Eine "Entfristung" ist m.E. eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags. Wenn Du diese Änderung ablehnst, besteht der Vertrag genauso weiter, wie bisher.

Ein Vertrag kann nur mit beiderseitigem Einverständnis geändert werden.

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Natürlich darfst Du, wurde ja bereits geschrieben.

Ich würde ihm nicht Bescheid geben, so erfährt er eben auch mal, dass die Unsitte Befristung auch für ihn negative Effekte haben kann.

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Wenn Du keine Besonderheiten zu erklären hast, genügt es vollkommen, lediglich den Mantelbogen (und evtl. die Vorsorgeaufwendungen) auszufüllen.

Die wegen der unzutreffenden Steuerklasse (zuviel) abgezogenen Steuern werden somit erstatten.

Hier ist es vermutlich wesentlich einfacher und auch lehrreicher, das Papierformular auszufüllen.

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Solche Zinsen darf die Bank Dir nicht berechnen. Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung kann bei der von Dir genannten noch langen Laufzeit maximal 1% der Restsumme betragen.

Hier gibt es allerdings ein Urteils des BGH vom 19.1.2016, nach dem bei der Kündigung durch die Bank eine solche nicht verlangt werden kann.

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Selbstverständlich, es gibt viele, die verleihen ihr Geld an eine Bank...

Bei 2. vermute ich, das es sich um die Rückzahlung des verliehenen Betrags handelt. Hier kommt es auf die Vereinbarung bzgl. des gemeinsamen Kontos an. Normalerweise würde so eine Zahlung nicht schuldbefreiend wirken.

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Kündige schriftlich zum 31. März, der Brief muss den Vermietern am 15. März vorliegen.

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Vorweg aus §56 BGB:

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Der neue Vermieter kann sich also nicht auf den Zahlungsverzug des alten berufen, er ist mit dem Kauf selbst Schuldner geworden.

Ich halte Gandalfs Vorschlag, die Mietzahlung solange auszusetzen, bis Eure Forderung ausgeglichen ist, für absolut sinnvoll. Aus dem Prozess muss doch noch ein Anwalt vorhanden sein, was sagt der dazu?

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Da ich bisher keine Antwort auf die Frage sehe -

Ja, der Termin für einen Umzug ist wesentlicher Vertragsbestandteil, insoweit kannst Du Dir ein anderes Unternehmen suchen.

Den Einschub "für ein fixes Datum" lese ich als "Das fixe Datum steht als Ausführungszeitpunkt im Vertrag".

Vgl. §323 BGB:

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1 der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2 der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder...
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Erst einmal die besten Wünsche, dass dieses Medikament auch seine Wirkung entfaltet.

Ich vermute, es handelt sich um getrennte Veranlagung, sonst würde sich die Frage nicht stellen. Da steht in §26a Abs. 2:

..., außergewöhnliche Belastungen und .. werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat

Du solltest also zumindest diesen Anschein vermeiden.

Ich bin (wegen einer vergleichsweise hohen Sebstbeteiligung und wegen eines damals noch mitzählenden Kinds) einmal in die Situation gekommen, außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können. Damals genügten die Privatrezepte, Arzt- und KH-Rechnungen und die Abrechnung der PKV.

Die Notwendigkeit ließe sich untermauern durch eine Bestätigung Deiner KV, dass die dieses Medikament zahlen würde.

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Brief an die Bank, in der Du den bewussten Kontoauszug anforderst.

Das ist kostenpflichtig, aber da Du die bereitgestellten Kontoauszüge nicht abgeholt und gespeichert hast...

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Wenn Ihr diese Modalität nicht festgehalten habt, könnte im Fall einer Trennung Dein dann-Ex eine Rechnung über die gezahlten Kreditraten aufmachen und von Dir die Hälfte wegen "ungerechtfertigter Bereicherung" verlangen.

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Warum muss die Schwester sich melden?

Schick ihr einen Brief per Einschreiben, dass sie Dir ihre Kontoverbindung nennt oder besser lege direkt einen Orderscheck hinein (hole Dir einen Zeugen für das Verschließen und Versenden des Umschlags).

Damit hast Du sie in Verzug gesetzt, wenn sie nicht reagiert, ist das nicht mehr Dein Bier.

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Ja, so eine Möglichkeit gibt es, das nennt sich "Factoring".

Ich fürchte aber, dass Du mit dem genannten Prozentbereich nicht auskommen wirst.

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Ich setze solche Dinge immer in die Erhaltungsaufwendungen, weil Anschaffung/Herstellung mit dem Kauf oder Bau der Immobile zu zun haben.

Da ich nicht wüsste, an welcher Stelle man die Fürderung eintragen könnte, würde ich das gem. Deiner "Formel" machen.

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Es geht Dich schlicht und einfach überhaupt nichts an, welche Konsequenzen die Marktleitung aus diesem Fehler zieht.

Du hast lediglich den Anspruch, das gezahlte Geld gegen Rückgabe der Karte ausgezahlt zu bekommen.

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Du kannst sie anzeigen:

§ 201a StGB:

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

Ich würde sie zunächst auffordern, die Aufnahmen zeitnah zu entfernen.

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Müll ist enthalten, es empfiehlt sich aber, Dir die letzte(n) Nebenkostenabrechnungen zeigen zu lassen. Dann erlebst Du ob der aktuell sich steigernden Energiepreise keine Überraschung.

Strom (Dein eigener Verbrauch) und Festnetz/Internet kommen hinzu, während Wasser (und Abwasser) in den Nebenkosten enthalten ist.

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Meiner unmaßgeblichen Meinung nach fällt dieses Programm mit dem Anschaffungspreis ohnehin unter "geringwertige Wirtschaftsgüter" und kann somit sofort abgeschrieben werden.

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Offenbar willst Du Dich an Unternehmen wenden, die derartige Websites betreiben?

Das ist wiederum erlaubt, zumal Du ja explizite Mängel der Site erkannst hast und deren Beseitigung Du anbietest. Das ist im mutmaßlichen Interesse des Unternehmens.

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