An § 11 EStG (Zufluss- Abflussprinzip) kommt man auch hier nicht vorbei.
Das kann natürlich zu ungewünschten Effekten bei der Progression führen.
An § 11 EStG (Zufluss- Abflussprinzip) kommt man auch hier nicht vorbei.
Das kann natürlich zu ungewünschten Effekten bei der Progression führen.
Ja.
Diees ist ein neuer Bescheid, der andere ist kein Grundlagenbescheid.
Es gibt leider keine weitere Möglichkeiten an Freibeträgen.
Es gibt zwar Vereine die gelegentlich SpendenQuittungen vergeben, ohne das Geld geflossen ist, einfach für irgendwelche Hilfen, aber es ist nicht zulässig und kommt nur deshalb meistens nicht hoch, weil nachlässig geprüft wird (ich kann es aus eigenen Erfahrung sagen und habe schon viele Vereine geprüft und sehr oft den SAtz gehört: "Das hat uns bisher aber keiner gesagt udn gefragt."
Dabei ist es logisch, wenn man es mal dreht:
Stelle Dir vor, wie es wäre, wenn Du dem Verein 100,- Euro überweist udn Deine Spendenquittung bekommt. Dann leistest Du die Hilfe udn bekommst 100,- Euro dafür. Die werden auf die Ehrenamtspauschale angerechnet, oder eben versteuert, wenn die Pauschale ausgereitzt ist.
Wenn Du also für Deine Arbeit einfach nur eine Spendenquittung bekommst (für die Ausgabe), fehlt die Einnahme.
Auf Seiten des Vereins wird eine Einnahme bescheinigt, die nie stattgefunden hat.
Tut mir Leid, aber ist so.
ES wird viel von Politikern darüber gesprochen wie wertvoll das Ehrenamt ist, aber diese Dinge mal neu anzufassen, das fällt hinten runter, weil die Lobby der Ehrenamtler zu klein ist. Da kann man die mit jährlichen Einladungen von einigen beim Bundespräsidenten abspeisen.
Meine Frau und ich möchten unsere freiberuflichen Nebentätigkeiten so ausüben, dass sie finanziell effektiv sind (das heißt, wir möchten nicht, dass zu viel von den Einnahmen versteuert wird).
Der Wunsch ist verständlich und normal.
Aber es geht um ein Grundsätzliches Problem, denn Du schriebst immer von Einnahmen, aber versteuert wird der Gewinn, also nach Abzug der Betriebsausgaben. Bitte nicht, "aber ich/wir haben keine Ausgaben durch diese Tätigkeit." Die Tätigkeit Deiner Frau hast Du leider nicht genannt, aber Du kannst Nachhilfe nicht geben, ohne ein Telefon zu haben, ohne Internet zu haben usw. Und wenn Dir das Belege sammeln zu aufwendig ist, gibt es noch die Betriebsausgabenpauschale von 25 % (Bei Lehrtätigkeit höchstens 614,- Euro).
Bei dem Link:
https://www.erstenachhilfe.de/blog/arbeiten-als-nachhilfelehrer-steuern
kann ich nur hoffen, dass die Tipps der Seite bezüglich Nachhilfe besser sind, als die Ratschläge zur Steuer. Die Angabe:
Werden beim Erteilen von Nachhilfeunterricht Einnahmen erzielt, muss die Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Liegen Deine Einnahmen über dem jährlichen Grundfreibetrag, der unter 22.000 Euro (Stand: 2024) liegt, musst Du eine Einkommenssteuer zahlen.
DEr Betrag von 22.000,- ist nicht der Grundfreibetrag der Einkommensteuer, sondern die Umsatzgrenze gem. § 19 UStG für Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
Der Einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2024 11.604,- Euro, Ehegatten 23.208,- Euro ), wird auf das zuversteuernde Gesamteinkommen angewendet. Also Einkünfte aus allen 7 Einkunkunftsarten (Kapitaleinkünfte können allerdings pauschal versteuert werden) werden zusammen gezählt, die Sonder- und Vorsorgeausgabe sowie weitere Abzüge abgezogen.
Der andere Link ist richtig, dass weiß ich, ich kenne den Verfasser. ;-) :-)
Also optimieren geht durch festhalten aller Ausgaben im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten (wäre Deine Frau z. B. Journalistin wäre die Betriebsausgabenpauschale 25 % höchstens 2.500,- Euro).
Ich kann die Antwort von @UndertakerOWL nur unterstützen.
Für einen engagierten Laien ist die FRage zu speziell, als dass Du auf eine Antwort etwas aufbauen kannst udn ein Berufskollege wird nicht so dumm sein, hier im Forum eine konkrete Antwort zu schreiben, ohne wirklich sämliche Details zu kennen.
ich stehe vor der Umwandlung meines Einzelunternehmen in eine noch zu gründende GmbH, da ich die Umsatzgrenze überschritten habe und somit bilanzierungspflichtig werde.
Das sind die ersten Punkte:
Die Bilanzierungspflicht, bedingt ja nicht, dass man eine GmbH gründen muss.
Die Einbringung in eine GmbH ist eine SAchgründung (Achtung, Pflicht einen Gutachter zu bestimmen/Gründungsbericht von Wirtschaftsprüfer, oder vBP). Alternativ eine verdeckte Sachgründung, vor der seriöse Berater aber warnen werden, weil Fußangeln zu erwarten sind.
Der Übergangsgewinn kann übrigens auf 3 Jahre verteilt werden, wäre also kein so großes Problem.
Aber wenn eine GmbH aus anderen GRünden günstige erscheint, oder gewünscht wird, würde ein Berater sowieso etwas anderes vorschlagen. Es gibt da sehr interessante Lösungen
Aber nach Deiner Fragestellung (ich bitte um Entschuldigung, es soll keine Beleidigung sein, sondern nur eine Erfahrung aus Jahrzehnten Steuerberatung), gehörst Du zu den Leuten, die lieber 20.000,- Euro Steuern zahlen, als einem Steuerberater 4.000,- Euro Honorar (die als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind).
a) Entsteht bei 3. eine Betriebsstätte der GmbH?
Wo siehst Du denn einen Unterschied zwischen 2. und 3.?
HAst Dz denn in der GmbH (Betriebsräume) einen Arbeitsplatz für Deine tägöiche Arbeit?
Ist das häusliche Arbeitszimmer für Abends/Wochenende?
Die SAche mit der Betriebsstätte ist doch im Prinzip nur interessant, wenn der Betrieb in einer anderen Gemeinde ist.
Vergiss bei allen Neukundenprämien, die Nachlässe, Kick Backs usw. die Du bekommst für die eigenen Verträge.
Das Einzige wo Steuer kommen könnte, das wären Prämien, provisionen usw. für die Verträge neuer anderer Kunden, die Du zu einem Anbieter vermittelst.
1974, das gibt erinnerungen. Da hatte ich meine Lehrabschlussprüfung. muss ich also wissen.
Die 2 % AfA (§ 7 Abs. 4) war immer zu zwölfteln solange ich es kenne.
Die § 7 (5) AfA (degrissiv) war für das volle Jahr anzusetzen.
Setze die volle Jahre-AfA an. Das Finanzamt wird ggf. kürzen.
Du musst nur einen Haken bei "Günstigerprüfung" in der Anlage KAP setzen.
Dann wird automatisch die günstigste Lösung geprüft.
Theoretisch müssten es 9/10 sein (vereinfachte Rechnung), aber es ist ja eine Prämie, die vermutlich auch die fallende Schuld enthält und damit müssen wird die Gausssche Formel bemühen udn auch noch eine Bearbeitungsgebühr berücksichtigen.
3800,- /55 * 10 = 690,90 + 100 Euro Bearbeitungsgebühr, also ca. 3.000,- Euro müssten zurück kommen.
Nur die EÜR vom StB machen zu lassen ist eigentlich logisch, denn die Kosten dafür sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, die für die Einkommensteeurerklärung nicht.
Aber wie @Eifelia schon richtig schreibt, um den Auftrag wird sich kein Kollege von mir reissen.
Aber eigentlich kannst Du das auch srlbst. Sie Ausgaben zuordnen ist nicht sehr schwer. Miete von Telefongebühren unterscheiden kannst Du doch.
Wegen Abschreibungsproblemen frage einfach hier.
oder ob ich auch einfach pauschal die 400km (Hin- und Rück) à 0,30€ absetzen kann.
Wird bezüglich der Fahrkosten die beste Lösung sein.
Verpflicgungsmehraufwand, bei über 8 Stunden (Anreisetag, bist Du hoffentlich spätestens um 15:59 gestartet) und am Abreisetag jeweils 14 Euro.
Dazu die Hotelkosten, aber ohne Frühstück, oder die 14,00 euro um 5,60 Euro für das Frühstück kürzen.
Die Antwort von @Petz1900 mir den Kommentaren von @GandalfAwA und @Andri123 sind absolut richtig.
Ich würde das Dinge trotzdem anders aufzäumen.
Mir ist dieser Satz aufgefallen:
Das Problem dabei ist, was mache ich mit meinen betrieblichen Gegenständen ( PC, Fachbücher, Büroausstattung usw. ) die benutze ich ja jetzt als Angestellter weiter?
Du arbeitest als Angestellter, bringst aber Dein Arbeitsgerät komplett mit. Das ist bei Angestellten doch eher die Ausnahme. Abeitest Du wohlmöglich noch überwiegend im Homeoffice?
Was hältst Du von dieser Lösung:
Du verkaufst Deine Büroausrüstung für 500,- Euro, oder einen anderen kleinen Betrag (wenn der PC. über 3 Jahre alt ist, ist er sowieso abgeschrieben udn kann für 50,- Euro über den Tisch gehen), an Deinen Arbeitgeber.
Denke dran, dass er Dir einen Teil des Gehalts für die ersten 3 Monate als Inflationsausgleichsprämie zahlt, die ist bis zum Jahresende mit bis zu 3.000,- Euro insgesamt steuerfrei. die 100,- bis 500,- Euro für Deine Sachen kann er ja vom Gehalt kürzen (Vereinbarung über die ersten drei Monatsgehälter, das Gehalt ab Januar ist dann höher.
In Euren Anstellungsvertrag wird aufgenommen, dass er Dir die Arbeitsplatzausrüstung zur Verfügung stellt udn diese am Ende des Vertrages in Dein Eigentum übergeht.
Damit hast du alle Fliegen mit einem streich erledigt.
Schließung Deines Betriebs ohne, oder mit einem Minigewinn.
Dein Arbeitgeber hat noch Abschreibungen in Höhe des Kaufpreises in diesem Jahr.
Du versteuerst weniger von Deinem Gehalt.
MAg sein, dass sich das nach einer komplizierten Regelung anhört, ist aber ziemlich einfach, wenn man die einzelnen Schritte durchgeht.
Nur Totschlag (§ 212, Abs. 1 StGB):
1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Kanntrotzdem wie Mord mit Lebenslänglich (LL) bestraft werden. Die Frage ist, ob Mordmerkmale erfüllt sind, nur dann ist es Mord (§ 211 StGB):
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet
Beim sogenannten Ehrenmord geht es meist um gekränkte Eitelkeit ("mich verlässt man nicht" "Du kannst Deinen Mann nicht verlassen, das verletzt die Ehre unserer Familie").
Die betreffende Person ist sich wegen dieser Situation der Gefahr bewusst. Heimtücke entällt somit. Man kann da als Gericht fast nur über die niederen Beweggründe rankommen.
Sachen unter 10,- Euro fallen nach 6 Monate in das Eigentum des Finders.
Darüber erst nach 1 Jahr.
Du hast leider absolut keine Ahnung, aber wenigsten auch (fast) keine falschen Informationen.
Leider schreibst Du auch nichts über die angestrebte Tätigkeit, damit wir prüfen können, ob es wirklich freier Beruf ist, oder doch Gewerbe.
Nun bin ich unsicher, ob ich in diesem Fall eine freiberufliche Tätigkeit anmelden muss.
Musst Du, aber das tut nicht weh. Freier Beruf anmelden nur beim Finanzamt kostet nicht mal Geld, Gewerbeanmelden, falls nötig, zwischen 15,- udn 30,- Euro.
Außerdem habe ich kein Interesse daran, am Ende des Jahres eine Steuererklärung abgeben zu müssen, da ich als Vollzeitstudent ohnehin keine nennenswerten Ausgaben steuerlich absetzen kann.
Auch eine, bzw. zwei Steuererklärungen (es ist eine Umsatz- udn eine Einkommensteuererklärung) abzugeben, ist nicht Schmerzhaft. Die Ausgaben, auch mögen sie gering sein (Telefon, Internet, Abschreibung Computer, Fahrtkosten usw.) vermindern ja das Einkommen und sorgen dafür eben unter der Grundfreibetrag zu kommen.
Zusätzlich frage ich mich, ob die Übernachtungs- und Fahrtkostenpauschalen, die ich von meinem Auftraggeber erstattet bekommen würde, als Einkommen zählen und somit in die Berechnung einfließen,
Alle Einnahmen sind Einnahmen. Aber dfagegen hast Du ja auch die Ausgaben für Fahrtkosten, sonstige Reisekosten, ggf. Übernachtungen. Bei einigem davon gibt es auch Pauschale , die man abziehen kann.
Du trägst die Einkünfte in die Anlage KAP ein udn fertig. Weil Du unter 1.000,- Euro bleibst, passiert steuerlich nichts, aber Du hast Deine Pflicht erfüllt.
Das, was "da schon passiert ist" war die Lohnsteuer, weil Du die Aktien verbilligt bekommen hast. Da ist nichts zu tun.
Die Idee wäre nun eine Stundung von Gehalt und Anlage innerhalb der GmbH in Aktien. Dies wäre steuerlich doppelt von Vorteil (Anlagebetrag ist ja Gehalt unversteuert plus Nebenkosten; geringere Besteuerung von Gewinnen).
Sind probleme mit dem Finanzamt Dein Hobby?
(Anlagebetrag ist ja Gehalt unversteuert plus Nebenkosten;
Wie stellst Du es Dir denn von? ein Teil des Gehalts in Aktien investieren, auf den Namen der Tochter? Dann ist es natürlich Lohn, der zuversteuern ist. Die steuerlichen Vorteile gelten nur bei Vermögenswirksamen Leistungen, bzw. betrieblicher Altersversorgung.
Hast Du Deine Idee schon mal mit meinem Berufskollegen besprochen, der die Bilanzen Deiner GmbH macht?
Um Dir ggf. einen Tipp geben zu können, der wirklich hilft, hat die GmbH neben Dir und Deiner Tochter noch andere Mitarbeiter?
Wenn ja befasse Dich mal mit der Idee der eigenen Versorgungskasse. Das ist weniger aufwändig als ,an annimmt udn kann das Geld ggf. sogar im eigenen Betrieb investieren.
Dein Steuerberater wird das kennen.
Urlaub der genommen werden kann, muss auch genommen werden.
Wenn also der Vorgesetzte nicht darauf beharrt, dass Du bis zum letzten Tag bleiben musst, ist der Urlaub zu nehmen.
Nur wenn er verweigert wird, kannst Du die Auzahlung beanspruchen.
Es kommt auf Dein Einkommen an.
Für die Berechnung gibt es die Düsseldorfer Tabelle.
Seit dem 01. 01. 2024 gibt es einen Mindestbehalt von 1.450,- Euro vom Arbeitseinkommen, der Dir auf jeden Fall bleibt.
Unterhalt für die Kinder ist klar. Trennungsunterhalt für die FRau unterliegt noch etwas anderen Vorschriften, denn bei einem Alter der Kinder von 6 und 8 und die ja in die Schule gehen, kann sie zumindest einen halben Tag arbeiten.
Sollte der Unterhalt, der Dir auferlegt wird nicht zum Leben reichen, kann Deine Frau zur Unterhaltsvorschusskasse, oder zum Jobcenter gehen.