Rückübertragung von Schenkung an Kinder wegen geringer Rente.

3 Antworten

Ist das Haus denn mehr als 400,000,- Wert?

Ihr seid zwei Kinder mit zwei Eltern. Pro Kind und Elternteil sind 100.000,- Schenkung, schenkunggssteuerfrei.

Also Schwer A an Vater 100.000,- Schwester B an Vater 100.000,- Schwester A an Mutter 100.000,- Schwester B an Mutter 100.000,-

Wenn das Haus mehr als 400.000,- wert ist hat Euch der Notar eventuell unzureichend beraten, denn mit einer Rückfallklausel hätte man die Sache retten können.

-Aber mal anders, Seht ihr das , was ihr da macht als Optimal an?

Wie sind die Zukunftstpläne?

Was liegt an, für später. Wollt Ihr Schwestern das Haus für Euch haben?

Oder eght es nur darum, dass die Eltern in gewohnter Umgebung möglichst bis zum Ableben bleiben können.

Es gäbe auch die Möglichkeit der Verrentung des Hauses mit einer negativen Hypothek, oder Lösungen mit Übertragung auf Euch und einer Rente an die Eltern.

Da unsere Eltern ja nichts mehr besitzen, kann man doch keine Schenkungssteuer verlangen?

Schreibst Du aus Deutschland? Dann hast Du die Funktionsweise der Schenkungsteuer nicht verstanden. Besteuert wird die Zuwendung und nicht das Gesamtvermögen des Beschenkten.

Was ist mich allerdings frage ist, ob denn hier überhaupt eine Schenkung und nicht die Rückforderung einer erfolgten Schenkung wegen Verarmung erfolgen soll. Dann gäbe es auch keine Steuerpflicht.

Anfang 2011 das Haus unserer Eltern notariell überschrieben bekommen. Zweck dieser Überschreibung war, eine Grundschuld in Höhe von 20.000 € eintragen zu lassen

Wieso? Hätte ihr nicht ohne Schenkung für die Grundschuld bürgen können?

Ein Problem besteht nun darin, dass bei der Rückübertragung einer Schenkung, Steuern für den Beschenkten anfallen, in diesem Fall, unsere Eltern.

Wieso? Fordern sie die Schenkung aus Rechtsgrund Verarmung zurück, was sinnigerweise im Schenkungsvertrag geregelt sein dürfte, fällt bei dieser Rückauflassung auch keine Schenkungssteuer an. Erst recht nicht bei einem Verkehrswert unter 400.000 EUR.

Ist der zuständige Steuerberater am Ort die richtige Person, die den Zustand der Armut konstatiert?

Durchaus, aber auf dessen "Gutachten" käme es garnicht an, wenn man als Schenkungsgeber dem Notar die Einkommenslage darlegt und ihr der Rückforderung nicht widersprecht.