Steuerliche Abschreibung einer Immobilie nach Schenkung?
meine Frau und ich haben unsere Eigentumswohnung an unsere Kinder verschenkt. Beide volljährigen Söhne sind nun im Grundbuch eingetragen. Wir Eltern haben allerdings uneingeschränktes Wohnrecht und den Nießbrauch erhalten. Außerdem haben wir Eltern jegliche Kosten übernommen. Dazu zählen alle Grundbuch- und Notarkosten, aber auch alle laufenden Kosten wie Wohngelder, Reparaturen et cetera.
Nun meine Frage: gibt es für die Söhne irgendwelche Abschreibungsmöglichkeiten? Können sie die Immobilie überhaupt abschreiben, da Sie ja keinerlei Einkommen und keinerlei Gewinne mit der Wohnung erwirtschaften? Können wir als Eltern unsere Kosten in irgendeiner Form ansetzen?
Das Thema sparen von Schenkungssteuern spreche ich hier nicht an. Wir haben hier eine Freigrenze von 2 mal 400.000€, die wir bei weitem nicht ausschöpfen.
ich bedanke mich sehr herzlich für Tipps und fachliche Informationen!
3 Antworten
Wenn es um Einkommensteuersparen geht, habt Ihr die schlechteste Konstruktion gewählt, die möglich war. Entweder Ihr habt nicht auf euren Steuerberater gehört, oder einen schlechten erwischt.
Wer ein Haus gegen Nießbrauch abgibt, hat erreicht, dass er selbst keine Abschreibung mehr geltend machen kann, weil er keinen Substanzverlust mehr erleiden kann, denn ihm gehört das Haus nicht mehr.
Der neue Eigentümer (bei Euch die Kinder), können nichts geltend machen, weil sie keine Einkünfte erzielen. Im schlimmsten Fall, wenn Ihr mal ins Pflegeheim müsstet, würde die Behörde versuchen Eure Wohnung zu vermieten, um Heimkosten reinzuholen, denn ihr habt ja den Nutznieß am Haus und nciht ein auf Euch persönlcih beschränktes Wohnrecht.
Vermutlich habt Ihr Euch nur von dem Notar beraten lassen.
Wenn Nießbrauch eingetragen ist, dann ist ein Nießbrauch eingetragen. Da kommt man nicht mehr dran vorbei.
Die einzige Chance wäre eine Änderung des Vertrages, also Tausch Nießbrauch gegen Wohnrecht mit einer guten Formulierung (die Formulierung ist Original von mir und schon gerichtlich als nicht angreifbar beurteilt) wie "Dieses Wohnrecht kann nur von den Wohnrechtsberechtigten persönlich ausgeübt werden und entfällt, wenn die Wohnrechtsberechtigten aus gesundheitlichen umsiedeln, oder es aus anderen Gründen mehr als 6 Monate nicht in Anspruch nehmen."
Damit ist sowohl der Umzug auf Dauer nach Teneriffa erledigt, wie der Umzug ins Alten- oder Pflegeheim.
Was mich bei solchen Sachen immer wundert (bitte nicht persönlich nehmen), dass sich Leute für die Erneuerung der Heizung im Wert von 30.000,- Euro drei Angebote machen lassen, aber wenn es um ein Haus im Wert von 200.000,- und mehr geht, den Weg zu einem Steuerberater sparen.
Die Beschenkten können die Abschreibung der Schenker weiterführen.
Freigrenze von 2 mal 400.000€
Warum nicht 4 mal? Mutter an Sohn 1, Mutter an Sohn 2, Vater an Sohn 1, Vater an Sohn 2.
"Warum nicht 4 mal? Mutter an Sohn 1, Mutter an Sohn 2, Vater an Sohn 1, Vater an Sohn 2."
Ist doch in diesem Fall egal!
"die wir bei weitem nicht ausschöpfen."
Die Kinder können aber erst abschreiben, wenn der Niessbrauch nicht mehr besteht und sie selbst vermieten.
Wie Du bereits richtig vermutest, gibt es keine Abschreibung für die Söhne - und für Euch auch nicht.
Für euch ändert sich hinsichtlich der Absetzung von Kosten der Wohnung nichts - Ihr könnt wie bisher die Handwerkerleistungen ansetzen.
Notar- und Grundbuchkosten sind nicht absetzbar (auch diese stehen ja nicht im Zusammenhang mit Einkünften).
Herzlichen Dank für die Antwort! Okay da hätten wir cleverer agieren sollen. Sehen Sie denn noch eine Möglichkeit irgendwo etwas herauszuholen lieber wfwbinder? sollten die Eltern noch einen Mietvertrag abschließen und Miete an die Kinder zahlen? Haben Sie noch weitere Idee? Ich danke!