Probleme bekommst.

Weiter geht es jetzt mit dem Vertrag zwischen Dir und dem Käufer sowie dessen Ratenübernahme. Wenn er nicht mehr zahlt, dann ist es ausschliesslich eine Angelegenheit zwischen euch beiden, das zu regeln. Er erfüllt den Vertrag nicht und Du kannst natürlich aus diesem Vertrag für den Betrag, welchen Du jetzt an das Möbelhaus zahlen musst, bei ihm Regress nehmen. Das ist ein ganz simples Mahnverfahren mit Mahnung und Fristsetzung, anschliessend Mahnbescheid usw.

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Ein weiterer Hinweis zu den bereits gegebenen Antworten:

Wenn es eine Mietwohnung ist und im Mietvertrag beide Personen stehen, dann solltet ihr diesen Mietvertrag kündigen und Du schliesst einen neuen Mietvertrag als Einzelperson mit dem Vermieter ab.

Alternativ lass Dir vom Vermieter für den bestehenden Mietvertrag eine Bestätigung geben, dass der Vertrag ab xxxx auf Dich alleine läuft.

Grund ist, dass Deine Noch-Frau ansonsten weiterhin gegenüber dem Vermieter für die Mietsache in der Haftung ist. Dass sie nicht mehr dort wohnt ist dabei irrelevant.

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Wenn Du die ETW schon vor der Hochzeit hattest, dann ist es Deine ETW, gilt bei einer Zugewinnberechnung dabei als Dein Anfangsvermögen. Darauf hat Dein Mann bei einer Trennung keinen Anspruch.

Relevant ist dann nur, was ihr beide während der Ehe zusammen an Vermögen geschaffen habt.

Und wenn Du nicht willst, dann brauchst Du ihn auch nicht als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen lassen. Das bleibt Dir überlassen, ist ja Dein persönliches Eigentum.

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